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96 entschieden.^®® Der Wismarer Rat erweiterte seine Kompetenz in diesen Fragen soweit wie moglich und nahm die Gerichtsbarkeit in weltlichen Sachen mit Geistlichen als Partei fiir sich in Anspruch.^®® Es ist auch behauptet worden, daB der Rat die Kompetenz in Ehe-, Lehn- und Lehrsachen zu gewinnen wuBte; diese Behauptung ist jedoch nicht vollständig belegt.®®^ Ein Konsistoriumwurde in Wismar vor der schwedischen Machtiibernahme nicht eingerichtet.®®® Wismar lag im Herzogtum Mecklenburg-Schwerin, d. h. dem Teil des Herzogtums, das durch eine zweite Teilung des Territoriums 1621 Herzog Adolf Friedrich I. zugefallen war; der andere Teil, Mecklenburg-Gustrow, fiel Johann Albrecht II. zu.®®® Die Teilung betraf jedoch nicht das Hofgericht und das Konsistorium, die „ebenmassig gemeinschaftlich“ sein sollten.^®® Zur Zeit dieser Teilung wurde aber, wie oben erwähnt, die Hofgerichtsordnung iiberarbeitet. Schwedens Eintritt in den DreiBigjährigen Krieg war in der Hauptsache nicht ideell veranlaBt. Schon 1631 erschien die Stadt Wismar als geeigneter Satisfaktionsgegenstand fiir die im Verhältnis zu Mecklenburg entstandenen Kriegskosten.-*®^ Während des Krieges erlitt Wismar schwere materielle Schäden.^®® Mecklenburg war von kaiserlichen Truppen besetzt, die 1630 und 1631 vertrieben wurden. Wismar gehörte jedoch zu den letzten kaiserlichen Festungen, und Wallenstein hielt die Stadt bis zu ihrer Einnahme durch den schwedischen Reitergeneral Åke Tott am 12. Januar 1632.^®® Gustaf Adolf II. befahl danach Tott zusammen mit dem schwedischen Legaten in Pommern Carl Banér,^®^ eine Allianz mit den beiden Herzögen von Mecklenburg, Adolf Friedrich und Johann Albert zu schlieBen. Die Verhandlungen blieben allerdings ergebnislos, und der König verfaBte daraufhin einen Bundnisvertrag, den er durch Johan Adler Salvius den Herzögen iiberbringen lieB. Als diese ohne Wissen des Königs die Stadt den Kaiserlichen zuspielen wollten, drohte er mit direkter bewaffneter Intervention. Daraufhin kamen unmittelbare Verbindungen *** Techen: Geschichte Wismar S. 468 FuBn. 97. Eine Ausnahme gait fiir Sachen, die ihren Realbesitz betrafen. — Techen: Geschichte Wismar S. 139. Techen: Geschichte Wismar S. 139. Vgl. in diesem Zusammenhang Stralsund, wo im Jahre 1570 ein Konsistorium fiir die Stadt eingerichtet wurde. Siehe hierzu oben S. 37. Erbvertrag vom 3. März 1621. Schlesinger: Staats- und Verwaltungsrecht S. 4. Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Zwölftes Buch S. 252 ff. Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Zwölftes Buch S. 257. Dickmann: Frieden S. 216. Techen: Geschichte Wismar S. 192. Rostock, W'ismar und Dömitz waren die letzten kaiserlichen Festungen im Land. Sverges traktater 5: 1 S. 715. Boethius: Karl Baner S. 691. 396 398 399 400 401 402

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