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174 bey den Kriegs-Artikeln, und der bisher iiblichen Observanz so in praejudiciumjurisdictionis urbanae keineswegs angesehen, billig gelassen wird“.^®^ In die Militärstrafgesetzgebung von 1632 waren keine Bestimmungen liber die Grenzziehung zwischen den Zuständigkeiten ziviler und militärischer Fora enthalten. IndemKapitel iiber dieAmtsaufgaben des Generalauditeurs (Tit. 3 Punkt 5) fand sich eine Regel, daB alle Streitigkeiten „so zwischen den Regimentern, Kauffleuten bei dem Herrzug nachfolgen, Vivandiers und Marcketendern, auch andern so bey der Armee vorfallen“ unter die Jurisdiktion des Generalauditeurs fallen sollten. In der Amtsvollmacht fiir Salefelt von 1639 war diese Regel etwas umformuliert worden. Die einschlagige Klausel der Vollmacht schrieb vor, daB bei Schwierigkeiten der Streitigkeiten zwischen Regimentern oder zwischen Kaufleuten einerseits und Offizieren oder Soldaten andererseits je nach Eigenschaft der Sache dem Kläger zu seinem Recht verholfen werden sollte, sei es durch Vergleich, sei es durch Urteil eines Kriegsgerichts. Die Abgrenzungsfragen wurden also anfänglich nicht durch generelle Vorschriften beantwortet, die fur die ganze Provinz galten. Naheliegend ist jedoch die Annahme, daB die 1641 fiir Stralsund formulierten Regeln dann in der ganzen Provinz analog angewendet worden sind. 398 Die Kriegsartikel von 1621 enthalten auch eine Neuigkeit fiir die kirchliche Organisation der schwedischen Militärverbände, das FeldkonDieses consistoriumecclesiasticumimFelde wurde ein Spezial- 399 sistorium. forum des Militärpersonals fiir geistliche Sachen.^®® Seine Kompetenz entsprach der des Domkapitels fiir den Zivilbereich. Es bestand aus einem Präsidenten, dem ältesten Hof- und Feldpredikanten, und den Regimentspredikanten als Beisitzern. Während des DreiBigjährigen Krieges gab es fiir den Bereich der schwedischen Armee und ihrer Garnisonen in DeutschVgl. das gleichzeitig von KMt vorgeschriebene consilium mixtum. Siehe Kap. 4.2.5.2.2. oben. Diese Verordnung iiber die Jurisdiktionsverhältnisse in Stralsund behielt ihre Giiltigkeit fiir gesamte Zeit Schwedens in Pommern. Noch am 18. Januar 1815 berief sich der Auditeur und Kommandantsekretär Carl N. Freund beim Kgl. pommerschen Kriegsgericht in Stralsund u. a. auf die Bestimmungen von 1641 als Grund dafiir, dafi „Lofl. Stadsrätten i Stralsund över honom tillvällat sig jurisdiktion". StA Greifswald: Rep. 10 Königl. Regierung Stralsunds 1720—1815, Akt 1839. „Hwad Difficulteter eller Käremåhl emellan Regementerne förefalle, eller der någon köpman emot officererne eller Soldaterne något hauffer sigh såsom oförrätteligen att beswära, skall man låta fordra samme officerare eller Soldat för sigh, och effter som sakens egenskap fordrar, käranden till sin rätt förhielpa, anten dhet skeer genom förlikning eller saken för en Krigsrätt bör afdömas". Siehe oben FuBnote 393. Punkt 14. — Schmedeman: Justitiaswercket S. 195. Eine entsprechende Vorschrift enthält die deutsche Ausgabe von 1632 (Punkt 16). Gierow: Bidrag S. 105 ff. 397 398 400

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