Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium I. Voraussetzungen und Aufbau 1630—1657 Kjell Å Modéer A i 5^ l3o('iiJ)oliu inf.jKirx Maris Baltic PARS CirtnaM'^ "fajir ^^xtcrtus . i ^uciTtffrJe' A /a?'*’ iMM feAv..-.'rV?^)5 —-s • A I m - J iPfiUetjée, :i ■/4^/ 7f / Wict^-n ' Ruccn '*4, \Ca>'ic’ >nt /Wi (ji'tpSM-aU. /'2>n(9ttfi L^0ui;k S'* . .1^ iw/i-hCaKru rp ya .*•- w ~T'c\itn ^ jTa^ v>//i>t fry nv?^j«r ■o frrjwv^rj HåiglmiKin'' ““ VallSl-urllp^ yv > -4>Jt r^^^6r.v,c A,il^SMvU\¥uJy Äp#gS4|4fi‘Ä&(B"‘'', , t*^^{^^!f^Bntit3c^'^ Jkeumn * 1• \yip»'^ .-!• r. 15 m IsJhissa. fut^ ' -®^ Lft. RA vie':) »! i i? '\S,td> mh l<r XPXrtM^ ^-A^ It Sh'v*
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SKRIFTER UTGIVNA AV INSTITUTET FÖR RÄTTSHISTORISK FORSKNING GRUNDAT AV GUSTAV OCH CARIN OLIN SERIEN I •• RATTSHISTORISKT BIBLIOTEK TJUGOFJÄRDE BANDET A.-B. NORDISKA BOKHANDELN, STOCKHOLM I DISTRIBUTION
SKRIFTER UTGIVNA AV INSTITUTET FÖR RÄTTSHISTORISK FORSKNING GRUNDAT AV GUSTAV OCH CARIN OLIN
SKRIFTER UTGIVNA AV INSTITUTET FÖR RÄTTSHISTORISK FORSKNING GRUNDAT AV GUSTAV OCH CARIN OLIN SERIEN I RÄTTSHISTORISKT BIBLIOTEK TJUGOFJÄRDE BANDET A.-B. NORDISKA BOKHANDELN, STOCKHOLM I DISTRIBUTION
Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium I. Voraussetzungen und Aufbau 1630—1657 Kjell Å Modéer A.-B. Nordiska Bokhandeln, Stockholm, in Distribution
Gedruckt mit Unterstiitzung des Staatlichen Rates fiir Sozialforschung, Stockholm. ISBN 91-85190-04-7 © Kjell ÄModéer Druck: Bloms Boktryckeri AB, Lund 1975 Satz: 10712’ Garamond Papier: 105 g antikrandat, gultonat, Klippanbruken
Till Agneta, Anna, Pontus och Jens-Otto
Vorwort Diese Arbeit ist am Juristischen Institut der Universität Lund geschrieben worden. Professor Dr. Dr. h. c. Gerhard Hafströmwar mein erster Lehrer in Rechtsgeschichte. Sein anregender Unterricht und sein begeisterndes Interesse fur rechtsgeschichtliche Forschung hat mir viel bedeutet. Diese Arbeit hat Professor Dr. Dr. h. c. Göran Inger betreut. Seine kritischen Gesichtspunkte, sein Wissen und seine Methodik haben diese Untersuchung geformt und die Arbeit der vergangenen Jahre in mannigfaltiger Hinsicht bereichert. Einige Seminare mit Archivar Dr. Helmut Backhaus, Täby, als Opponenten und Kritiker waren wesentliche Schritte zur Fortfiihrung und Vollendung der Arbeit. Auch Professor Dr. Bernhard Diestelkamp, Frankfurt am Main, und Professor Dr. Dr. h. c. Gösta Hasselberg, Uppsala, haben es auf sich genommen, Teile meiner Arbeit zu lesen und sie durch mancherlei Kritik zu fördern. Die Ubersetzung der Arbeit hat Rechtsanwalt Dr. Hans-Heinrich Vogel besorgt. Seine Arbeit ging iiber die sprachliche Ubertragung hinaus. Unzählige Diskussionen iiber von mir beachtete und nicht beachtete Fragen des sachlichen Inhalts und ihre Ergebnisse fiir den deutschen Text lassen mich jetzt die deutsche Fassung der urspriinglichen, schwedischen Version vorziehen. Das von Gustav und Garin Olin gegriindete Institut fiir rechtsgeschichtliche Forschung hat mich in reichem MaBe während meiner ganzen Studienzeit unterstiitzt und die Freundlichkeit gehabt, dieses Buch in seine Reihe „Rättshistoriskt bibliotek“ aufzunehmen. Der Staatliche Rat fiir Sozialforschung, Stockholm, hat mir durch finanzielle Unterstiitzung den AbschluB dieser Arbeit ermöglicht. Viele Archive und Bibliotheken haben mir freundliche und bereitwillige Hilfe gewährt. Besonders muB ich hier die Herren Archivdirektor Dr. Herbert Ewe, Stralsund, Universitätsarchivar Manfred Herling und Dipl. Historiker Horst-Diether Schroeder, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, sowie Archivdirektor Dr. Heinz-Joachim Schulze, Niedersächsisches Staatsarchiv Stade, nennen.
X Jur. kand. Gunnar Blomberg ist mir bei der Fertigstellung des schwedischen Manuskripts behilflich gewesen, und Bibliotheksassistent Laila Lindell hat schlieBlich wesentlichen Anteil am Zustandekommen des Literaturverzeichnisses. Alien, die mich bei meiner Arbeit unterstiitzt haben, — auch denen, die nicht genannt sein wollen — darf ich meinen herzlichen Dank aussprechen. Lund, den 26. September 1975 Kjell Å Modéer
Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Die Gerichtsbarkeiten der Krone in der schwedischen Provinzpolitik bis etwa 1630 3. Das Gerichtswesen in den Territorienvor der schwedischen Machtubernahme 3.1. Pommern 3.1.1. 3.1.1.1. 3.1.1.2. 3.1.1.3. 3.1.1.4. 3.1.1.5. 3.1.2. 3.1.2.1. 3.1.2.2. 3.1.2.3. 3.2. Brernen-Verden 3.2.1. 3.2.1.1. 3.2.1.2. 3.2.1.2.1. 3.2.1.2.2. 3.2.1.2.3. 3.2.1.2.4. 3.2.1.2.5. 3.2.I.3. 3.2.2. 3.2.2.1. 3.2.2.2. 3.2.2.3. 3.3. Wismar . 3.4. Zusammenfasstmg IX XI 1 14 29 29 Die Organisation 30 Einleitung 30 Die Hofgerichte 31 Die Konsistorien 36 Die Amts- und Patrimonialgerichte 39 Die Stadtgerichte 42 Das Verfahren 47 Der ZivilprozeB 47 Der StrafprozeB 56 Der Fiskal 59 62 Die Organisation 65 Einleitung 65 Das Erzstift Bremen 65 Das Hofgericht 65 Das Oberlandgericht 68 Die Kanzlei 70 Die Landgerichte 74 Die Stadtgerichte 77 Das Stift Verden 82 Das Verfahren 83 Der ZivilprozeB 84 Der StrafprozeB 88 Der Fiskal 91 91 97
XII 4. Die Entwicklung während des Dreissigjährigen Krieges . . 4.1. Einleitung 4.2. Pommern 4.2.1. 4.2.2. 4.2.3. 4.2.3.1. 4.2.3.1.1. 4.2.3.1.2. 4.2.3.2. 4.2.3.2.1. 4.2.3.2.2. 4.2.3.3. 4.2.4. 4.2.5. 4.2.5.1. 4.2.5.2. 4.2.5.2.1. 4.2.5.2.2. 4.2.6. 4.3. Bremen-Verden 4.3.1. 4.3.2. 4.3.2.1. 4.3.2.1.1. 4.3.2.1.2. 4.3.2.1.3. 4.3.2.1.4. Die Untergerichte 187 4.3.2.1.4.1. Die Untergerichte auf dem Lande 187 4.3.2.1.4.2. Die Stadtgerichte 190 4.3.2.1.5. Die Kriegsgerichte 193 Das Stift Verden 195 Das Verfahren 196 Der Zivilprozefi 196 Der StrafprozeB 198 Der Fiskal 199 . . 100 100 102 Die allgemeine Entwicklung 102 Das Consiliumstatus 116 Die Hofgerichte 119 Das Hofgericht in Pommern-Stettin 120 Allgemeine Entwicklung 120 Organisation und Personal 123 Das Hofgericht in Pommern-Wolgast 126 Allgemeine Entwicklung 126 Organisation und Personal 135 Das Verfahren und das Fiskalsamt 138 Die Konsistorien 140 Die Untergerichte 146 Die Untergerichte auf dem Lande 146 Die Stadtgerichte 152 Alten-Stettin 152 Stralsund 156 Die Kriegsgerichte 164 175 Die allgemeine Entwicklung 175 Die Organisation 181 Das Erzstift Bremen 181 Das Hofgericht 181 Das Oberlandgericht 183 Die Kanzlei 183 4.3.2.2. 4.3.3. 4.3.3.1. 4.3.3.2. 4.3.3.3. 4.4. Wismar 4.4.1. 4.4.2. 4.5. Minden 4.5.1. 4.5.2. 4.6. Zusammenfassung 200 Die allgemeine Entwicklung 200 Die Kriegsgerichte 204 206 Die allgemeine Entwicklung 206 Die Kriegsgerichte 218 220
XIII 5. Die kaiserlichen Gerichte und die territorialen Obergerichte . . 225 5.1. Einleitung 5.1.1. 225 Die kaiserlichen Gerichte. Entstehung und Entwicklung 225 Appellationsprivilegien. Terminologie und Entwicklung 227 5.1.2. 5.2. Pommern und die Appellationsprivilegien 5.2.1. 231 Unter der Herrschaft des pommerschen Herzoghauses vor 1637 231 Die Verhältnisse 1637—1648 234 5.2.2. 5.3. Bremen-Verden und die Appellationsprivilegien . 5.4. Wismar und die Appellationsprivilegien 5.5. Zusammenfassung . . 242 244 245 6. Die Friedensverhandlungen in Osnabriick 247 6.1. Die Verhandlungen bis zu den Vorverträgen von 1647 . . 247 6.1.1. 6.1.2. Allgemeine Ubersicht 247 Die Forderung der schwedischen Krone nach einem privilegiumde non appellando 254 6.2. Die Verhandlungen von den Worverträgen 1647 bis zum Friedensvertrag 1648 Allgemeine Ubersicht 272 Die Justizfrage und die Frage des Privilegium electionis fori 277 Das Appellationsgericht 279 Die Friedensverträge 282 272 6.2.1. 6.2.2. 6.2.3. 6.2.4. 6.3. Zusammenfassung 283 7. Konsolidierung und Entwicklung. Rechtsverhältnisse 1648—1657 287 7.1. Allgemeine Entwicklung 287 7.2. Das Oberappellationsgericht in Wismar 7.2.1. 7.2.1.1. 291 Die allgemeine Entwicklung 291 Ausgangspositionen und vorbereitende MaBnahmen 291 Pommern 292 Bremen-Verden 302 Wismar 307 Die Einrichtung des Oberappellationsgerichts (September 1652—Mai 1653) 308 Die ersten Tätigkeitsjahre (1653—1657) 331 Die Organisation 346 Das Verfahren 361 7.2.1.1.1. 7.2.1.1.2. 7.2.1.1.3. 7.2.I.2. 7.2.I.3. 7.2.2. 7.2.3.
XIV 7.3. Die Entwicklung in den Provinzen 7.3.1. 7.3.1.1. 7.3.1.2. 7.3.1.3. 7.3.1.4. 7.3.1.4.1. 7.3.1.4.2. 7.3.1.5. 7.3.2. 7.3.2.1. 7.3.2.2. 7.3.2.3. 7.3.2.4. 7.3.2.4.1. 7.3.2.4.2. 7.3.2.5. 372 Pommern 372 Das Gouvernement 373 Die Hofgerichte 376 Die Konsistorien 381 Die Untergerichte 384 Die Untergerichte auf dem Lande 384 Die Stadtgerichte 385 Die Kriegsgerichte 387 Bremen-Verden 389 Die Kanzlei und das Justizkollegium 390 Das Hofgericht und das Oberlandgericht 395 Das Konsistorium 397 Die Untergerichte 401 Die Untergerichte auf dem Lande 401 Die Stadtgerichte 405 Die Kriegsgerichte 408 Wismar 408 Allgemeine Uberblick 408 Das Konsistorium 413 7.3.3. 7.3.3.1. 7.3.3.2. 7.3.3.3. 7.3.3.4. 7.4. ZusammenfassHng Das Burggericht 414 Die Kriegsgerichte 418 419 8. Die juristische Fakultät der Universität Greifswald als Spruchkollegium 8.1. Das Institut der Aktenversendung in Pommern vor 1630 423 8.2. Die juristische Fakultät 1630—1648 Die allgemeine Entwicklung 429 Die Spruchtätigkeit der Fakultät 1630—1648 437 Einleitung 437 Das Tätigkeitsgebiet und die Zuständigkeit der Fakultät 439 Das Verfahren der Fakultät in Spruchsachen 442 Aktenversendungen von pommerschen Gerichten 448 Die Flofgerichte 448 Das Consiliumstatus 450 Die Konsistorien 451 Die Untergerichte auf demLande 452 Die Stadtgerichte 454 Die Kriegsgerichte 455 423 . 429 8.2.1. 8.2.2. 8.2.2.1. 8.2.2.2. 8.2.2.3. 8.2.2.4. 8.2.2.4.1. 8.2.2.4.2. 8.2.2.4.3. 8.2.2.4.4. 8.2.2.4.5. 8.2.2.4.6.
XV 8.3. Die juristische Fakultät 1648—1657 8.3.1. 8.3.2. 8.3.2.1. 8.3.2.2. 458 Die allgemeine Entwicklung 458 Die Spruchtätigkeit der Fakultät 1648—1657 465 Einleitung 465 Das Tätigkeitsgebiet und die Zuständigkeit der Fakultät 466 Das Verfahren der Fakultät in Spruchsachen 468 Aktenversendungen von pommerschen Gerichten 469 Die Hofgerichte 469 Das Gouvernement 470 Die Konsistorien 471 8.3.2.3. 8.3.2.4. 8.3.2.4.1. 8.3.2.4.2. 8.3.2.4.3. 8.3.2.4.4. 8.3.2.4.5. 8.3.2.4.6. 8.4. Zusammenfassung Die Untergerichte auf demLande 472 Die Stadtgerichte 473 Die Kriegsgerichte 473 474 Quellen- und Literaturverzeichnis Abkiirzungen Personen 477 493 495
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1. Einleitung Von 1560 bis 1815 * hatte Schweden auBerhalb des damaligen schwedischen Kernlandes in wechselndem Umfang Besitzungen imOstseebereicli. Die Gerichtsbarkeit der schwedischen Krone in diesen Provinzen war ein Teil der schwedischen Herrschaft. Die politische Entwicklung sowie die Verbindungen zwischen dem Mutterland und den Provinzen während der GroBmachtzeit sind in verschiedenen Untersuchungen dargestellt und analysiert worden. In ihnen sind auch Verfassungs-, Verwaltungs- und Kameralprobleme behandelt worden. Fragen zu rechtlichen Herrschaftsaspekten, beispielsweise nach Einfiihrung einer eigenen schwedischen Gerichtsorganisation, einer schwedischen ProzeBordnung und allgemein materiellen Rechts, und auch Fragen zu Ergebnissen der schwedischen Rechtspolitik in Gesetzgebung und Praxis sind jedoch nur gelegentlich beruhrt oder vermerkt worden und gelegentlich sogar bewuBt unbeantwortet geblieben.- Die Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone in den Provinzen sind deshalb als zentrales Thema einer Untersuchung bisher nicht behandelt worden. Eine auch nur einigermaBen erschöpfende Darstellung und Analyse des gesamten Fragenkreises diirfte eine Vielzahl von umfangreichen Monographien verlangen. Die Gerichtsorganisation der baltischen Staaten, vor allem Livlands, ist aus verwaltungsgeschichtlichem Blickwinkel schon von Ragnar Liljedahl ^ und Anna-Christina Meurling* analysiert worden. Die Entwicklung der Rechtsnormen in diesen Gebieten ist aber immer noch nur teilweise untersucht.® Der EinfluB schwedischen Rechts- ^ Formal bis 1903, als Schweden auf Einlösung Wismars verzichtete, das hundert Jahre vorher an Mecklenburg-Schwerin verpfändet worden war. Lundin: Wismars pantsättande passim. * So beispielsweise Meurling: Domstolsförvaltning S. 14 f. ® Svensk förvaltning i Livland 1617—1634. Uppsala 1933. Siehe oben FuBnote 2. ® Fiir diese Gebiete liegen u. a. die folgenden Untersuchungen vor: F. G. von Bunge: Einleitung in die liv-, esth- und curländische Rechtsgeschichte. Reval 1849. Ders.: Geschichte des Gerichtswesen und Gerichtsverfahrens in Liv-, Est- und Curland. Reval 1874. Adolf Perandi: Die Aufgaben und Funktionen der Estländischen GeneralgouverncI —Modéer
2 denkens auf die friiher dänischen und seit der Mitte des 17. Jahrhunderts schwedischen Gebiete im sudschwedischen Schonen ist 1936 von Jan-Eric Almquist in seiner Lunder Antrittsvorlesung angeschnitten worden; ** spater haben sie dann Jerker Rosén in einigen seiner provinzgeschichtlichen Arbeiten " und Knud Fabricius in seinem Standardwerk „Skaanes overgang fra Danmark til Sverige“ ® beriihrt. Eine monographische Darstellung unter Ausnutzung auch des Aktenbestandes beim Göta Hofgericht in Jönköping steht aber nocli aus. Diese Arbeit behandelt die Gerichtsbarkeit der schwedischen Krone in den Provinzen, die Schweden imWestfälischen Frieden 1648 zugesprochen wurden, d. h. Pommern, Wismar und Bremen-Verden. Diese schon territorial beschränkte Aufgabenstellung muBte wegen der Vielfalt des Materials auch noch zeitlich begrenzt werden: Es sollen nur die Verhaltnisse während des Aufbaus der schwedischen Machtstellung, vom Eintritt Schwedens in den DreiBigjähringen Krieg 1630 bis zur Publikation der Wismarer Tribunalsordnung von 1657, behandelt werden.® Die rechtshistorischen Verhältnisse in den schwedischen Territorien des deutschen Standestaates unter schwedischer Agide sind hier und da auch in der deutschen Forschung, allerdings nur en passant behandelt worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach diirfte der Grund fiir das Fehlen ausfiihrlicherer Untersuchungen in der verhältnismäBig unbedeutenden Rolle zu suchen sein, die diese Territorien vor und während der schwedischen Zeit im allgemeinen politischen Theater Deutschlands gespielt haben. Der Heidelberger Professor Frh. v. KunBberg inspirierte während der dreiBiger Jahre einen Schuler, Reinhart Berger, zu einer Arbeit iiber die „Rechtsgeschichte der schwedischen Fferrschaft in Vorpommern“, die 1936 als Dissertation vorgelegt wurde.^® 1974 hat Henning Drecoll bei Professor E. Kaufmann in Marburg eine Dissertation vorgelegt, die die mentsregierung während der schwedischen Zelt. Acta Archivi Centralis Esthoniae, Nr. 3 (1:2). Tartu 1935. Ders.: Das ordentliche Verfahren in biirgerlichen Streitsachen vor dem Estländischen Oberlandsgericht zur schwedischen Zeit. Acta Archivi Centralis Esthoniae, Nr. 6 (III: 1). Tartu 1938. Werner von Schulmann: Die zivile Staatsbeamtenschaft in Estland zur schwedischen Zeit (1561—1710). (Diss. Greifswald) Coburg 1940. « SvJT 1937 S. 3 ff. ^ Unter anderem in zwei Aufsätzen in Scandia 1946 S. 1 ff. und 224 ff. ® In Band 4. Vgl. auch Ersgård, MFÄ 1971 S. 15. ® Der Verfasser beabsichtigt, die Fortsetzung der Entwicklung bis 1720 in einer zukiinftigen Arbeit zu behandeln. Rezensiert von Stutz in SZGerm 56 (1936) S. 650 f. Stutz schreibt, Berger behandele „auf grund ausgiebiger Aktenstudien im dortigen (Stettiner) Staatsarchiv in dieser Studie ... in erfreulicher Gedrängtheit und Kiirze die Verfassung und Verwaltung Pommerns nach dem Westphalischen Frieden“. Vgl. auch Sjögren, SvJT 1937 S. 232 f., der den deskriptiven Charakter der Dissertation unterstreicht.
3 kriminalpolitischen Verhältnisse in Bremen-Verden während der schwedischen Zeit behandelt; diese Dissertation war beim AbschluB dieser Arbeit noch nicht zugänglich. Eine besonders wichtige Voraussetzung fiir die Entwicklung einer eigenen schwedischen Gerichtsbarkeit in den deutschen Provinzen war der Erwerb eines unbedingten privilegium de non appellando im Frieden von Osnabriick und die damit verbundene Verpflichtung zur Errichtung eines Appellationsgerichtes fiir letztinstanzliche Streitentscheidung in den Territorien der schwedischen Krone. Der Westfälische Frieden ist von Fritz Dickmann in seiner hervorragenden Arbeit sorgfaltig und ausfiihrlich behandelt worden.^- Die unmittelbaren Kontakte zwischen Gesandten des Kaisers und den Legaten der schwedischen Königin während der Friedensverhandlungen sind in einem jetzt hundert Jahre alten Werk von Claes Theodor Odhner geschildert wordend^ und das Agieren des Erzbistums Bremen und seines Administrators Friedrich hat Gottfried Lorenz 1968 in einer an der Universität des Saarlandes erschienenen Dissertation behandelt.^'* Weder diese Arbeiten noch die deutschen rechtsgeschichtlichen Forschungen zum Institut des privilegium de non appellando haben das schwedische Appellationsprivileg erläutert oder analysiert. Durch das Tribunal in Wismar erhielt Schweden ein Gericht auf deutschem Boden, das den kaiserlichen Gerichten, dem Reichskammergericht (RKG) und dem Reichshofrat (RHR) gleichgeordnet war und seine Urteile im Namen des schwedischen Königs sprach. Organisation und Verfahren des Tribunals sind in der modernen Forschung bisher nicht untersucht worden. In allgemeinen rechtsgeschichtlichen Darstellungen wird das Gericht deshalb vollig iibergangen.^'^ Pär-Erik Back hat das Tribunal jedoch in seiner staatswissenschaftlichen Arbeit uber die verSchwedische Kriminalpolitik im HerzogtumBremen-Verden von 1648 bis 1712. Der Westphälische Frieden. 2. Auflage 1965. Sveriges deltagande i Westfaliska fredskongressen och grundläggningen af det svenska väldet i Tyskland. Stockholm 1875. Auch ins Deutsche ubersetzt: Die Politik Schwedens im Westphälischen FrledenscongreB und die Griindung der schwedischen Herrschaft in Deutschland. Gotha 1877. Das Erzstift Bremen und der Administrator Friedrich während des Westfälischen Frledenskongresses. Munster 1969. Bross: Untersuchungen S. 20 ff. Eisenhardt, SZ Germ 86 (1969) S. 75 ff. Sellert: Zuständigkeltsabgrenzung passim. Sellert: Stilus Curiae passim. Weitzel: Kampf passim. Döhring: Geschlchte S. 26. Die Tribunalsordnung wird z. B. nicht erwähnt von Conrad: Rechtsgeschichte II, ScHRÖDER-v. Kunssberg: Lehrbuch und Stobbe: Geschichte.
4 fassungsgeschichtliche Entwicklung Pommerns nach dem Tode des letzten Herzogs, Bogislavs XIV., 1637 iiberschlägig in einen verfassungspolitischen Rahmen gestellt.^® Mehrere Juristen des 17. und 18. Jahrhunderts haben juristische Arbeiten auf der Grundlage der Tribunalstätigkeit herausgegeben; besonders erwähnenswert sind die Werke seines ersten Vizeprasidenten David Mevius (1609—1670). Er lieB in mehreren Auflagen kommentierte Entscheidungssammlungen von der Tätigkeit des Tribunals während der ersten Jahre erscheinen.-'^ Weitere Bespiele friiher Arbeiten iiber das Tribunal sind ein Werk des Greifswalder Professors der Jurisprudenz Anton Gunther Fritzius, Syntagma luriumTrihunalis Wismariensis ut & ciuil. & ecclesiast. Pommeranici, herausgegeben in Stettin 1663, und die Kommentare, die den ProzeB in RKG und RHRmit dem TribunalsprozeB vergleichen, beispielsweise der eines Sohnes des Hofgerichtsrates Christian Cochaus Greifswald, des Tribunalsassessors JoachimChristian Coch, von 1685.-^ Einige Jahre sparer folgte Iacobus Gröningius’ Harmonia S. Tribunalis Wismar cum Judicibus Aulico & Camerali (1692). Zur nächsten Generation gehörte Augustin (von) Balthasar (1701—1786),^- erst Professor der Rechtswissenschaft in Greifswald, dann Assessor und schlieBlich Vizepräsident des Tribunals, der in einigen seiner Arbeiten ein umfassendes Bild von den Aufgaben und der Kompetenz des Gerichts zeichnet, wie es sich im 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts entwickelt hatte. Zur territorialen Rechtsentwicklung liegen ältere Arbeiten und — wie oben angedeutet —einige Untersuchungen vor, die an rechtsgeschichtliche Verhältnisse ankniipfen. Diese Literatur muB hier kurz beriihrt werden. Die Arbeiten iiber ältere rechtliche Gegebenheiten in Pommern können auf die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts zuriickgefiihrt werden. Die Greifswalder Universität — damals Schwedens siidlichste — wurde zu jener Zeit ein Zentrumder Heimatforschung, die sich auch fiir die ältere Rechtsgeschichte Pommerns interessierte. Erwähnt sei besonders ein Beitrag des Rektors der Universität, des Historikers Albert Georg Schwartz, vom Herzog und Landschaft. Politische Ideen und Verfassungsprogramme in SchwedischPommern um die Mitte des 17. Jahrhunderts. >» S. 291 ff. Jurisdictio Summi Trihunalis Regii Quod est Wismariae. — Fiir Mevius’ Sammlung interessierte sich nach dessen Tod der Marburger Professor Otto Philipp ZaunSCHLIFFEU, der im zweiten Teil seiner Opera Juridica (1698) einen vollständigen Kommentar herausgab. Eine weitere posthume Ausgabe der Sammlung Mevius’ ist 1717 erschienen. Ober Zaunschliffer: Landsberg, ADB 44 S. 730 f. Praxis fori Cermanici. Frankfurt 1685. Einzelheiten iiber ihn unten S. 5. Historische Nachricht S. 237 ff. und Rechtliche Abhandlung passim.
5 Jahre 1735 iiber Pommerns und Riigens ältere Rechtsverhältnisse.-^ An der juristischen Fakultät interessierte sich Augustin (von) Balthasar fur ähnliche Forschungsaufgaben. Er belebte in Greifswald die mevianische Tradition, die auf ihn durch zwei Generationen Gerdes iiberkommen war.-® Zusammen mit seinem Bruder Johann Heinrich bildete er 1742 „Die pommersclie Gesellschaft collcctorum historiae et juris patriae'', die sich besonders der Geschichte Pommerns widmete.-”^ Den Juristen Augustin Balthasar interessierten besonders die rechtsgeschichtlichen Aspekte. Schon 1733 lieB er „Historische Nachricht von denen Landes-Gerichten und derselben Ordnungen im Hertzogthum Pommern“ erscheinen, die als Standardwerk immer noch brauchbar sind. Sparer widmete er sich dem geschriebenen Recht des Landes (1740)^® und dessen Privilegien (1747) sowie dem Tribunal in Wismar.^® Auch andere Fakultätsmitglieder schrieben Arbeiten iiber alteres Recht im pommerschen Territorium. Zu ihnen gehören die Professoren Hermann Heinrich von Engelbrecht (1709— 1760), ein Enkel David Mevius’,®^ der unter anderem eine ..Delineatio status Pomeraniae Suethicae" verfaBte (1741), und Johann Brandanus Engelbrecht (1717—1765),®- der Autor der lehnrechtlichen .Jntroductio in notitiam iuris feudorumPommeraniae Suethicae" (1744). Zu Balthasars Gesellschaft gehörte als Sekretär der Universitatsbibliothekar und Professor des schwedischen Staatsrechts Johann Carl Däh29 Einlcitung in die Pommersche und Rugianische Justice-Historic. Greifswald 1735. — Uber Schwartz Dähnert, Pommersche Bibliothek IV S. 194 ff. und Kosegarten: Geschichte I S. 291. -^Pyl: Pommersche Geschichtsdcnkmäler V passim. Biederstedt: Nachrichten S. 16 ff. Boethius, SBL 2 S. 624 ff. Häckermann, ADB 2 S. 29 f. Kosegarten; Geschichte I S. 289. David Mevii Schwester Elisabet war verheiratet mit dem Biirgermeistcr und Syndikus von Greifswald Henning Gerdes (1602—1673). Sle hatten den gemeinsamen Sohn Friedrich (später Professor substitutus fiir David Mevius an der Universität und Hofgerichtsdirektor in Greifswald). Friedrich Gerdes war verheiratet mit Anna Joachimi Eichen. Deren Tochter Anna Katarina heiratete den Professor an der Universität Greifswald Jakob Balthasar; sie beide hatten die Söhne Augustin und Jakob. — ScHLEGEL, Klingspor; Ättartaflor, S. 189. Biederstedt: Nachrichten I, S. 68 ff. Balthasar: Rituale Academicum S. 57 f. — Vgl. auch Molitor, Pommersche Lebensbilder 4 S. 8, Landsberg: Geschichte III:1 S. 265 f. und Pyl; Pommersche Geschichtsdenkmäler V S. 9. Seth: Universitetet i Greifswald S. 192. Vgl. auch die deutsche Ubersetzung: Universität Greifswald S. 136. Historische Nachricht von den Landesgesetzen. Historische Nachricht von den Landesprivilegien. Rechtliche Abhandlung. Ober Engelbrecht Landsberg: Geschichte III:1 S. 180, 266 f. Muller, ADB 6 S. 131 ff. Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor 2 S. 570. Uber ihn Muller, ADB 6 S. 133 f. 32
6 NERT (1719—1785).^^ Von seinen umfassenden Arbeiten sei hier nur eine beriihmte Urkundenedition genannt,®^ die fiir die Pommern-Forschung groBe Bedeutung gehabt hat. Man kann zwar Dahnerts Editionsmethoden gegeniiber Kritik iiben, seine Arbeit hat aber ihre Bedeutung fiir die Forschung behalten.^® Zur nächsten Generation von Professoren der Rechtswissenschaft in Greifswald gehörte Thomas FIeinrich Gadebusch (1736—1804), der pommersches und deutsches Staatsrecht vertrat. Sein wichtigster Beitrag zur wissenschaftlichen Entwicklung ist die „Schwedischpommersche Staatskunde“, in der die Staatsstruktur vor historischem Fiintergrund dargestellt wird.^® Erwähnt werden muB auch seine umfangreiche Exzerptensammlung zur pommerschen Geschichte, die im Stockholmer Reichsarchiv verwahrt wird.^' Während des 19. Jahrhunderts erschienen einige kleinere Arbeiten zum pommerschen Recht imMittelalter. 1834 gab der Professor Johann GottFRIED Kosegarten (1792—1860)®® einen Aufsatz iiber Greifswalds ältere Gerichtsorganisation heraus.®® Das mittelalterliche Gerichtswesen der Stadt Greifswald wurde auch in einer Arbeit von Dr. Theodor Pyl iiber die Geschichte der Kirchen in der Stadt beruhrt.'^®Gegen Ende des vorigenJahrhunderts veröffentlichte Dr. Pyl seine „Beiträge zur Pommerschen Rechtsgeschichte“ mit weiteren Forschungsergebnissen zum mittelalterlichen Recht in Greifswald."^^ Auch die allgemein gehaltene Arbeit F. W. BarTHOLDS iiber die „Geschichte von Riigen und Pommern“ bis zum Tode des letzten Pommernherzogs 1637 *- muB hier erwähnt werden. Uber ihn Zunker, Pommersche Lebensbilder 4 S. 123. Muller, ADB 4 S. 700 f. Hildebrand, SBL 11 S. 723 ff. Sammlung gemeiner und besonderer pommerscher und riigischer Landesurkunden, Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. I—III. Stralsund 1765—69. Supplementen und Fortsetzungen I—IV. Stralsund 1782—1802. „obgleich verlässigen Quellennachweisen vorwirft, dennoch fiir Politiker, Historiker und Juristen noch heute eine sehr ausgiebige Quelle ist“. —Muller, ADB 4 S. 701. I, II. Greifswald 1786—88. — Aus dieser Zeit vgl. auch die Arbeiten von Prolessor Friedrich August Mehlen; Uber die Appellation (1791), Anleitung I—II (1800— 1804). Uber ihn: Pyl, ADB 21 S. 185. Gadebusch war von 1797 bis zu selnem Tod 1804 Mitglied des pommerschen Ausschusses in Stockholm. Zum Dienstantritt zog er von Greifswald nach Stockholm um. Deshalb befindet sich sein umfassender NachlaB an Archivalien im Reichsarchiv. Brulin, NTBB 3, 1916. Ober Gadebusch: Biederstedt: Nachrichten I S. 62 f. HildeBRAND, SBL 16 S. 700 ff. Muller, ADB 8 S. 299 ff. Dber ihn Pyl, ADB 16 S. 742 ff. Pommersche und Riiglsche Geschichtsdenkmäler. I. 4. Abschnitt. Greifswald 1834. Geschichte der Grelfswalder Kirchen und Kloster ... I. Greifswald 1885. S. 198 ff. Heft 1. Greifswald 1884. Heft 2. Greifswald 1891. I—IV: 2. Hamburg 1839—45. ihr unkritische Compilation und namentlich den Mangel an zu- man 38 39
7 Um die Jahrhundertwende erschienen sowohl in Deutschland als auch in Schweden historische Arbeiten iiber Pommern. In Lund disputierte Oscar Malmström 1892 iiber die Geschichte Pommerns während der ersten Jahre der schwedischen Zeit (1630—1653); eine Fortsetzung der Abhandlung behandelt die Zeit von 1653 bis 1660.^^ Einige Jahre später erschien posthum Gustaf Hansson von Essens Werk iiber Verlehnungen und Reduktionen in Pommern/'’ das unmittelbar rechtspolitische Probleme behandelt. In Deutschland erschienen auBerdem einige verwaltungsgeschichtliche Arbeiten. Martin Spahns Buch iiber Pommerns Verfassungsgeschichte 1478—1625 erschien 1896.^® Dasselbe Thema, doch mit Begrenzung auf Hinterpommern und die Zeit vom 16. Jahrhundert bis 1653, behandelt Reinhold Petsch.^^ Eine Arbeit aus diesem Jahrhundert zur Rechtsgeschichte ist die oben erwähnte Disseration von Reinhart Berger. Ihre Schwäche besteht darin, daB sie fast ausschlieBlich von gedruckten Quellen —hauptsächlich veröffentlichten Gesetzestexten — ausgeht. Die wissenschaftlichen Ergebnisse sind deshalb begrenzt."*® Der zweite Weltkrieg beschränkte die Möglichkeiten der pommerschen Geschichtsforschung. Unter den Arbeiten iiber die schwedische Zeit, in denen Archivalien nur beschränkt ausgenutzt werden konnten, ist Ivar Seths Schrift iiber die Universität in Greifswald zu nennen."*^ Auch PärErik Back muBte in seine Habilitationsschrift von 1955 einen Vorbehalt aufnehmen, daB das Archivmaterial des friiheren Stettiner Staatsarchivs vermutlich verloren war.'^® Spätere Forscher hatten jedoch Zugang zu älterem ungedruckten Quellenmaterial. Helmut Backhaus ergänzte seine Göttinger Dissertation 1966 mit einer Untersuchung der vorpommerschen Archive.'^^ Sowohl Backs als auch Backhaus’ Ergebnisse haben fiir die Formulierung der Fragestellungen in dieser Arbeit wesentliche Bedeutung gehabt. Aus der DDR können von den Arbeiten zur Schwedenzeit in diesem Bidrag till Svenska Pommerns historia 1630—1653. Lund 1892. Bidrag till Svenska Pommerns historia 1653—1660. Hälsingborg 1894. ■** Alienationer och reduktioner i f. d. Svenska Pommern. Utg. af Algot Lindblom. Stockholm 1900. Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte des Herzogtums Pommern von 1478 bis 1625. Leipzig 1896. Verfassung und Verwaltung Hinterpommerns im siebzehnten Jahrhundert bis zur Einverleibung in den brandenburgischen Staat. Leipzig 1907. ■** Vgl. FuBnote 9 oben. ■** Seth: Universitetet i Greifswald S. 13 ff. 30 Back: Herzog S. VIII. Reichsterritorium und schwedische Provinz. Vorpommern unter Karls XL Vormiindern (1660—1672). Göttingen 1969.
8 Zusammenhang jene Friedrich Magers und Jan Peters’ zu bodenrechtlichen Fragen in Pommern genannt werden. Als Antwort auf Peters’ Resultate hat Pär-Erik Back einen Aufsatz iiber „Radsadel och domängods. De pommerska taffelgodsens besittningsförhållanden i Christina Alexandras tid“ veröffentlicht.^^ Angaben iiber Wi s ma r enthalt hauptsächlich die allgemeine Literatur liber Mecklenburg. David Francks (1682—1756)^^ groBe historische Arbelt „Alt- und Neues Mecklenburg“ behandelt auch Wismar. Unter den Stadtmonographien seien vor allem die Dietrich Schröderns und Friedrich Techens genannt. Im eigentlichen Sinne rechtshistorische Arbeiten iiber Wismar waren nicht aufzufinden. Fiir die ältere Rechtsgeschichte Mecklenburgs sind C. A. Endlers Werk uber die landesherrliche Rechtsprechung während des 16. Jahrhunderts und die Dissertation FIermann Krauses iiber die Ständeverfassung Mecklenburgs in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts aufschluBreich. Fiir Bremen-Verden wird die Forschung des 18. Jahrhunderts hauptsächlich durch die umfassenden und im Verhältnis zur Literatur seiner Zeit kritischen provinzgeschichtlichen Arbeiten des Generalsuperintendenten Johan Hinrich Pratje (1710—1791)®^ und die Urkundenedition Johann Philip Cassels •*- repräsentiert. Die Ankunft der Schweden in den Stiftern während des DreiBigjährigen Krieges sowie die Reaktion Schwedens und der Stifter auf die Ereignisse bis zum Frieden von Osnabriick sind von Bertil Boethius,®^ Yngve Geschichte des Bauerntums und der Bodenkultur im Lande Mecklenburg. Berlin 1955. Die Landarmut in Schwedisch-Pommern. Zur sozialen Entwicklung und politischen Bedeutung der landarmen und landlosen landlichen Produzenten in Vorpommern und Riigen 1630—1815. Diss. phil. Greifswald 1961 (Maschinenschrift). Schwedische Ostseeherrschaft und Grundbesitzveranderungen in Vorpommern. ZfG9 (1961) S. 75. Vetenskapssocietetens i Lund årsbok. Lund 1964. S. 5 ff. Uber ihn Fromm, ADB 7 S. 209 f. 19 Teile. Giistrow, Leipzig 1753—58. Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar. Wismar 1860. U. a.: Wismar im Mittelalter. Pflingstblätter des Hansischen Geschichtsvereins. 6. Leipzig 1910. Geschichte der Seestadt Wismar. Wismar 1929. Hofgericht, Zentral-Verwaltung und Rechtsprechung der Rate in Mecklenburg im 16. Jahrhundert. Mecklenburg-Strelitzer Geschichtsblätter. 1 (1925). System der landständischen Verfassung Mecklenburgs in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Rostock 1927. Die Herzogthiimer Bremen und Verden. I—IV. Bremen 1757—62. Altes und neues aus den Herzogthiimern Bremen und Verden. I—XII. Stade 1769—81. — Uber Pratje Krause, ADB 26 S. 510 ff. ®“ Bremensia. Bremische historische Nachrichten und Urkunden. I, 11. Bremen 1766 —67. ®® Svenskarna i de nedersachsiska och westfaliska kustländerna juli 1630—november 1632. Uppsala 1912.
9 Lorents uiid Gottfried Lorenz geschildert wordeii. Grundlegende Forschungsergebnisse iiber die Eingliederung der säkularisierten Stifter in das schwedische Reich sind in der akademischen Abhandlung Edvard Zetterqvists von 1891 dargestellt. Diese Arbeit behandelt die Zeit des Aufbaus bis 1652. In der Hauptsache dieselbe Zeit hat ein deutscher Wissenschaftler, Wilhelm Klinsmann, in einem 1927 veröffentlichten Werk bearbeitet.®^ Biographische Aspekte der Tätigkeit bedeutender Schweden wahrend dieser ersten Jahre werden in Arthur Stilles Aufsatz iiber Sobering Rosenhane und Sune Lundgrens Salvius-Monographie behandelt. Die Verwaltung des Erzstifts von Beginn der Neuzeit bis zum Frieden von Brömsebro 1645 hat jiingst Karl H. Schleif dargestellt;'® seine Darstellung gibt im wesentlichen die Grundlage fiir den deskriptiven Teil dieser Untersuchung hinsichtlich der Rechtsentwicklung im Erzstift vor der schwedischen Zeit ab. Hauptsachlich kamerale Probleme der Verwaltung des Flerzogtums Bremen-Verden 1645—1676 hat Klaus-Richard Böhme in seiner umfangreichen Habilitationsschrift von 1967 behandelt.~^ Die mittelalterliche Rechtsentwicklung in der Stadt Bremen war Gegenstand der Forschungen von Alfred Kuhtmann'- und Johannes Achelis.'^ Jan Hiemsch schildert in der Einleitung seiner Darstellung der Bremer Gerichtsverfassung von 1751 bis 1879 auch altere Verhaltnisse wie die wahrend der schwedischen Zeit,'^ Im Zusammenhang hiermit sei erwähnt, 69 Efter Brömsebrofreden. Svenska och danska förbindelser med Frankrike och Holland 1645—1649. Uppsala 1916. Das Erzstift Bremen. Grundläggningen af det svenska väldet i hertlgdömena Bremen och Verden. Oskarshamn 1891. — Vgl. friiher Nils Larsson: Om staden Bremens ställning till Sveriges krona efter Westfaliska freden. Lund, Stockholm 1874. ®' Geschichte der Herzogtiimer Bremen und Verden in den jahren 1648 bis 1653. Stade 1927. Schering Rosenhane som diplomat och ämbetsman. Lunds universitets årsbok 1892. ®® Johan Adler Salvius. Problem kring freden, krigsekonomien och maktkampen. Lund (16 1945. Regierung und Verwaltung des Erzstifts Bremen am Beginn der Neuzeit (1500— 1645). Hamburg 1972 (Diss. Hamburg 1968). Bremisch-Verdische Staatsfinanzen 1645—1676. Stockholm 1967. Die Romanisierung des Civilprocesses in der Stadt Bremen. Breslau 1891. Geschichte der bremischen Stadtvogtei. Breslau 1900. Zur Entwicklung des Bremischen Zivilprozesses vom 16. bis 18. Jahrhundert. Schriften der Bremer wissenschaftlichen Gesellschaft, Reihe A: Bremisches Jahrbuch. 35. Bremen 1935. S. 180 ff. Die bremische Gerichtsverfassung von der ersten Gerichtsordnung bis zur Reichsjustizgesctzgebung. Bremen 1964 (Diss. jur. Kiel).
10 daB der StrafprozeB im Erzstift zu Beginn des 17. Jahrhunderts in einem Aufsatz von Erich Weise angesprochen worden ist. Auch Stadtmonographien iiber Bremen und Stadegeben Auskunft iiber die Rechtsentwicklung. Fiir das Stift Verden hat Adolf Siedel 1914 eine Abhandlung der alteren Verwaltungsverhaltnisse vorgelegt.'* Eine t)bersicht iiber das ungedruckte Material zu den Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone in den deutschen Provinzen hat der Verfasser bereits anderweitig veröffentlicht."® Dieses Material ist fiir die vorliegende Arbeit nur teilweise ausgeschöpft worden. Der Umfang sei hier zusammen mit einer Obersicht iiber die Disposition der Arbeit kurz angegeben. In einem Kapitel 2 werden allgemein die MaBnahmen der schwedischen Krone zur Erlangung der Kontrolle iiber die Gerichtsbarkeiten in den Provinzen geschildert, die Schweden vor dem Eingreifen in den DreiBigjährigen Krieg zugeschlagen wurden. Diese MaBnahmen werden vor ihrem allgemeinen provinzpolitischen Hintergrund dargestellt. Sowohl dieses Kapitel als auch Kapitel 3 iiber die Rechtsentwicklung in den deutschen Provinzen vor der schwedischen Machtiibernahme griinden sich weitgehend auf friihere Forschung. Fiir einige Abschnitte war eigene Primarforschung erforderlich, beispielsweise die Darstellung der Entwicklung des pommerschen Prozesses (Kap. 3.1.2.2.) und des Fiskalsamtes (Kap. 3.1.2.3.); beide Abschnitte bauen im wesentlichen auf eine Analyse der pommerschen Hofgerichtsordnung von 1566/69 und des ungedruckten und von der Forschung bisher unbeachteten Stettiner Visitationsbescheides von 1613.®“ Die Entwicklung während des DreiBigjährigen Krieges bis 1648 wird in Kapitel 4 dargestellt. Fiir dieses Kapitel ist Archivmaterial des Reichsarchivs in Stockholm, des Stadtarchivs Stralsund und des Staatsarchivs Stade ausgewertet worden. An gedruckten Quellen wurden Bogislaff Philip von Chemnitz’ historiographische Arbeit iiber die Kriegsjahre und Max Bärs Quellenedition zu Pommern während dieser Zeit verDas „Edikt in Zauberei-Sachen" von 1603 und seine Anwendung durch den Richter Luder Bicker zu Altluneberg. Stader Jahrbuch 1950 S. 35. '• Wilhelm von Bippen: Geschichte der Stadt Bremen. I—III. Bremen 1892—1904. ” Hans Wohltmann: Die Geschichte der Stadt Stade. 2. Auflage. Hamburg 1947. ‘® Untersuchungen iiber die Entwicklung der Landeshoheit und der Landesgrenze des ehemaligen Fiirstbistums Verden (bis 1586). Diss. Gottingen 1914. — Vgl. auch Ch. G. Pfannkuche: Die ältere Geschichte des vormaligen Bistums Verden. 1830. Die jiingere Geschichte des vormaligen Bistums Verden 1834. "* Modéer, SZGerm 91 (1974) S. 190 ff. Abschrift in RA: Pommeranica vol. 491. Königlichen Schwedischen in Teutschland gefuhrten Krieg. I—IV. 1648, 1653, 1855—58.
11 wendet.®- Im Reichsarchiv sind auBer den königlichen Serien (Ratsprotokolle und Reichsregistratur)®^ vor allem die Briefsammlungen in der Oxenstierna-Sammlung,^^ Schreiben an die königliche Regierung (wahrend der Zeit Königin Christinas) und Schreiben an das Kanzleipersonal ausgenutzt worden. Fiir den Abschnitt iiber Pommern (Kap. 4,2.) sind in den verwaltungsgeschichtlichen Teilen auch die Kammerarchivserie „PommernWismar: Revidierte Rechnungen“ und in den iibrigen Teilen die Pommeranica- und die Gadebusch-Sammlung sowie im iibrigen fiir den ganzen Abschnitt Material des Stadtarchivs Stralsund ausgewertet worden. Entsprechendes gilt fiir die Wismarensia- und Bremensia-Sammlungen hinsichtlich der Abschnitte iiber diese beiden Provinzen, Fiir Bremen ist auBerdem „Rep. 5 b: Erzstiftisch bremisches Archiv“ im Niedersachsischen Staatsarchiv in Stade beachtet. Die Darstellung geht danach von den unmittelbar territorialen Fragestellungen auf das Verhaltnis der territorialen Obergerichte zu den kaiserlichen Gerichten iiber. Fiir dieses Kapitel sind unter anderem die Appellationsprivilegien der vierschiedenen Territorien auf der Grundlage von Johann Christian Lunigs „Des deutschen Reichs-Archivs“ analysiert worden. Damit sind die Grundlagen gelegt fur das Kapitel uber die Friedensverhandlungen in Osnabriick. In ihm werden mit Ausgangspunkt von den oben erwahnten Darstellungen Dickmanns und Odhners die kaiserlichschwedischen Verhandlungen iiber die Stellung der schwedischen Krone im deutschen Reich nach dem FriedensschluB geschildert. Hier sind die Schreiben der Legaten Johan Oxenstierna und Johan Adler Salvius an die Regierung und Salvius’ Schreiben an die Königin ausgenutzt worden. Zur Klarstellung der kaiserlichen Erwagungen zur schwedischen Appellationsforderung sind die Friedensakten im Reichskanzleiarchiv des Haus-, Flof- und Staatsarchivs in Wien herangezogen worden. Ergänzend sind gedruckte Quellenausgaben, das Standardwerk von J. G. von Meiern iiber die Friedensverhandlungen sowie Max Braubachs und Konrad Repgens bisher erschienenen Bände der Serie „Acta Pads Westphalicae auch in diesem Abschnitt verwendet worden. « 89 Die Politik Pommerns während des dreiBigjährigen Krieges. Leipzig 1896. Ratsprotokolle in der gedruckten Ausgabe. Vgl. auch: Bref ifrån . . . Axel Oxenstierna till Grefve Johann Oxenstierna . . . Ären 1642—1649. (Hrsg. von C. C. Gjörwell). I, II. Stockholm 1810—19. *** Leipzig 1711—22. RA: Germanica. RA: Skrivelser till konungen. Kristinas tid. Acta Pacts Westphalica Publica. I—VI. Hannover 1734—36. Miinster 1962—. 82 88
12 In einem abschlieBenden Kapitel wird die Rechtsentwicklung in den Schweden dutch den Friedensvertrag zuerkannten Provinzen wahrend der Konsolidierungsphase der schwedischen Herrschaft von 1648 bis 1657 dargestellt. In einer einem Einleitungsabschnitt wird die auBenpolitische Entwicklung in Schweden wahrend dieser Zeit (Kap. 7.1.) und dann die Entstehungsgeschichte der Tribunalsorganisation und die ersten Tätigkeitsjahre des Gerichts geschildert (Kap. 7.2.). Organisation und Verfahren des Tribunals werden vor dem Hintergrund der vorhandenen Entwiirfe und Ausgaben der Tribunalsordnung diskutiert.®° Danach geht die Darstellung uber auf die Entwicklung des territorialen Rechtswesens in Pommern (Kap. 7.3.1.), Bremen-Verden (Kap. 7.3.2.) und Wismar (Kap. 7.3.3.). Als Quellen standen hierfiir im wesentlichen dieselben wie fiir Kapitel 4 zur Verfiigung; auBerdem ist in Kap. 7.3.2. aus dem Niedersachsischen Staatsarchiv „Rep. 5 a: Schwedisches Archiv“ verwendet worden. Eine Darstellung der Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone in Deutschland wahrend des 17. Jahrhunderts ware unvollständig, bliebe die rechtswissenschaftliche Fakultät in Greifswald als Personalreservoir fur die Provinzgerichte und als Spruchkollegium unbeachtet. In einem Exkurs in Kapitel 8 wird deshalb insoweit die Stellung und Bedeutung der Greifswalder Fakultät vor dem Hintergrund einer Analyse des Archivs der Fakultät im Universitätsarchiv Greifswald dargestellt.^^ Hier soil in erster Linie ermittelt werden, in welchem Umfang die Fakultät im Verfahren der Aktenversendung von den Gerichten der schwedischen Krone ausgenutzt worden ist. Die Stellung der Greifswalder Fakultät als Spruchkollegium ist bisher völlig unerforscht. Andere Juristenfakultäten in Deutschland sind während der letzten Jahre untersucht worden.^- Erich Molitor beklagte schon in seinem zwei Jahrzehnte alten Expose iiber die Greifswalder Fakultät,**'^ daB ihre Spruchtätigkeit noch unerforscht sei; allerdings war bisher das Archivmaterial nicht zugänglich. Zusammenfassend gesagt soil diese Arbeit die rechtspolitischen Aspekte der Beziehungen Schwedens zu den deutschen Provinzen aus dem Blickwinkel des Gerichtswesens behandeln. Eine erste Frage ist dabei, ob die schwedische Regierung iiberhaupt an Einwirkungen auf die RechtsentwickModéer, SZGerm 91 (1974) S. 192 f. Zu diesem Archiv Modéer, SZGerm 91 (1974) S. 193 f. ®- Dber diese Darstellungen bcrichten Gerhard Schmidt in der Zeitschrift fiir die gesamte Strafrechtswissenschaft 79 (1967). S. 835 und Engelbert Klugkist in der Juristenzeitung 1967 S. 155 ff. — Seit diese Berichte erschienen sind, hat u. a. die Helmstedter Fakultät eine eigene Darstellung erhalten; Alois Schikora: Die Spruchpraxis an der Juristenfakultät zu Helmstedt. Göttingen 1973. Die Greifswalder Juristenfakultät. Festschrift zur 500-Jahrfeier der Unlversität Greifswald am 17. Oktober 1956. II. S. 9. 93
13 lung interessiert war, und, sollte die Antwort bejahnd sein, welche Mittel ihr zur Verfiigung standen und von ihr benutzt wurden. Versuchte die schwedische Krone wahrend des DreiBigjährigen Krieges die landesherrlichen Rechte, die ]ura ducalia beziehungsweise jura episcopalian durch einfache Ubernahme der rechtlichen Funktionen des Landesherrn an sich zu bringen, oder versuchte man von schwedischer Seite, neue Elemente in die Rechtsordnungen der Provinzen einzufuhren? Durch den Vertrag von Osnabriick 1648 wurde der schwedische König zum Herzog von Pommern, Bremen und Verden. Diese Stellung bedeutete aus schwedischem Blickwinkel, daB die landesherrlichen Hoheitsrechte der friiheren pommerschen Herzöge und des Bremer Erzbischofs jetzt der schwedischen Krone zustanden. Die sich daraus ergebenden Probleme der schwedischen Regierung fur Gerichtsfragen sollen hier untersucht werden. Der Landesherr von Pommern hatte vor der schwedischen Zeit andere Kontrollen iiber seine Gerichte ausgeiibt als der Bremer Erzbischof. Alle jene Gerichte, auf die die beiden Landesherren EinfluB hatten, sollen hier behandelt werden. Line andere Form königlicher Gerichtsbarkeit, die Militärjurisdiktion, wurde durch das schwedische Heer in den deutschen Provinzen neu eingefiihrt; einheimische Vorganger fehlen. Auch diese Militärgerichte sollen untersucht werden. Das Tribunal, das Oberappellationsgericht in Wismar, begann seine Tätigkeit 1653. Als fiir alle Territorien zuständiges Gericht kommt ihm besondere Bedeutung fiir die schwedische Rechtspolitik umdie Mitte des 17. Jahrhunderts zu.
2. Die Gerichtsbarkeiten der Krone in der schwedischen Provinzpolitik bis etwa 1630 1561 kamen die Stadt Reval und die estländischen Landschaften als erste der baltischen Territorien an die schwedische Kroned Dadurch wurde eine neue Periode in Schwedens politischer Geschichte mit neuen Problemen eingeleitet. ImBaltikumiibernahm die schwedische Krone die Aufgaben, die vorher von dem Landesherrn ausgeiibt worden waren. Dies war insoweit selbstverständlich, als die schwedische Krone das Oberhaupt des Landes wurde. In der Instruktion fiir den ersten Statthalter in Estland, Lars Ivarsson Fleming, wurde klar gesagt, daB er die Jurisdiktion des friiheren Statthalters in Appellationssachen nicht in Vergessenheit geraten lassen solle. Auch seine rechtlichen Aufgaben sollten also dieselben sein wie unter dem friiheren Landesherrn. Die Schweden gingen aber weiter. In den Privilegien Eriks XIV. fiir die Harisch-Wirische Ritterschaft wurde gesagt, daB das dem Adel friiher zustehende Hals- und Handrecht auch in Zukunft bestehen sollte, daB aber der Statthalter als Vertreter der schwedischen Krone „visitieren“ und am Urteil sowohl an den Gerichten des Adels als auch an den anderen Gerichten des Territoriums teilnehmen sollte.^ Auch der Stadt Reval wurden ihre Privilegien in peinlichen und biirgerlichen Sachen bestätigt. Die bisherige Möglichkeit der Appellation an den Rat in Liibeck als Oberhof wurde aber insoweit begrenzt, als in Zukunft nur noch Handelsstreitigkeiten dorthin gelangen können sollten.^ Schon während der ersten Zeit ubte der Statthalter (später Gouverneur) * Annerstedt, UUÅ 1868 passim. — Zum Begriff Baltikum vgl. Liljedahl; Svensk förvaltning S. Vf. ® Annerstedt, UUÅ 1868 S. 41. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 6. ® Die Ratifikation der Vereinbarung einer Kommission mit der Stadt Reval geschah am 2. August 1561; Annerstedt, UUÄ 1868 S. 41.
15 Gerichtsbarkeitsrechte der Krone im Burggericht in Reval aus."* Ein Kennzeichen fiir diese Gerichtsbarkeit des Statthalters war, daB sie unmittelbar mit der Verwaltungstatigkeit verbunden war —im iibrigen ein typischer Zug fiir die altere Verwaltungsstruktur Europas.^ Ein weiteres typisches Element der älteren Provinzpolitik war das eindeutige Streben nach Uniformität der Regierung in den Territorien mit der im Mutterland. Dieses Streben kam auch anderweitig zum Ausdruck, so zum Beispiel während der Regierungszeit Eriks XIV., als die Frage nach einer Revision der in Estland geltenden Rechtsordnungen aufkam. Erik war sogar bereit, gesetzeskundige Gesandte in die Territorien abzuordnen, wartete damit aber bis zur Beendigung der Revision.® Weiter lieBen estlandische Parteien Streitigkeiten letztinstanzlich vom obersten Gericht Eriks XIV., dem Höga nämnden, entschieden. Es gibt auch Beispiele, daB livlandische Adlige sich an dieses Gericht wandten.' Eriks Regelung des rechtlichen Einflusses der schwedischen Krone in den ihr unterstellten Territorien muB im Zusammenhang mit der Lösung der entsprechenden Fragen im Verhaltnis zu seinen Briidern Johan und Karl gesehen werden, die im eigentlichen Schweden Herzogtiimer als Lehen unter der Krone innehatten. Durch die Artikel von Arboga 1561 bestätigten die Stände die Verwaltungsregelung fiir die Herzogtiimer, die Erik vorgeschlagen hatte. In den Artikeln wurde gesagt, daB schwedisches Recht in den Herzogtiimern Anwendung finden solle, Ernennungen von Lagmännern und Bischofen herzoglichem EinfluB entzogen sein sollten und jedes dritte Jahr Königsgerichte in den Herzogtiimern stattfinden sollten.® Auch später unter den Vasa-Söhnen wurde ganz in Ubereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsauffassung klargestellt, daB Appellationsentscheidungen, Ausfertigung von Freiheits- und Geleitbriefen sowie Ladungen vor das höchste Gericht königliche Rechte waren, die direkt mit dem Souveränitätsbegriff verkniipft waren.® Uber diese Auffassung von der königlichen Prärogative begriindete Erik die uniforme Anwendung schwedischen Rechts in den Ländern, die seiner Souveränität unterstanden. Rechte auf Appellationsentscheidung und letztinstanzliche Entscheidung von rechtlichen Fragen wurden ähnlich begriindet. Wie oben erwahnt, wurde schon in der Vereinbarung mit der Stadt Reval von 1561 klargestellt, daB die Appellation nach Lubeck in Handelsstreitigkeiten ^ Mehr zu diesem Gericht bei von Schulmann: Staatsbeamtenschaft S. 121 ff. ® Herlitz: Grunddragen S. 112. ® Annerstedt, UUÅ 1868 S. 127. ^ Rosén: Höga nämnd S. 101 ff., 136 f. ® Malcus, Scandia 1969 S. 66. " Sparre: Pro lege S. 73. Malcus, Scandia 1969 S. 78 f. Strömberg-Back: Lagen S. 102.
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