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173 Prozesse gelten. Hierauf antwortete die Regierung mit einer zustimmenden allgemeinen Regelung, daBalleimLande ansässigen Personen (auch Fremde), die sich in der Stadt aufhielten, in Zivil- und Strafsachen „fur dem ordentlichen Stadtgerichte litigiren“, ohne Riicksicht darauf, ob Militärpersonal oder andere königliche Bedienstete als Parteien in den ProzeB verwickelt waren. Der Gouverneur und seine Assistenzräte sollten nach Anhängigmachung der Klage beim Stadtgericht die Parteien nicht mehr vor ein Kriegsgericht ziehen können. Entsprechendes sollte gelten, falls eine Partei nach Klagerhebung in schwedische Dienste treten sollte (Punkt 3). Eine wichtige Ausnahme von dieser Grundregel beschnitt dann aber die Zustandigkeit der zivilen Gerichte. Wollte nämlich ein Kläger einen Rechtsstreit gegen königliche Bedienstete anhängig machen, sollte das Prinzip Actor sequitur forumrei gelten. AuBerdem bestätigte die Regierung, daB ordentliche Militär- und Zivilbeamte gegeniiber der Stadtjurisdiktion exemt seien und erstreckte diesen Vorbehalt der königlichen Jurisdiktion auch auf auf5erordentliche Beamte. Sollte als Ergebnis dieser Erweiterung ein Burger oder Fremder vor schwedische Gerichte gezogen werden, erbot sich die Regierung, so Gerechtigkeit zu iiben, daB niemand AnlaB zu Klagen bekommen sollte.^^“ Während der unruhigen Zeiten nach dem Tode Herzog Bogislavs XIV. waren von schwedischer Seite „höchst notwendige Interims-Verordnungen“ auch hinsichtlich der Jurisdiktionsverhältnisse erforderlich geworden. Diese Umstände bildeten den Grund fiir das Begehren der Stadt, daB keine anderen Gerichte als Stadt- und Kriegsgericht in Stralsund vorhanden sein sollten; diesem Wunsch entsprach die schwedische Reichsregierung (Punkt 2). Die Forderung der Stadt, daB Burger und Einwohner der Stadt, die in schwedische Dienste eintraten, „nicht anders als in militarihus coram judicio militari'' und in iibrigen Sachen ihr Forum im Stadtgericht haben sollten, wurde jedoch von der schwedischen Regierung nicht erfiillt. Sie blieb bei der Regel, daB dieser Personenkreis auch weiterhin ein privilegiumexemptionis a pirisdictione urbana genieBen solle (Punkt 4). AbschlieBend stellte die Regierung fest, daB das Stadtgericht nur in prae'pidicium jurisdictionis Urbana in Zivil- und Strafsachen allgemeiner Art, nicht aber in pure militäres causis urteilen könne und insoweit nicht die Jurisdiktion der Kriegsgerichte „zu restringiren sey“, da sonst allzu viel Inconvientien zu erwarten seien. Dieser AusschluB des Stadtgerichtes von der Entscheidung in Militärsachen lag darin, daB dieses Gericht die Kriegsartikel bisher nicht angewendet hatte —„derowegen es dann hierin Erwähnt wurden als Beispicle eine Person, die einen königlichen Auftrag hatte, und ein Offizier, der aus der Armee stammte, aber noch nicht „licentiiret“ war. Hiermit wurde vcrmutlich die Kapitulation von 1637 gemeint. 396 395 396

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