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78 erweiterte der Rat seine Kompetenzen, indem er zur Schiedsinstanz in Zivilsachen wurde, d. h. in den Sachen, die eigentlich in den Bereich des Vogteigerichtes gehörten.^®® Die Parteien wählten den Rat als Gerichtsinstanz nicht nur wegen dessen allgemein anerkannter Rechtskunde, sondern auch weil der Rat von fixierten Rechtsregeln, dem Stadtrecht, ausUnd schlieBlich trug der ausgesprochene Widerwille gegen die 269 ging. Autorität des Erzbischofs zur Starkung der Stellung des Rates bei. Der Rat konnte auch unmittelbar auf die Arbeit des Vogteigerichts iiber dessen Zusammensetzung einwirken, denn auBer dem Vogt bestand es aus zwei Ratsherren.-^^ 270 Zur Zeit der Gerhardschen Reversalen von 1246 scheint das Vogteigericht selbst zur Vollstreckung seiner Urteile berechtigt gewesen zu sein. Im Stadtrecht von 1303 ist dieses Recht dann aber auf den Rat iibergegangen. Aus dieser Vollstreckungsbefugnis des Rates entwickelten sich im Laufe der Zeit Befugnisse zur Uberpriifung der Entscheidung im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Jedenfalls seit 1330 ging die Appellation vom Vogteigericht an den Rat,^"^ und das Vogteigericht akzeptierte insoweit den Rat als gleichberechtigte Appellationsinstanz neben dem Hofgericht. Zwar konnte gegen die Schiedsentscheidungen des Rates formell beim Hofgericht des Erzbischofs appelliert werden. Dieser Weg wurde aber nur selten beschritten, weil der Rat derartige Rechtsmittel aus naheliegenden Griinden nicht gern sah.^'^ In Strafsachen hatte das Vogteigericht eine weniger anzweifelbare Kompetenz, da der Vogt zur Entscheidung nur auf Grund von Blutbann und später Königsbann berechtigt war. Aber auch in Strafsachen erweiterte der Rat allmählich seine Gerichtsbarkeit. Anders als in Zivilsachen zwang der Rat den Angeklagten, sich zur Verhandlung einzufinden.-"^ Nach Einfiihrung des Inquisitionsprozesses im 14. und 15. Jahrhundert begann der Rat Verfahren in schweren Strafsachen an sich zu ziehen. Wurden Todesurteile ausgesprochen, muBte allerdings zur Vollstreckung das Vogteigericht eingeschaltet werden. Durch die CCC bekam der Rat dann formelle Entscheidungsmöglichkeiten auch in diesen schweren Strafsachen.^'^ Die Behandlung diescr Sachen Im Rat setzte voraus, daC sich der Beklagte freiwillig einfand. -** Stobbe: Geschichte I S. 511 f. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 15. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 13 FuBn. 16. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 25. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 27. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 28. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 16. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 31. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 16 f. 268 270

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