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40 1569 zwischen den beiden Herzogen Ernst Ludwig (Pommern-Wolgast) und Johann Friedrich (Pommern-Stettin) aufgeteilt worden.®- In alien Ämtern — in Pommern-Wolgast urspriinglich 28 und in PommernStettin 14 — bestand eine Amtsverwaltung und ein Gericht. Dieses Gericht war ein Patrimonialgericht iiber die ini Amt Ansässigen. Die Gerichtsbarkeit iibte ein Hauptmann aus, der höchste Bedienstete des Herzogs im Amt.^^ Nicht alle in den fiirstlichen Ämtern ansässigen Personen waren der Amtsgerichtsbarkeit unterworfen. Beispielsweise waren die, die nach der Hofgerichtsordnung ihr forum privilegiatum im Hofgericht hatten, von der Amtsgerichtsbarkeit ausgenommen. Auch bestimmte Sachen, z. B, wegen schwerer Straftaten, muBten, wie schon erwahnt, in erster Instanz vom Hofgericht entschieden werden.^** Die Aufsicht iiber die Tätigkeit in den Ämtern — auch in judizieller Hinsicht — hatte der Hofmarschall, einer der zentralen Bediensteten des Hofes.®^ Von den Amtsgerichten wurde an das Hofgericht appelliert. Der Instanzenzug scheint aber unklar gewesen zu sein,^® und ein Teil der Sachen, die von den Amtsgerichten entschieden worden waren und Personal des Herzogs betrafen, scheinen vom Kanzler entschieden worden zu sein — auch nachdem seine judiziellen Aufgaben aufgehört hatten.^® Daneben bestanden auf dem Lande Gerichte des Adels. Zur Ritterschaft, die mit den Geistlichen und den Städten die pommerschen Stände bildete, zählte man die Inhaber pommersche Lehnsgiiter und unterschied dabei die amtsgesessene Ritterschaft und die SchloBgesessenen. Die letztere Gruppe umfaBte eine kleine Zahl adliger Familien mit groBen Landgiitern. In Hinterpommern wurden die Rechte der SchloBgesessenen konsequent mit dem dominium an einem SchloB verkniipft. Erheblich deutlicher als in Vorpommern bildeten sie deshalb eine mit besonderen staatsrechtlichen Rechten versehene Schicht.®” In Vorpommern wurde die Eigenschaft der SchloBgesessenschaft in erster Linie das Kennzeichen adliger Geschlechter VON Essen: Alienationer S. 3 ff. Balthasar: Historische Nachricht S. 33, der seinerselts auf Caroc verweist. *■* Petsch: Verfassung S. 122. Das Amt Stettin hatte einer Sonderstellung. Hier war der SchloBhauptmann zugleich Amtsrichter. Petsch: Verfassung S. 96. — Der SchloBhauptmann war einer der höchsten Funktionäre des Hofes von Pommern-Stettin. Vgl. Kern: Hofordnungen I S. 119 f. ** Mevius: Delineatio S. 1001. Hasenritter, Balt. Studien NF 39 S. 164 ff. Er hatte auch Gerichtsbarkeit iiber das Hofpersonal und konnte iiber Bedienstete Gefängnisstrafen verhängen. Hasenritter, Balt. Studien NF 39 S. 172. Vgl. Kap. 3.1.1.2. S. 35. Petsch: Verfassung S. 131 ff. — Vgl. Kratz: Die pommerschen SchloBgesessenen S. 24.

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