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82 Auch in Buxtehude kam erzbischöflicher EinfluB auf das Gerichtswesen vor. Hier wurde die Repräsentation des Erzbischofs dutch den Vogt auf das Stapelgericht begrenzt, das in peinlichen Sachen zuständig war. In Buxtehude wurden die Gerichtsrechte des Rates von zwei Gerichten wahrgenommen, ein Untergericht, das Guding, in dem Ratsmitglieder richteten, und ein Obergericht, dem Gesamtrat als Gericht, das Appellationen vomUntergericht behandelte.^^^ 296 3.2.1,3. Das Stift Verden ImZeitpunkt der schwedischen Intervention bestand das Stift Verden aus der Stadt Verden und den zwei Amtern Verden und Rotenburg.^^® In der aus Nordstadt und Siidstadt bestehenden Stadt Verden wurde die bischöfliche Jurisdiktion von 985 bis 1223 von einem Vogt ausgeiibt und danach der Stadt iiberlassen. Dem Bischof blieb allerdings ein gewisser EinfluB auf das Stadtgericht, denn er ernannte auch spater noch die sogenannten advocati, d. h. jene Burger, die die Richttätigkeit versahen. Dutch die Stadtprivilegien, die von Vereinbarungen zwischen Bischof, Domkapitel und Rat ausgingen, wurde der Rat 1259 ein im Verhaltnis zum Erzbischof freistehendes Gericht. Er umfaBte zehn Mitglieder. Je fiinf waren abwechselnd ein Jahr im Gericht tätig. Von den fiinf waren drei Ratsherren (consules) und zwei Richter {advocati). Gegen die Urteile des Rates wurde an den Rat in Bremen appelliert. Strafsachen wurden von einem besonderen Gericht, dem Kak, entschieden, das aus Ratsmitgliedern und dem bischöflichen Vogt bestand.Bischöflicher EinfluB wurde wiedereingefiihrt dutch die Einrichtung eines Richtervogtamtes in Verden während der Regierungszeit Bischof Philipp Sigismunds (gestorben 1623); dieses Amt wurde mit Stadtfremden besetzt.^*’^ Hinsichtlich der Kirchenguter wurde die bischöfliche Gerichtsbarkeit entweder dutch Vögte oder — wo es keine gab — dutch den Bischof selbst oder besondere dafiir vom Bischof ernannte Personen ausgeiibt.^”- Während des 13. Jahrhunderts erhielt der Bischof auch Gerichtsrechte in Keyser: Stadtebuch S. 83. -*’ Keyser: Städiebuch S. 83. Diese Ämter wurden von einem (nicht adligen) Amtmann bzw. einem Drost verwaltet. —Zetterqvist: Grundläggningen S. 32. Er war Vogt in der Siadt und iiber die umliegenden Kirchenguter. — Zu den Gerichtsrechten des Vogtes vor 1223 Siedel: Untersuchungen S. 5 f. und Ilf. Spater wurden Strafsachen auch in Abwesenheit des Vogtes entschieden. Keyser: Stadtebuch S. 364. Siedel: Untersuchungen S. 12 f. 296 398 299 300 301 302

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