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26 stehenden Truppen nach den Kriegsartikeln abgeurteilt werden.®® Während der preuBischen Jahre entwickelte Axel Oxenstierna die Militärgerichtsbarkeit dann unter anderem dadurch, daB er im Juli 1628 fiir die schwedische Armee in PreuBen einen Generalauditeur, den doctor juris Johan Niclas Dellonius (geadelt von Hammerstein), ernannte und ihm ausfiihrliche Anweisungen fiir seine Aufgaben in der Militargerichtsbarkeit erteilte.®' Er sah auch ein, daB nur gute militarische Disziplin die fiir den Unterhalt der Armee erforderlichen Requisitionen bei der Zivilbevölkerung möglich machen wiirde.®^ Axel Oxenstierna erklärte auBerdem, daB die Militärgerichte schwedisches Rechte anzuwenden hätten. In einem Matrimonialverfahren von 1627 hatte ein Kriegsgericht „wieder die schwedische Recht und articulsfrieff disponiert‘\ Auch das Gnadenrecht, das „allein Gott und in abwesen Ih. Königl. May:tt“ ihni zustehe, hätte das Gericht sich angemaBt. Das Verfahren wurde deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung ,.nach innhalt unserer rechten“ zuriickverwiesen.®® Wie oben dargestellt änderte die schwedische Regierung und besonders Axel Oxenstierna zu Beginn der dreiBiger Jahre ihre Provinzpolitik und gewahrte den Provinzialständen relative Selbstandigkeit statt sie zu inkorporieren. 2ur Zeit der schwedischen Intervention in Deutschland, im Sommer 1630, arbeitete die Regierung jedoch noch nach dem alten Modell weitgehender Uniformität, Gerade im Jahre 1630 hatte die schwedische Verwaltung bei ihren Organisationsbemiihungen einen wesentlichen Schritt vorwärts getan. Damals wurden nämlich den fiinf höchsten Ämtern in der Regierung des Reichs '® zentrale Organe, die Kollegien, zur Seite gestellt."^ Dieses Organisationsmodell fiir die Verwaltung wurde dann sparer in die Verfassung von 1634 aufgenommen. Axel Oxenstierna wurde derjenige, der die schwedische Zentralverwaltung unter Gustaf Adolf II. weitgehend prägte. Interessant ist daB in Axel Oxenstiernas Kanzlei ein Plan fiir die Verwaltung einer ausländischen Provinz nach dem Vorbild des schwedischen Staates ausgearbeitet D. h. die Kriegsartikel von 1621; Schmedeman: Justitlasverket S. 192 ff. — Instruktion fur Axel Oxenstierna vom 22. Oktober 1626, Punkt 8; AOB II: 1 S. 320. *' AOB 1:4 S. 163 ff. — Axel Oxenstierna legte groBen Wert auf gute Armeedisziplin; VerstöBe gegen die Vorschriften sollten bestraft werden. Zugleich scheinen Vorschriften fiir den Rumormeister und den GeneralprofoB ausgearbeitet worden zu sein. AOB I: 4 S. 167 ff. Vgl. Axel Oxenstierna Verbot von Obergriffen gegen die Bevölkerung, datiert Elbing den 8. November 1626; AOB I: 3 S. 396 f. Schreiben Axel Oxenstiernas an den Statthalter zu Braunsberg in PreuBen, Anders Eriksson Hästehufvud, datiert Elbing den 28. Februar 1627; betr. Leutnant Schweinekopffs begangenen Ehebruch. AOB I: 3 S. 481 f. Drost, Marschall, Admiral, Kanzler und Schatzmeister. Herlitz: Grunddragen S. 105 ff. 66 68 69

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