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90 Die Beweisrechtsregelung kniipf zwar an die Reichsgesetzgebung an, wird aber durch einige Regeln im Edikt von 1603 ergänzt. Unter anderem fiigte der Erzbischof eine Regel hinzu, die Wasserproben verbot; er stellte zugleich fest, daB diese Ordalien „beinahe in alien Gerichten dieses unsers Ertzstifts, sonderlich auf dem Lande“ verwendet worden seien (Punkt 20).363 Die Folter war im Edikt von 1603 ebenfalls genau geregelt, um MiBbräuchen durch Gerichte entgegenzuwirken. Die peinliche Befragung wurde deshalb an die formelle Voraussetzung gebunden, daB der Richter, mindestens zwei Urteiler und auch der Gerichtsschreiber bei der Vernehmung anwesend waren. Dem Richter wurde auch verboten, dem Befragten bei der Vernehmung Hoffnungen auf Verschonung von der Todesstrafe oder auf andere Straferleichterungen zu machen, falls er die Tat zugeben sollte (Punkt 23). Das iibliche Verfahren, erst drei „höfische‘' Fragen und dann, falls sie nicht zum gewiinschten Ergebnis fuhrten, drei scharfe Fragen zu stellen, wurde verboten. Richter, die die Regeln des Ediktes und der CCC nicht einhielten, sollten selbst hart bestraft werden. Das Edikt von 1603 enthielt keine Vorschriften iiber die Appellation, die in erster Linie an den Erzbischof ging. Dieser Umstand muB seinen Grund darin haben, daB die Kriminalgerichtsbarkeit bei den Untergerichten von Delegierten des Erzbischofs versehen wurde. Diese Betrachtungsweise muB man vor dem Hintergrund der Bestimmung in Punkt 3 des Ediktes sehen, daB der Richter bei der Anwendung des Ediktes schwierige Fragen unbedingt „uns und unsern Räthen oder andern Rechtsverständigen“ vorzulegen hatte.^®^ In erster Linie hatte also der Kreis der gelehrten Kanzleiräte strafprozessuale Streitfragen zu erledigen. Hielten auch sie vorgelegte Fragen fiir zu kompliziert, konnten sie im iibrigen einer Juristenfakultat zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese letztere Möglichkeit wurde tatsächlich von der Kanzlei ausgenutzt.^®^ Sie war durch die CCC sanktioniert und zudem in Zaubereisachen zwingend erforderlich. . . dieser viel mehr heidischer und aberglaubischer als christlicher und verniinftiger Gebrauch“. Weise: Edikt S. 60. — Zu Gottesurteilen vgl. auch JobelmannWittpenning: Versuch einer Geschichte H. 2 S. 83 ff. Weise: Edikt S. 61. — In einem Abschied vom 26. September 1606 zur Gerichtsordnung fiir Stade wurde festgelegt, daC die Gerichtsverwalter bei Folterungen zwei Burger hinzuziehen sollten. Jobelmann-Wittpenning: Versuch einer Geschichte H. 2 S. 87. 363 Schleif: Regierung S. 132.

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