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143 RekonstruktionsmaBnahmen vom Februar 1641 tätig war und dafi es iiber kein offizielles Siegel verfugte, was zu Anzweifelungen seiner Kompetenz fiihrte. SchlieBlich zeigt das Verfahren, da6 die Witwe Harders die schwedische Interimsregierung fiir das richtige Forumeines Antrages auf Gewährung des benefici nullitatis appellationis hielt. Nach Ausfertigung der Interimsvollmachten nahm das Konsistorium seine Arbeit unter der Bezeichnung „Superintendens undt andere verordnete Rethe des Geistlichen Consistorij“ auf. Ein Hinweis auf die schwedische Krone war in der Bezeichnung —anders als in der des Hofgerichts —nicht enthalten.-^^ In der oben erwahnten, vermutlich von Johan Oxenstierna entworfenen Regierungsinstruktion fiir die Verwaltung Pommerns wurden auch die Konsistorien behandelt. Aus dieser Instruktion und auch aus einem Memorial der Reichsregierung fiir Johan Oxenstierna vom 5. Oktober 1641 ergibt sich, daB sich die Einrichtungskommissare im Herbst 1641 mit der Tätigkeit des Konsistoriums beschäftigen.^^^ Die Kommission bat Oxenstierna um eine Autorisation der Tätigkeit und darum „Eyd und Pflicht von denen darzu bestellten Persohnen zu nennen“. In Vorpommern war die Konsistorialtätigkeit völlig zum Erliegen gekommen. Superintendent war der schon unter dem Herzog ernannte Dr. Barthold de Krakevitz.^^® 1639 hatte er sein Amt niedergelegt, als der Kurfiirst von Brandenburg den Ständen gegeniiber seine Unzufriedenheit mit der Interimsregierung zum Ausdruck brachte,^^® „verwaltete aber dennoch die Vices eines Gen. Superint“.^^^ Von schwedischer Seite betrachtete man Krakevitz als einen hemmenden Faktor bei der Rekonstruktion des vorpommerschen Konsistoriums. Die Interimsregierung wurde deshalb angewiesen, ihn abzusetzen, „da er die geringste difficulteten macht“, „und mit bestallung der Superintendents und Consistorij“ fortzufahren.^^® Während des Aufenhaltes von Johan Oxenstierna in Pommern wurde dann auch das Personal ernannt, und am 23. Juni 1642 nahm es seine Konsistorium an die Juristische Fakultät Greifswald, datiert Stettin, den 6. Juli 1641; UAGr: Stettiner Bestand vol. 498. RA; Pommeranica vol. 455. Vgl. Kap. 4.2.3.2.I. oben S. 126 ff. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 67 f. Ober ihn Balthasar: Historische Nachricht S. 92. Vanselow: Gelehrtes Pommern S. 53 ff. Gadebusch: Schwedisch-pommersche Staatskunden II S. 267 f. — Vgl. auch Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 55 und 73. Balthasar: Historische Nachricht S. 92. — Solange das vorpommersche Konsistorium nicht arbeitete, nahm das Konsistorium in Stettin dessen Aufgaben wahr. — Gadebusch: Schwedisch-pommersche Staatskunden II S. 268. — Krakevitz begab sich imJahre 1637 nach Stralsund. Vanselow: Gelehrtes Pommern S. 54. Instruktion iiber die Administration Pommerns von 1641; RA: Pommeranica vol. 455. Vgl. FuBnote 65 oben S. 111. 246

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