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67 handelt worden waren. Wie oben erwahnt, entsprach auch die Zusammensetzung des Hofgerichts der des Landtagsgerichtes. Die Appellation vom Hofgericht ging auch weiterhin an das Landtagsgericht, das die letzte Instanz darstellte. Appellationsfragen waren insoweit schwer zu lösen, als auch das RKGals Appellationsforumzur Verfugung stand. Dieser Appellationsweg wurde zudem gegen Ende des 16. Jahrhunderts in gröBerem Umfang gewahlt. Aus AnlaB dieser Konkurrenz von Appellationswegen entstand 1570 dadurch ein interessanter Streit, dafi eine Partei an das RKG, die andere aber an den Landtag appellierte. Der Erzbischof erklärte sich zur Einberufung eines Landtages bereit, das RKGwidersetzte sich dem jedoch.^®^ Die Kompetenz des Hofgerichts war auf Streitigkeiten zwischen den Ständen oder ihren Mitgliedern beschrankt. Auch Rechtsfragen des Verhältnisses zwischen dem Erzbischof und einzelnen Ständemitgliedern waren vom Hofgericht zu entscheiden.-®® Sachlich ging es in den Hofgerichtsverfahren hauptsachlich um Erbguts- und Verwandtschaftsstreitigkeiten. Entsprechend gait, daB der Erzbischof gegen Ständemitglieder in alien zivil- und strafrechtlichen Sachen — ausgenommen allerdings enormia et capitalia delicta —Klage beimHofgericht erheben muBte. Auch von Seiten der Stände wurde das Hofgericht nicht so beachtet wie urspriinglich beabsichtigt. Sowohl das Domkapitel, als auch die Prälaten und die Städte weigerten sich, ihre Streitsachen vom Hofgericht entscheiden zu lassen. Die Ritterschaft ging 1556 einen Schritt weiter und verlangte ein besonderes Ständegericht, das Rittergericht, das 1577 eingerichtet wurde, nachdem ein entsprechender BeschluB von Erzbischof Heinrich bestätigt worden war. Dieses Gericht tagte zweimal jährlich, und seine Kompetenz umfaBte in der Hauptsache die Angelegenheiten, in denen der Adel vorher sein Forum im Hofgericht hatte. Materiellrechtlich wurde das ebenfalls 1577 vom Erzbischof angenommene Ritterrecht des Herzogtums Bremen zu Grunde gelegt. Ein Grund der Annahme dieser Rechtsquelle war, daB das Domkapitel an der Bestätigung teilnahm, „weil das Ritterrecht den gemeinen Sächsischen Gebräuchen u. Gewohnheiten in vielen Stucken gleichmässig sei und das Herkommen fur manche Sätze spreche“.^®' Der Widerwille der Stände gegen Entscheidungen des Hofgerichts fiihrte zur Reformation der Kompetenzen durch eine von Erzbischof Georg Schleif: Regierung S. 117. \X^eise: Geschichte S. 47. Merker: Ritterschaft S. 38. Entsprechendes gait fiir das Personal des Erzbischofs, wenn ein Stand oder das Mitglied eines Standes verklagt werden sollte. Stobbe: Geschichte II S. 343. Uber das Bremer Rittergericht Merker; Ritterschaft 206 207 S. 38.

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