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3. Das Gerichtswesen in den Territorien vor der schwedischen Machtubernahme 3.1. Pommern Zur Zeit der militärischen Intervention Schwedens in Pommern 1630 herrschte das pommersche Haus durch Herzog Bogislav XIV. iiber die beiden Herzogtiimer Pommern-Stettin (Hinterpommern) mit der Residenzstadt Alten-Stettin und Pommern-Wolgast (Vorpommern) mit Residenz in Wolgast. Die territorial Aufteilung war durch den Erbvertrag von Jasenitz 1569 festgelegt, der unter anderem zukiinftige weitere Teilungen verbot. Die Grenze zwischen beiden Herzogtiimern verlief auBer in der Gegend um Alten-Stettin längs der Oder. Eine Sonderstellung nahm das Bistum Kammin ein, das Hinterpommern in zwei Teile teilte. Die Bindungen Kammins an das pommersche Herrscherhaus ergaben sich in erster Linie aus dem Patronatsrecht des Herzogs iiber das Bistum.^ Bis in die ersten Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts hatten die pommerschen Herzogtiimer im Reichsverband nur eine periphere Stellung. Zwar waren die pommerschen Herzöge Mitglieder des Reichsfiirstenrates; - wegen seiner geographischen Lage befand sich Pommern jedoch nicht im Zentrum des politischen Geschehens. Zur Zeit der schwedischen Intervention war ganz Pommern in der Hand Bogislavs XIV.; denn durch einige Todesfälle während der Jahre 1600 bis 1625 miert worden. Bogislav wurde 1620 Herzog von Pommern-Stettin und drei Jahre später Bischof von Kammin nach seinem Bruder Ulrich. 1625 erbte er auBerdem Pommern-Wolgast nach seinem Vetter Philipp Julius. Die Vereinigung der Herrschaft in einer Hand fiihrte aber nicht zur Fusion der verschiedenen herzoglichen Aufgaben in den jeweiligen Landes- ' Back: Herzog S. 4 f. - Hierzu siehe Conrad: Rechtsgeschichte II S. 97. das pommersche Haus kraftig dezi- war

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