RB 24

19 Gesetz urteilen.^'^ "Während der folgenden Jahre wurde sie ein wichtiges Instrument der Gerichtstätigkeit in Livland. Sie erhielt allmählich erweiterte Befugnisse, und von schwedischer Seite plante man, die friihere Gerichtsorganisation nicht zu rekonstruieren, sondern mit der sukzessiven Eroberung des Landes eine völlig neue aufzubauen,^^ Waren Parteien mit einer Entscheidung der Kommission nicht zufrieden, konnten sie sich im Wege der Berufung an das Hofgericht in Stockholmwenden.^- Das Kommissionsgericht entwickelte sich zu einem Grundeigentumsgericht. Wer auf Grundeigentum Anspruch erhob, das von den Schweden besetzt war, muBte sein Eigentumgegeniiber der Kommission mit Originalurkunden beweisen. Gelang der Eigentumsnachweis nicht, ging der Grund und Boden im Wege des Heimfalls auf die Krone iiber. Die Kommission wurde so von schwedischer Seite ein Organ zur Kontrolle der Grundeigentumsverhältnisse. Abgesehen von den Stadtgerichten bestånden ansonsten iiberhaupt keine Gerichte. Die iibrigen Gerichtsaufgaben wurden deshalb den schwedischen Militär- und Kameralbehörden zugewiesen.^'* Die militarische Gerichtsbarkeit wurde unter dem Vorsitz des Gouverneurs ausgeiibt, und wie schon friiher in Estland entwickelte sich auch in Livland seine Burggerichtsbarkeit aus der Militargerichtsbarkeit.^^ Einige Jahre spater, 1626, wurde eine administrative Neugliederung Livlands um ein weiteres Reformprogramm ergänzt. Die administrativen Leiter in den Distrikten Dorpat und Kokenhusen, die Statthalter, erhielten zu der Gerichtsbarkeit iiber das Militärpersonal im Distrikt auch die Gerichtsbarkeit iiber die ländlichen Gebiete. Der Grund dieser Kompetenzerweiterung waren die noch immer ungeordneten Gerichtsverhältnisse auf dem Lande. Das Ziel blieb auch weiterhin die Einrichtung einer schwedischen Gerichtsorganisation. Die selbständige Stellung der Stadt Riga zum Landesherren schon vor der schwedischen Intervention fiihrte zu besonderen Problemen fiir die Schweden. Man versuchte von schwedischer Seite direkte Konflikte mit der Stadt zu vermeiden, und die Privilegien der Stadt wurden bestätigt. 1622 wurde auch das Kommissionsgericht angewiesen, Streitigkeiten mit Parteien aus Riga und Gebieten, die der Jurisdiktion Rigas unterstanden, nur zu behandeln, wenn die Privilegien der Stadt dadurch nicht verletzt wurden. Die Stadt behielt deshalb ihre Gerichtsbarkeit in alien Zivil- und Strafsachen. In bestimmten Sachen konnte innerhalb von 12 Wochen Liljedahl: Svensk förvaltning S. 37. Ltljedahl: Svensk förvaltning S. 38 f. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 39 f. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 67. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 69.

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