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94 Einschränkungen das Recht der Appellation in Zivilprozessen und auch in vorher nicht appellationsfähigen Strafsachen haben sollten. Am 28. November 1581 sandte Herzog Ulrich der Stadt einen neuen Entwurf zur Annahme. Der Entwurf kniipfte in der Hauptsache an den vorher von der Stadt erarbeiteten an. Die Stadt bat den Rostocker Juristen Bartholomäus Kling um ein Gutachten, das positiv ausfiel. Daraufhin akzeptierte die Stadt den Vorschlag des Herzogs, und am 12. Dezember 1581 unterzeichnete der Rat die Urkunde.^®® Der RezeB verlieh der Stadt eine einzigartige Rechtsstellung. In ihm wurde nämlich bestimmt, daB die Appellation an den regierenden Herzog in Mecklenburg, sein Hofgericht oder den Rat von Liibeck hinsichtlich der „bey: oder enturtheilen, erkantnussen oder Decreten“ verboten werde, die der Wismarer Rat in „Peinlichen und Criminal Sachen und fellen“ sowie in Zivilsachen mit Streitwerten bis zu 50 Gulden mecklenburgischer Miinze verkiindet hatte (Punkt 1).^®^ Die Appellation wurde zudem in offenbaren Sachen mit Streitwert iiber 50 Gulden und in einigen weiteren, näher bezeichneten Sachen verboten.®®^ In Strafprozessen blieb es weiterhin unmöglich, die Sache in einer Oberinstanz iiberprufen zu lassen. Diese Einschränkung der Rechtssicherheit diirfte mit groBer Wahrscheinlichkeit damit begriindet worden sein, daB das Gericht in solchen Sachen in Zweifelsfällen von einer Juristenfakultät ein Belehrungsurteil einholen sollte. In Zivilsachen, die der Wismarer Rat entschied, stand es den Parteien frei, alternativ an das Mecklenburger Hofgericht oder an den Rat in Liibeck zu appellieren (Punkt 2). Obwohl die Stadt eigentlich die friiheren Verhältnisse bewahren wollte, nahm sie die diesbezuglichen Vorschläge des Herzogs an, um homogene Regeln zu erhalten. In vielerlei Hinsicht hatte die Stadt AnlaB, mit dem RezeB zufrieden zu sein, da durch ihn mehrere ihrer Wiinsche erfiillt wurden. Die Parteien, die sich im Wege der Appellation an das Hofgericht wandten, muBten allerdings — änders als vor dem RezeB — nach der Mecklenburger Hofgerichtsordnung von 1570 prozedieren (Punkt 3 letzter Absatz). Die Appellation ging so vor sich, daB der Appellant beim Rat zehn liibische Mark hinterlegen und den Appellationseid schwören muBte Senckenberg: Selecta juris 2 S. 532 ff. — Franck: Des Alt- und Neuen Mecklenburgs Elftes Buch S. 23. Wismarischer Appellation Recess. Rostock 1607 S. 5. — 1 Gulden=24 liibsche 368 389 Schillinge. Nämlich in Sachen ..alda klare Verschreibung in der Stadt Wismar Grundt, Zeug und Gerichtes Biichern verhanden“ sind. Entsprechendes galt in Sachen, in denen die Schuld anerkannt oder „sonsten scheinbar und richtig" war. „Aydeshanden, Alimentsachen, Alten und Newen Gebewden, Wasserleugen, heimlichen Gemecherne oder was sonst zu Schaden und Deformitet der Stadt gereichen kan“. 391

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