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37 torien, die danach konzipiert wurden, sind stark von Melanchton beeinfluBt. Das Konsistorium wurde ein Organ des Landesfiirsten, dessen Legitimität auf dem Amt beruhte, das dem Fiirsten von Gott gegeben war. Nach dieser Betrachtungsweise waren die Mitglieder des Konsistoriums Kommissare des Fiirsten.^® Konsistorien dieser Prägung bildeten sich iiberall in den deutschen Territorien,^^ in Pommern 1566, etwa gleichzeitig mit der Organisierung der Hofgerichte.^® Nach der herzoglichen Konsistorialinstruktion von 1569 sollte je ein Konsistorium in den beiden Herzogtiimern — mit Sitz in Stettin beziehungsweise Greifswald — gebildet werden.^® Die Stadt Stralsund war auch in Fragen der geistlichen Jurisdiktion exemt und hatte ab 1570 ein eigenes Konsistorium;^® der pommersche Herzog hatte jedoch seit der Reformation das Recht der Ernennung von Geistlichen —ins vocandi —und die geistliche Gerichtsbarkeit — jurisdictio ecclesiastica — in der Stadt.'*^ AuBerdem hatte der Bischof von Kammin, der zu dieser Zeit in jeder Hinsicht die Stellung eines Fiirsten hatte, durch das Konsistorium in Kolberg die geistliche Jurisdiktion iiber sein Gebiet.^- Während der letzten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts prägte die Episkopaltheorie die Auffassung der landesfurstlichen Kirchenleitung. Nach dieser Theorie hatte der Religionsfrieden von 1555 die jurisdictio ecclesiastica, die unter dem Papsttum den Bischöfen zustand, auf die Fiirsten und Stände iibertragen, soweit sie der Confessio Augustana angehörten. Die potestas et jurisdictio episcopalis wurde deshalb von diesen Fiirsten und Ständen durch Superintendenten und consistoria ecclesiastica ausgeiibt. Die Episkopaltheorie wurde soweit ersichtlich in Deutschland zuerst in einem Streit zwischen einigen Städten in Pommern und dem Konsistorium in Greifswald um die richtige Obrigkeit ihrer Pastoren aktualisiert. Die Pastorenschaft von Greifswald wurde in ihren auf die Episkopaltheorie gegrundeten Ansichten von Gutachten gestiitzt, die sie von den theologischen Fakultäten in Wittenberg, Leipzig und Jena eingeholt hatte. Die Cnattingius, UUÅ 1946:8 S. 71 ff. — Dlese Art von Konsistorien wurde zuerst in Wurttemberg gebildet (Kirchenordnung 1553 und 1559). Conrad: Rechtsgeschichte II S. 294 ff. Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 120 f. Dähnert: Sammiung III S. 104 ff. Vgl. unten Kap. 3.1.1.4. —Balthasar: Historische Nachricht S. 109 ff. Stadtarchiv Stralsund: Senatus sundensis M 2947. Die Akte enthält eine von der Stadt beschaffte „Rechtliche Belehrung", abgegeben von Dr. Petrus Heigius, Kurfiirstlichsächsischer Rat und Professor in Wittenberg 1595. Balthasar: Historische Nachricht S. 85. — Das Domkapitel in Kammin wurde jedoch gcmäB GrenzrezeB von 1653 von Schwedisch- und Brandenburgisch-Pommern gemeinsam bis zum Frieden von 1679 beibehalten. 36

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