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144 Arbeit Hinsichtlich Riigens, das vorher im dänischen Interessenbereich lag, wurde die Interimsregierung mit der obenerwähnten Instruktion iiber die Verwaltung Pommerns angewiesen, „sich in keine Schrifftwechslung oder disputat“ einzulassen. Kirchen- und Schulfragen sollten dort bis auf weiteres von den Pröpsten erledigt werden.^^® Krakevitz blieb Superintendent in Vorpommern bis zu seinem Tod am 17. November 1642. Sein Nachfolger wurde der von den Kommissaren urspriinglich als Assessor am Konsistorium vorgesehene Theologieprofessor Mevius Völschow.2^2 Zum Assessor wurde anfangs der Professor der Rechte Joachim Völschow ernannt. 1642 wurde er jedoch Direktor, und an seiner Stelle wurde der Professor an der Greifswalder Juristenfakultät Franz Stypmann Assessor.^^^ Als theologischer Assessor wurde der Pastor an der Greifswalder Marienkirche Johannes Beringius gewonnen.^^^ Den Hintergrund dieser Ernennungen bildeten die 1642 erneuerten Statuten der juristischen Fakultät, nach denen zwei ihrer Professoren zugleich Mitglieder des Greifswalder Konsistoriums sein sollten. Die Greifswalder Universität war zudem als eine Hochburg der Lutheraner bekannt, was natiirlich zu besonderen schwedischen Bemiihungen um das Fortbestehen der Universität fiihrte.--® Die Konsistorien batten erheblich gröBere Schwierigkeiten als die Hofgerichte, ihre Kompetenzen im Rahmen der schwedischen Verwaltung zu finden und zu behaupten. Das gait sowohl fiir die pommersche Zeit Johan Oxenstiernas als auch fiir die Entwicklung danach. Zuerst kamen diese Schwierigkeiten in fast separatistischen Bestrebungen zum Ausdruck. Johan N. Lillieström berichtete Anfang September 1642 an die Stockholmer Regierung, da6 das Konsistorium in Stettin versuche „declinera cognitionem Superioris judicip', also nicht die von den Schweden vorgeschlagene dreiteilige Staatsleitung durch consilium status, Hofgericht und Konsistorium akzeptieren wolle. Das Konsistorium betrachte sich statt dessen als extranei judicis. Die schwedische Regierung verwahrte sich gegen diese Betrachtungsweise mit dem Hinweis, daB das Konsistorium während Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 73. Zu dieser Instruktion vgl. FuBnote 65; RA: Pommeranica vol. 455. Vollmacht vom 12. Oktober 1641 nach Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 73. -®- K. Bestallung auf die Superintendentz in Vorpommern und Riigen vom 13. September 1645; RA: Ty-lat RR. — Balthasar: Historische Nachricht S. 92. — Auch Rektor der Universität; Seth: Universitetet i Greifswald S. 42. Backhaus: ReichsterritoriumS. 39. -’■* Balthasar: Historische Nachricht S. 93. Siehe unten Kap. 8.2.1. S. 30 f. — Dieser Umstand mag ein Grund dafiir gewesen sein, daB 1657 gerade das Greifswalder Konsistorium als einziges in Pommern beibehalten wurde. Vgl. Dähnert: Sammlung III S. 138. Siehe hierzu weiter Kap. 7.3.1.3. unten. 249 230 Heyden, Festschrift Universität Greifswald II

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