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148 pommerschen Rechtsleben. Daher wurde die Entscheidung iiber ihr Fortbestehen und besonders das Fortbestehen der Riigener Landvogtei an Johan Oxenstierna delegiert.^*^ Die Arbeit dieser Gerichte wurde dann fortgesetzt und neue Amtsinhaber wurden ernannt, sobald Amtsstellen durch Tod frei wurden.^^® Der Inhaber der Landvogtei auf Riigen hatte in erster Linie rechtliche Aufgaben. Die Strafgerichtsbarkeit sollte er imNamen der Krone ausiiben. Anzuwendende Rechtsquellen sollten aufier den „hohen Gerichts- und Landtordnungen“ die fur Riigen lokal erlassenen Regeln sein, soweit sie einschlagig waren. Der Vogt sollte seine Residenz auf dem fiirstlichen Haus zu Bergen (Riigen) haben und von dort „des Furstenthumb Riigen regalien, gerechtigkeiten, zustehender Jurisdiction“ usw. ausiiben. Das bedeutete, daB ihm auch Verwaltungs- und Exekutivaufgaben zugewiesen wurden. Er hatte im iibrigen nicht nur Urteile zu vollstrecken, die er selbst verkiindet hatte, sondern auch solche, die vom Hofgericht und Gouverneur ausgingen,^^^ Die pommerschen Ämter, die die Tisch- und Tafelgiiter des friiheren Herzogs umfaBten, waren fiir die schwedische Krone direkt interessant. Diese Gebiete waren teilweise schon warend der letzten Lebensjahre Bogislavs XIV. lehnsrechtlich vergeben worden.-^- Die kaiserlichen Truppen pliinderten die Ämter 1637/38 mit der Folge, daB finanzielle Mittel zur Einlösung der verlehnten Guter danach nicht aufgebracht werden konnten.2^^ Die schwedische Vormundschaftsregierung setzte die Verlehnungen fort. Verdiente Personen erhielten die Ämter mit Lehnsrecht auf acht bis zehn Jahre.^’^ Von Seiten der schwedischen Regierung wurde jedoch in die Konzessionsurkunden eine Bestimmung aufgenommen, daB die Burgrichter und ihr Personal auch weiterhin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Amtshause und an den ordentlichen Gerichtsplätzen berechtigt sein sollten.^^" Instruktion von 1641 (vgl. FuBnote 65 oben); RA: Pommeranlca vol. 455. Inhaber der Landvogtei Stolp (mit den Bezirken Stolp und Schlawe) in Hinterpommern wurde am 13. September 1645 Wilhelm Mildnitz nach Churdt von Woyten, Inhaber der Landvogtei Riigen am 31. Marz 1647 Ernst Berglase nach Eccard von Usedomb. RA: Ty-lat RR. 271 Vollmacht und Instruktion fiir Berglase vom 31. März 1647; RA: Ty-lat RR. Dähnert: Sammlung Suppl. II S. 272 f. Backhaus: ReichsterritoriumS. 116. Dähnert: Sammlung I S. 932. Menke, Pommersche Jahrbiicher 1931 (26) S. 93. Mager: Geschichte S. 137 ff. Später wurden dann die Belehnungen auf Lebenszeit und auch auf „evärdlig arv och frälse“ ausgesprochen. von Essen: Alienationer S. 21 ff. Siehe beispielsweise die kgl. Konzession hinsichtlich des Amtes Belgard fiir Generalmajor Arvid Wittenberg vom 19. Juni 1643; RA: RR. Die Patrimonialgerichte des 269 270

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