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102 Dieses Kapitel soil die Gerichtsrechte der schwedischen Krone nach ihrem Eingreifen in das unmittelbare Kriegsgeschehen 1630 bis zum FriedensschluB 1648 behandeln. Wie in Kapitel 2 dargelegt worden ist, hatte Schweden in den friiher eroberten Gebieten MaBnahmen zur Integrierung der Verwaltung und der Gerichtsorganisationen in die schwedischen Strukturen ergriffen. In diesem Kapitel soil nun untersucht werden, in welchem Umfang man ähnliche MaBnahmen in deutschen Territorien, die während der schwedischen Kriegsoperationen besetzt wurden, durchgefiihrt oder erwogen hat. Primär standen Pommern und die Odermiindung im Zentrum des schwedischen Interesses. Durch einen Allianzvertrag mit dem pommerschen Herzog wurden Kontakte zu diesen Gebieten hergestellt (Kapitel 4.2.). Anders waren die Verbindungen zu Bremen-Verden. Dieses Territorium konnten die Schweden erst im Endstadium des Krieges mit militärischen Machtmitteln zur Unterwerfung zwingen (Kapitel 4.3.). Das Interesse fiir die mecklenburgische Stadt Wismar wurde durch eine schwedische Militärintervention 1632 dokumentiert, nach der die Herzöge von Mecklenburg zum VertragsschluB mit der schwedischen Krone bereit waren (Kapitel 4.4.). Diese Territorien wurden der schwedischen Krone im Westfälischen Frieden von 1648 zuerkannt. Schweden griff aber auch in anderen besetzten Territorien in die Verwaltung ein. In der schwedischen Kanzlei erarbeitete man Vorschläge zur Regierung der okkupierten Gebiete wie beispielsweise fiir Franken und Mainz vermutlich imSommer 1632.® Diese Vorschläge gingen wegen der äuBeren Umstände auf Justizfragen natiirlich nicht detailliert ein. Dadurch wurde ihr provisorischer Charakter eher unterstrichen.® Nach dem Tode Gustaf Adolfs II. wurden dann aber doch Justizfragen in den schwedisch besetzten Teilen Westfalens, vor allem im Stift Minden, näher erörtert (Kapitel 4.5.). 4.2. Pommern 4.2.1. Die allgemeine Entwicklung 1630—1648 Nach der Landung der schwedischen Armee auf Usedom am 26. Juni 1630 begannen sehr bald Verhandlungen zwischen dem pommerschen Herzog Bogislav XIV. und dem schwedischen König. Die Verhandlungen fuhrten ® RA: Oxenstiernska samlingen E 887. — Vgl. Ahnlund: Axel Oxenstierna S. 687. Uber die schwedische Regierung in Wiirzburg Scharold: Geschichte passim. ® Im RA: E 887 sind zwei Vorschläge erhalten: 1. Unvergreiffliches Vorschlag wie die Königl. Regierung des Churfurstenthumb Maintz anzustellen und zu fiihren. 2. Unvergreiffliches Vorschlag wie I.K. M:t zu Schweden Regierung in Churfurstenthumb Maintz durch ordentliche Ämbter möchte bestelit und gefiihrt worden.

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