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117 In den Vorschlägen der schwedischen Vormundschaftsregierung fur die pommersche Verwaltung von 1640,®® die den pommerschen Ständen im Herbst jenes Jahres präsentiert wurden, hatte man sich hinsichtlich der Ausubung der Macht am Modell von 1634 orientiert. Die schwedischen Vorschläge behielten die Gliederung der Provinz in zwei Regierungsbezirke bei. Die höchste Instanz der schwedischen Herrschaft in Pommern sollte jedoch ein fiir Vor- und Hinterpommern gemeinsames consilium status sein. Das consilium sollte „statum publicum und salutem^" verwaken. Es sollte weiter im Namen der schwedischen Krone die „]ura ducalia und superioritatis und wan davon dependiret ... in ecclesiasticis als politicis oeconomicis"' wahrnehmen.®® Nach diesen urspriinglichen Vorschlägen sollte das consilium aus dem Generalgouverneur, dem Vizegouverneur und einigen Assistenzräten bestehen. In wichtigen Sachen sollte die Regierung um Vertreter der Stände (Landräte) und Richter des Hofgerichts (Justizräte) erweitert werden. Das consilium status war also in erster Linie als Verwaltungsbehörde konzipiert, die dafiir zu sorgen hatte, daö die Hoheitsrechte der Krone nicht verletzt wurden, die dann aber auch eine wichtige Rolle als Forum fiir die Ausubung der Gerichtsrechte der schwedischen Krone in Pommern vor dem AbschluB des Westfälischen Friedens spielte. Dieser höchsten Regierungsinstanz wurden nämlich schon bald urteilende Aufgaben zugewiesen. Die wichtigste Aufgabe in diesem Zusammenhang, die letztinstanzliche Bearbeitung von Justizsachen, fiel ihr durch das schwedische Verbot von Appellationen an die kaiserlichen Gerichte von 1640 zu. Wie noch im einzelnen dargestellt werden wird,^®^ wurde das consilium status dadurch zu einer Ersatzinstanz fiir das RKG, dafi die Regierung mit Unterstutzung einer Juristenfakultät, bzw. in Revisionssachen zusammen mit dem Hofgerichtsverwalter und den Hofgerichtsassessoren sowie Vertretern der Stände, anfallende Sachen in einem summarischen Verfahren zu entscheiden hatte. Dariiber hinaus hatte dieRegierungEntscheidungskompetenzen inSachen, die die „Landes-Furstliche Jura und Regiment oder Statum publicum“ betrafen. Die verschiedenen Typen von Sachen, die damals von der Regie100 der Stettiner Hofgerichtsverwalter Regierungsmitglied sein. Vgl. Backhaus: ReichsterritoriumS. 25. KMt an Alexander Erskein vom 30. August 1640; RA: RR. KMt an Alexander Erskein vom 30. August 1640. — Vgl. Bär: Politik Pommerns S. 380. Back: Herzog S. 65 f. „ in ecclesiasticis aber elnen oder beide Generalsuperintendenten.“ — Bär: Politik Pommerns S. 380. Kapitel 5.2.2. unten S. 235. 98 100

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