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24 anvertraut.^^ Dazu erhielt Oxenstierna Einzelanweisungen. Fiir das Militärpersonal sollten die Kriegsartikel gelten. Die Kompetenz der zivilen Gerichte sollte auf Grund der Privilegien der Stände und den Gebräuchen des Landes geregelt werden. Statthalter sollten Bagatellsachen entscheiden und Appellationen an den Generalgouverneur gehen,“^ der drei oder vier Beisitzer aus dem Kreise der örtlichen Beamten ernennen sollte. Zusammen mit je einemder Biirgermeister von Elbing und Marienburg sollten Generalgouverneur und iibrige Beisitzer das Appellationsgericht bilden und per definitivam entscheiden (Punkt 8). Einstweilen sollte der Generalgouverneur auch fiir die geistliche Gerichtsbarkeit, das Kirchenregiment, verantwortlich sein (Punkt 9). Diese letztinstanzliche Rechtsprechungstätigkeit im Generalgouvernement PreuBen ist besonders interessant, well Axel Oxenstierna persönlich daran beteiligt war. Aus dem erhaltenen Material kann man entnehmen, daB Oxenstierna diese Gerichtsbarkeit selbständig ausubte, d. h. ohne ein Gericht zu ernennen.®® Revisionsregeln gab es fiir dieses Territorium nicht. War eine Partei mit einem Urteil Oxenstiernas unzufrieden, war also eigentlich keine Uberpriifung möglich; Oxenstierna lieB jedoch Beschwerde an den Königper lihellumsupplicemzu.®” Oxenstierna setzte seine Instruktionen also ziemlich frei in die Wirklichkeit um. Im Januar 1629 delegierte er seine Gerichtsrechte sogar an ein von ihmeingerichtetes Burggericht in Elbing.®® 1629 ernannte Oxenstierna dann formell ein Appellationsgericht in Elbing. Uber Zustandekommen und Tätigkeit dieses „königlichen Hofgerichts“ sind auch nähere Angaben erhalten.®® Die Verzögerung seiner Konstituierung bis 1629 war durch Kriegsoperationen bedingt. Danach wurden dann die Streitsachen, die sich in der Provinz angesammelt hatten und „per supremam instantiam an den königl. schwedischen Hoff gediehen“ waren, vom Reichskanzler persönlich zusammen mit von ihm ernannten assessores judicii regii entscheiden. Die erste Hofgerichtssitzung fand am 28. März 1629 unter dem Vorsitz des Reichskanzlers im Namen Königliche Instruktion fiir Axel Oxenstierna betreffend die Landregierung und die Kammersachen in Preufien, datiert Liessau den 22. Oktober 1626, Punkt 1; gedruckt In AOB II: 1 S. 319 ff. Ausgenommen Sachen, die die Privilegien der Stände betrafen; diese gingen direkt an die Reglerung. Endurteil in der Sache Peter Spieringk ./. Johan de Haen, Elbing den 12. Januar 1628; AOB I: 4 S. 8. AOB 1:4 S. 13 f. „hic coram judicio castrer2si“. — AOB 1:4 S. 28 f. — In den schwedischen Provinzen war das Burggericht das Forum des Landesherren fiir sein zlviles Personal. Modéer: Borgrätt S. 87 ff. — Zur Stellung Elbings als Polltisches ZentrumimGeneralgouvernement PreuCen Helwig: Elbings Schwedenzeit S. 50 ff. Hoppe: Geschichte S. 378. —Vgl. Ahnlund: Axel Oxenstierna S. 517.

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