RB 24

17 Gerichtsbarkeit eingerichtet wurde. Schon die Zeitgenossen betrachteten dieses Gericht als stark vom deutschen Reichskammergericht und den französischen Parlamenten beeinfluBtd^ Anders als das RKG wurde das Hofgericht kein Gericht der Stände sondern der delegierten königlichen Gerichtsbarkeit, dessen Mitglieder vom König ausgewählt und ernannt wurdend® Schon aus den Vorarbeiten zur ProzeCordonnanz von 1614 ergibt sich, daB Gustaf Adolf 11. nicht seine gesamte letztinstanzliche Gerichtsbarkeit an ein Richterkollegium delegieren wollte.^' Durch neue Regeln in der ProzeBordnung von 1615 erhielt die im Hofgericht unterlegene Partei die Möglichkeit, die Sache durch heneficium revisionis vor König und Rat zu bringen.^® Dieses aus dem französischen und besonders aus dem deutschen ProzeBrecht entnommene Institut war urspriinglich ein auBerordentliches Rechtsmittel. Ein Revisionsantrag fiihrte deshalb nicht immer zu erneuter Priifung der Sache.^^ Auch die Zusammensetzung des Hofgerichts war in gewissem Umfang vom RKG beeinfluBt,^® und das Fiskalsamt, das in der ProzeBordonnanz von 1614 als besonderes mit dem Hofgericht verbundenes Amt erscheint, bekam durch diese und die ProzeBordnung von 1615 Aufgaben zugewiesen, die offensichtlich von den fiir das Reichsfiskalat geltenden Regeln geprägt waren.-^ Durch die ProzeBordnung von 1615 war die Stellung des Hofgerichts insoweit verandert worden, daB es faktisch zu einer Appellationsinstanz degradiert wurde. Seine primare Aufgabe war es nicht mehr, im Nahmen des Königs zu urteilen. Die Zentralisierung der Gerichtsbarkeit in Stockholm war deshalb nicht mehr unbedingt erforderlich. ImHinblick auf die Schwierigkeiten einer Reise damals lag daher nahe, die Hofgerichtsorganisation zu dezentralisieren. Zusätzlich zu dem Hofgericht in Stockholm, das um die Mitte des 17. Jahrhunderts den Namen Svea Hofgericht erhielt, wurde deshalb 1623 ein weiteres Hofgericht fiir die östliche Reichshälfte in Åbo eingerichtet." Sowohl in Fragen des materiellen Rechts als auch des ProzeBrechts wurde die Tätigkeit am Hofgericht von der kontinentalen Entwicklung beeinfluBt. Kontinentaler EinfluB wurde auch bei der Kirchenverwaltung und damit ebenfalls im Bereich der geistlichen Gerichtsbarkeit deutlich. Beispielsweise bei der Konstruktion der zentralen schwedischen KirchenPetrén: Svea hovrätt S. 47. Vgl. den Reichshofrat des deutschen Kaisers; Conrad: Rechtsgeschichte II S. 165 ff. Petrén; Svea hovrätt S. 15. P. 35. Schmedeman: Justitia^verket S. 161. Petrén: Svea hovrätt S. 22 ff. -® Petrén: Svea hovrätt S. 58. Petrén: Svea hovrätt S. 85. — Betr. Reichsfiskalat vgl. auch Knolle; Studien passim und Smend: Reichskammergericht S. 359 ff. 22 Granfelt, Finsk Tidskrift 95 (1923) S. 185 ff. Wrede, FJFT 59 (1923) S. 251 ff. I —Modéer

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=