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120 Grundlage fiir die schwedischen Herrschaftsbefugnisse in Pommern ab.^^'* Deshalb sah es die schwedische Regierung fiir völlig klar an, dafi der Generalgouverneur militärischen Gerichtssachen vorsitzen konnte,^^®meinte aber auf der anderen Seite, da6 der Generalgouverneur nicht als Präsident der beiden pommerschen Hofgerichte amtieren sollte. Dies muBte direkt in der Instruktion gesagt werden, weil zum einen die Rechtsprechungsaufgaben des Gouverneurs in den friiher von der schwedischen Krone eroberten Gebieten Gegenstand von Diskussionen waren und zum zweiten die pommerschen Hofgerichtspräsidenten eine fiihrende Stellung in den beiden Regierungen der Landesteile einnahmen.^^^ Die schwedische Reichsregierung schlug deshalb die Ernennung eines Adligen zum Präsidenten und von sechs Rechtsgelehrten zu Assessoren jedes der beiden Hofgerichte vor. Forderungen nach adliger Herkunft der Beisitzer wurden damals von schwedischer Seite nicht gestellt. Die Hofgerichte sollten alle Landsachen und Streitigkeiten zwischen den fiirstlichen Amtern, der Ritterschaft und den Städten sowie zwischen diesen und einzelnen Personen entscheiden. Das vorpommersche Hofgericht sollte „nach der vorigen Gewohnheit zu Griebswalde zusammenkommen“ oder, falls das sicherer war, in Wolgast. Ein Tagungsort fiir das hinterpommersche Hofgericht wurde nicht angegeben; vorausgesetzt wurde, daB es auch weiterhin seinen Sitz in der Residenzstadt Alten-Stettin haben sollte.^^® Aus diesen schwedischen Stellungnahmen zur „Administration der Justitiae^'' geht hervor, daB man vor allem die friiheren Organisationsverhältnisse fortbestehen lassen wollte. Zum Verfahren waren aber schon bald neue Direktiven aus Stockholmzu erwarten. 4.2.3.1. Das Hofgericht inPommern-Stettin 4.2.3.1.1. Allgemeine Entwicklung Bei dem Treffen mit den Landständen im November 1640 berichteten die schwedischen Kommissare uber die Stockholmer Vorschläge vom 25. Im Verhältnis zu Brandenburg behielt Punkt XIV der Stettiner Allianz der schwedischen Krone das Recht der Sequestration Pommerns zur Entschädigung fur Kriegskosten und weiter das Recht zum Verbleiben bis zur Lösung der Erbfolgefrage vor. Backhaus: Reichsterritorium S. 16. Bär: Politik Pommerns S. 368. — Vgl. oben S. 103. Das widersprach jedoch der schwedischen Instruktion fiir Landeshauptleute von 1635, die dem Landeshauptmann Richtertätigkeit verbot. Vgl. auch die livlandische Instruktion fiir Landeshauptleute; Meurling: Domstolsförvaltningen S. 18 ff. Meurling: Domstolsförvaltningen S. 29 f. Bar: Politik Pommerns S. 367. Bär: Politik Pommerns S. 368.

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