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27 worden ist. Dieser Plan ist vom Sekretär Oxenstiernas, Lars Grubbe,''^ geschrieben wurden aber möglicherweise vom Reichskanzler selbst verfaBt.^^ Der Plan ist undatiert; da er aber noch vom Uniformitatsgedanken ausgeht — wie sich schon aus der Oberschrift ergibt —, kann man ihn zeitlich einigermaBen einordnen. Der Plan ging im wesentlichen davon aus, daB jede Provinz von einem Legaten aus dem Kreise der Reichsräte zu regieren war. Diesem sollten vier Kollegien, nämlich ein Justizkollegium, d. h. das Hofgericht, ein Kriegskollegium, eine Kanzlei und eine Kammer zur Seite stehen. Diese Verwaltung war auf die deutschen Provinzen zugeschnitten, die unter die Herrschaft der schwedischen Krone kommen sollten. Die Koliegien sollten den entsprechenden schwedischen Reichskollegien einigermaBen konform sein. Der Admiralitat, dem funften schwedischen Kollegium, cntsprach naheliegenderweise kein Provinzkollegium. Da das Kriegskollegium in Schweden im Juni 1630 eingerichtet wurde und die Uniformitätspolitik jedenfalls seit Skyttes Abgang 1633 nicht mehr aktuell war, muB der Plan zwischen Sommer 1630 und 1633 zustandegekommen sein. Wahrscheinlich ist, daB er vor Gustaf Adolfs Tod ausgearbeitet worden ist. Fiir diese Darstellung ist die Lösung der Justizfragen in Oxenstiernas Plan von zentraler Bedeutung. Als Hofgerichtsorganisation wurde eine der schwedischen entsprachende Konstruktion vorgeschlagen. Der Prasident mit möglichst dem Rang eines Vize-Drosten sollte entweder ein schwedischer Adliger mit Provinzerfahrung oder ein geeigneter Angehoriger des einheimischen Adels sein. AuBer dem Präsidenten sollten dem Gericht vier Assessoren, zwei adlige und zwei rechtsgelehrte, angehören.'^ Das Gericht sollte sämtliche ProzeBsachen völlig so wie in Stockholm behandeln und entscheiden. Line erganzende Regel sagte, daB bei wichtigen Sachen eine Revisionsmöglichkeit geboten werden sollte, bevor Appellation, d. h. ein Rechtsmittel zu kaiserlichen Gerichten, stattfand. Das Revisionskollegium sollte aus dem Legaten und den Assessoren sämtlicher vier Kollegien bestehen. Erst wenn die Parteien auch diese Entscheidung nicht akzeptieren konnten, sollte die Appellation zugelassen werden. In Grubbe (1601 —1642) war Axel Oxenstiernas Sekretär in PreuGen seit 1626. 1629 wurde er der kgl. Feldkanzlei zugewiesen und behielt diese Aufgabe bis zur Landung der schwedischen Armee in Deutschland im Sommer 1630. Nach dem Tode Gustaf Adolfs II. erhielt Grubbe neue Aufgaben. SBL 17 S. 350. "3 RA: E 887. Vollmacht fiir Jakob De la Gardie zur Organisierung des Kriegsgerichts vom 5. Juni 1630; Steckzén: Krigskollegii historia I S. 34. AuBerdem sollte es beim Hofgericht einen Sekretär, zwei Notare, eincn Fiskal und vier Schreiber gebcn.

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