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104 Der pommerschen Regierung und den Landständen war jedoch klar, da6 Schweden beim Tode des Herzoges die Satisfaktionsklausel zur Machtiibernahme in Pommern ausnutzen wiirde. Wegen des zu erwartenden Streites zwischen Brandenburg und Schweden versuchte die pommersche Regierung, den zukiinftigen Schwierigkeiten durch die Ausarbeitung einer Regimentsverfassung im Sommer 1634 zu begegnen. Die neue Verfassung wurde dem Herzog vorgelegt und von ihm am 19. November 1634 auf dem Treptower Landtag unterzeichnet. Sie enthielt Bestimmungen iiber das zukiinftige Regierungssystem in Pommern, an dessen Spitze ein Kollegium unter Schutz und Schirm der Landstände stehen sollte. Sie enthielt im iibrigen auch Vorschriften iiber Hofgerichte und Konsistorien,^' die völlig mit den bisher geltenden Regeln iibereinstimmten. Wie nach der PHO sollten z. B. die Präsidenten in Stettin und Wolgast Aufsichtsbefugnisse iiber die beiden Hofgerichte haben.^® Die Verfassungsfrage hatte unmittelbare Implikationen fiir die Erbfolgefrage. Am 10. März 1637 starb Bogislav XIund die Rechtsstellung der Schweden im Land wurde problematisch. Einerseits sollten Pommern und Riigen nach den Bestimmungen des Erbvertrages dem Brandenburger Haus zufallen. Andererseits war die tatsächliche Machtstellung der Schweden in Pommern stark; der königliche Gesandte in Stettin, Sten Bielke, kontrollierte eindeutig das politische Geschehen in Pommern.^” Am 9. Mai 1637 beschlossen die Landstände, die Interimsverfassung von 1634 zu erneuern, und bis März 1638 wurde das Land von den ehemaligen fiirstlich-pommerschen Hofgerichtspräsidenten, Verwaltern und Räten als Interimsregierung regiert.-^ Diese Interimsregierung sollte bis zu einer Einigung zwischen Brandenburg und Schweden imAmt bleiben. Ihre Tätigkeit war imVerhältnis zu Brandenburg politisch auBerordentlich schwierig. Kurfurst Georg Wilhelm verbot der pommerschen Regierung Aktenverschickungen nach Leipzig mit der Begriindung, die Regierung greife dadurch in seine Jurisdiktion und seine Freiheiten ein. Daraufhin wagte die Regierung keinerlel Mafinahmen, die als gegen den Kurfursten gerichtet aufgefaBt werden konnten, und beendete am 7. März 1638 wegen praktischer Handlungsunfähigkeit ihre Arbeit.-^ Hofgericht und Scabinat in Tit. VII. Von der Person und Amt des Präsidenten. Dähnert; Sammlung I S. 350 ff. Tit. XI. Von den ordinairen Hof- und Consistorial- etc. Gerichten in beiden Regierungen. A.a.O. S. 355 f. —Back: Herzog S. 37. PHO fol. 40 pag. 2 f. Backhaus: Reichsterritorium S. 24. Backhaus: ReichsterritoriumS. 22 ff. Backhaus: Reichsterritorium S. 27. — Dieser Abschnitt geht von den Arbeiten Backs und Backhaus’ aus, soweit nicht anderes angegeben wird. Urkunden und Actenstiicke I S. 512. —Vgl. RA: Pommeranica vol. 466. Micrälius, Balt. Studien 3: 1 S. 138.

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