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50 anderen Seite bedeutungsvoll „und also gelegen, das sie fleissiger erforschung bedurfen, Soli von Gerichtstagen zu Gerichtstagen schrifftlich procedirt werden“d^'* Im VB von 1613 waren ausfiihrlichere Bestimmungen dariiber enthalten, welche Sachen ohne schriftlichen ProzeB zu entscheiden waren. Einleitungsweise wurde festgestellt, daB man unterschiedliche Verfahren vorsehen miisse fiir die in der PHO angegebenen Gruppen von Sachen, in denen ein miindlicher ProzeB stattfinden sollte, und den Streitsachen, die Ermittlungen und Beweiserhebungen verlangten. Man unterschied also „inter causas ordinarias et summarias''^ Die Sachen, die nach der PHO von 1569 wegen geringen Streitwertes miindlich behandelt werden sollten, hielt man auch im VB von 1613 fiir durch „eine gemeine Regell“ nicht definierbar. Kamen sie vor, sollten sie durch miindliche Vernehmung oder, wenn es besondere Umstande erforderlich machten, schnell und summarisch zwischen den ordentlichen Gerichtstagen entscheidungsreif gemacht werden. Die Billigkeit forderte diese Verfahrensregelung, weil es oft um Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Dienern einerseits und Adligen andererseits ging, die im Hofgericht ihr forum privilegiatum hatten, und in der Sache Forderungen auf Entgelt fiir ausgefiihrte Arbeiten oder auf Dienstlohn betrafen. Eigentlich sollte in solchen Fallen — falls keine Schuldurkunden vorhanden waren — ein Verfahren mit Zeugenvernehmungen und, sollte der Beklagte ausbleiben, hoher Kostenbelastung stattfinden. In diesen Fallen konnte das Hofgericht, wenn nicht anzunehmen war, daB die Forderung fälschlich geltend gemacht wurde, „nach fleissiger Erwegung aller Umbstände“ den Klager „seine furderung eydlich beschweren lassen“ und ihm danach die Vollstreckung ermöglichen. Zu den im Hofgericht summarisch abgewickelten Verfahren gehörten auch privilegierte Sachen betreffend Kirchen und Schulen, Hospitaler, arme Witwen und Unmiindige (Waijsen), „arme diirfftige und miserabiles personas"' sowie adlige Witwen und Töchter wegen Aussteuer, Verlobung sowie Besitzsachen (um sponsalia und momentaneam possessionem). In diesen durch Suppliken anhangiggemachten Sachen waren vomHofgericht mundliche Anhörungen anzuberaumen, nach denen den Parteien zu einem schnellen Urteil zu verhelfen war.^^® das Beweisverfahren durchzufiihren. Nach Eingang der Beweisakten beim Hofgericht hatte der Beweisfiihrer (Produzcnt) helm nächsten Gerichtstag seine Probationsschrift und die Gegenseite ihre Exzeptionen gegen die erhobenen Beweise einzureichen. Danach konnte ohne weiteren Aufschub entschieden werden. PHO fol. 51 pag. 2. VB 1613 Tit. XXIX. — Dieser Titel enthielt auch Berichte fiber offenbare Fälle und Schuldsachen, in denen besondere Möglichkeiten zu summarischem Verfahren gegeben waren.

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