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74 regeln iiber Aufgaben und Zusammensetzung des Konsistoriums entworfen.-^® Der Kanzler sollte nach dem Entwurf urspriinglich der Präses des Konsistoriums ein. Er gehörte auch zu einer Gruppe von „politischen Räten“, zu der auBer ihm der Domdekan und der Landdrost zählten. Drei Pastoren aus Vörde und örel sollten geistliche Mitglieder des Konsistoriums sein. Uber die geplante Kompetenz des Konsistoriums wurde gesagt, daB es Streitigkeiten iiber die Entlohnung und die Einkiinfte der Kirchen- und Schulbediensteten entscheiden sollte. Sonstige Streitigkeiten, die diese Personen betrafen, sollten zum Aufgabenbereich der Kanzlei gehören. Weiter sollte das Konsistorium in Ehesachen entscheiden, allerdings erweitert um einen oder mehrere Kanzleiräte. Unter anderem diese Stellungnahmen zu Kompetenzfragen zeigen, daB Johann Friedrich das Konsistorium als von der Kanzlei freistehende Behörde konzipiert hatte. Nach Scheitern der Reformpläne lag es nahe, daB diese Fragen innerhalb der Kanzlei gelöst wurden. 3.2.1.2.4. Die Landgerichte Im Erzbistum Bremen bestand weiter eine Vielzahl von Untergerichten, die Landgerichte. Auch auf ihre Tätigkeit hatte der Erzbischof EinfluB, wenn auch mit unterschiedlicher Starke. Um etwa 1500 verbreitete sich allgemein die Bezeichnung „Amt“ fur Verwaltungsbezirke, in denen der Landesherr volle landesherrliche Gewalt ausiibte.^^® Die Gerichte in den Ämtern, die Amtsgerichte, wurden von Bediensteten des Erzbischofs verwaltet. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts begann der Landdrost die erzbischöflichen Gerichtsrechte in der Vörder Vogtei, d. h. dem Vörder Amtsbezirk, und auch in anderen Ämtern auszuiiben.^^^ Während der ersten Flälfte des 16. Jahrhunderts wurden die erzbischöflichen Machtbefugnisse im Rahmen der lokalen Amtsverwaltung hauptsächlich von den adligen Drosten ausgeiibt, die in mehreren Fallen Pfandbesitzer der Ämter waren; gelegentlich waren Amtleute nicht von Adel. Diese erzbischöflichen Bediensteten waren auch in den Landgerichten der Ämter tätig. Aus dieser Zeit ist die Tätigkeit des Landdrosten als UnterSchleif: Regierung S. 157. 239 Priiher kam die Bezeichnung „Vogtei“ vor, die aber voraussetzte, daB sich eine erzbischöfliche Burg im Gebiet befand. —Weise: Geschichte S. 257. „Amtmann des Stifts“. Er ersetzte den friiheren Vogt zu Vörde (Bremervörde). Schleif: Regierung S. 87. 240

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