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31 räte hatten die Gerichtsbarkeit der Herzöge im Hofgericht zu verwalten.® Die iibrigen Hofräte bekamen Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung und den Teil der herzoglichen Gerichtsbarkeit zugewiesen, den der Herzog dem Hofgericht nicht iiberlassen hatte. Die Wirtschaftsverwaltung fand in der „Furstlichen Kammer“ statt, die nicht dem Hofgericht anvertraute Rechtsprechung im „Furstlichen Archiv“, einem zweiten Organ der Hofverwaltung. Die Kompetenz des Archivs umfaBte Rechtssachen, in denen der Herzog Partei war und die nicht so wichtig waren, daB ein Schiedsspruch im Sinne der Landesprivilegien erforderlich war. Das Hofgericht und das geistliche Sachen behandelnde Konsistorium waren dem Herzog unterstellte Behörden, während die Fiirstliche Kammer sich zu einem selbständig arbeitenden Kollegium entwickelte. Sämtliche Bedienstete — auch die der Fiirstlichen Kammer — wurden vom Herzog ernannt.^ Die Landstände hatten allerdings Einblick in die Tätigkeit der Behörden durch Visitationen, in denen die herzogliche Rechtsprechung kontrolliert wurde. AuBer den beiden zentralen Gerichten der herzoglichen Gerichtsbarkeit, dem Hofgericht (siehe unten 3.1.1.2.) und dem Konsistorium (siehe unten 3.1.1.3.), standen auch Untergerichte unter herzoglichen EinfluB. Als Untergerichte bestanden einerseits auf dem Lande Amtsgerichte und Patrimonialgerichte (siehe unten 3.1.1.4.) und andererseits Stadtgerichte (siehe unten 3.1.1.5.). Nicht alle Untergerichte waren jedoch dem EinfluB des Herzogs ausgesetzt; auf dem Lande und in den Städten gab es auch Gerichte, die von herzoglichem EinfluB vollständig frei waren. Die Situation wurde dadurch recht komplex und illustriert auch auf dem Gebiet der Rechtsprechung die heterogenen Elemente in der herzoglichen Stellung.® 3.1.1.2. Die Hofgerichte In den deutschen Territorien des Mittelalters — wie im iibrigen auch in Schweden — war die Verwaltung im wesentlichen als Hofverwaltung konstruiert. Die Verwaltungsorganisation des Territorialstaates trennte sich erst in der Neuzeit von der Hofverwaltung. Um 1500 wurde der Rat in verschiedenen deutschen Territorien zu einer Kollegialbehörde mit beratenden Funktionen. Eine der zentralen Aufgaben des Rates wurde die Wahrnehmung der höchsten Territorialgerichtsbarkeit zusammen mit dem Fursten oder auch allein. In einigen Territorien wurde fiir diese höchste Hasenritter, Balt. Studien NF 39 S. 160 ff. und 171 ff. Vgl. Back: Herzog S. 21 f. ’ Back: Herzog S. 22 f. ^ Vgl. BaCK: Herzog S. 6 f.

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