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33 schlieBlich noch ein Gerichtstyp unter herzoglichem EinfluB konstituiert, die Konsistoriend® In friiheren Stadien der pommerschen Verwaltungsgeschichte war der Kanzler der vornehmste Vertreter der höfischen Rechtsprechung. Aus den Vorarbeiten zur Hofgerichtsordnung von 1566/69 ergibt sich, daB man ihn damals soweit möglich von Rechtsprechungsaufgaben befreien wollte. Die Konstruktion, fiir die man sich nach groBer Unsicherheit entschied, bestand darin, daB man in der Hofgerichtsordnung zwei neue Funktionare schuf, den Prasidenten und den Verwalter. Das Präsidentenamt war fiir den in Zukunft möglichen Fall gedacht, daB der Herzog den Vorsitz im Hofgericht nicht persönlich ausiiben konnted' Der Verwalter wurde der Leiter der täglichen Arbeit imHofgerichtd® Auch die pommerschen Hofordnungen vom Ende des 16. Jahrhunderts enthalten Angaben iiber das Hofgericht und sein Personal. Als Konsequenz aus der Hofgerichtordnung wurde in der Hofordnung Herzog Johann Friedrichs fur Hinterpommern von 1575 wiederholt, daB der Kanzler nicht mehr rechtsprechend imHofgericht tätig sein sollte. Zugleich wurden mit Zustimmung der Stände ein besonderer Hofgerichtsverwalter eingesetzt und auBerdem einige Räte bestimmt, „die stets in dem Hofgerichte sein und auffwarten und zu keinen andern sachen gebrauchet werden sollen“."‘^ Man kann also sagen, daB mit der Hofordnung von 1575 ein Endstadium der Verselbständigung der herzoglichen Rechtsprechung auf Grund Delegation durch ein neues, spezielles Organ erreicht ist. Hinzugefugt sei, daB man zwar einigen Ratsmitgliedern direkt bezeichnete Hofgerichtsaufgaben zugeteilt hatte; aus der Hofordnung ergab sich aber auch, daB die ubrigen Hofräte nicht von der Teilnahme an der Rechtsprechung befreit waren. Waren sie anwesend, sollten auch sie „im gerichte sitzen, Acta referrieren, supplicationes und andere furfallende sachen expedyren hellffen“. Schon beini Zustandekommen der Hofgerichtsordnung (PHO) hatten sich die Stände deutlich fiir dieses Gericht interessiert. Sie hatten sich an der Erarbeitung der Ordnung aktiv beteiligt und sich auch um ständische Kontrollbefugnisse iiber dieses Gericht bemiiht.^^ Ihre EinfluBnahme auf ** Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 81 ff. Petsch: Verfassung S. 20. Hasenritter, Balt. Studien NF 39 S. 171 ff. ” Präsident des Hofgerichts war derjenige, der das herzogliche Recht ausubte. — Smend: Reichskammergericht S. 263. ** Zur Debatte iiber diese Verfassungsfrage Petsch: Verfassung S. 103 f. — Das Präsidentenamt war bei Visitation in Pommern-Stettin 1613 nicht besetzt. Doktor Johann Lubbeken. Kern: Hofordnungen I S. 111. -® Kern: Hofordnungen IS. 110 ff. Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 86 und 127. 3 —Modeer

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