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39 Wie die Hofgerichte waren auch die Konsistorien regelmaBigen Visitationen der Stände unterworfen, die im Laufe der Entwicklung zu Veränderungen von Aufgaben und Verwaltung der Konsistorien fukrtend** Der 1627 ernannte Rat Paul von Damitz erhielt hinsichtlich der Konsistorien keine Inspektionsaufgaben, wie er sie — wie oben beschrieben — gegeniiber den Hofgerichten erhalten hatte.'*^ Das Interesse der schwedischen Krone fiir Konsistorien kam im schwedischen Generalgouvernement PreuBen zum Ausdruck, wo derartige Gerichte 1627 in Elbing und Marienburg eingerichtet wurden."*® 1627 wurde auch eine Konsistorialinstruktion fertiggestellt, die 1631 in Stettin gedruckt wurde, die „Agenda ecclesiastica in Castris Sveticis"' 3.1.1.4. Die Amts- und Patrimonialgerichte Zum besseren Verständnis der Struktur des pommerschen Untergerichtswesens seien kurz die verschiedenen territorialen Bestandteile des Landes erwähnt. Dabei ist zu beachten, daB Detailforschungen iiber diese Verhältnisse nur fiir Hinterpommern vorliegen. In Vorpommern waren die Verhältnisse in mancher Hinsicht anders.^® Die Bezirke auf dem platten Lande bestanden aus Ämtern und Adelsgiitern. Zu den Amtern gehörten die Tisch- und Tafelgiiter, die 1600 etwa 1/3 des ganzen Territoriums umfaBten und die allgemeiner Ansicht nach dem Fiirstenhaus als kaiserliches Lehn gehörten.®^ Diese fiirstlichen Amter, deren Erträge fur die furstliche Hofhaltung gedacht waren, waren durch die Jasenitzer Erbvereinigung vom 25. Juli der Appellationsmöglichkeit vom Konsistorium behandelt und meint, daB gegen die Urteile des Konsistoriums auBer den oben genannten Rechtsmitteln dieselben gegeben seien wie gegen Hofgerichtsurteile. In ausgeprägten causis privatis konnte nach Mevius „auf Klage und Urthel zwischen den klagenden und beklagten Theile“ die Appellation an das Hofgericht gehen, das das Urteil revidierte. ‘*® Siehe beispielsweise den Landtagsabschied von Wolgast 1606. Dähnert: Sammlung I S. 610. —Back: Herzog S. 30 f. Dähnert: Sammlung I S. 334 ff. ■'** U. a. den Dörfern Barendt und Ladekop wurde die Entrichtung des Zehnten an die Konsistorialen auferlegt. —Axel Oxenstiernas Briefwechsel in AOB I 3 S. 699. RA: Handlingar rörande generalguvernementet Preussen vol. 3. Hierbei befinden sich Akten von der Visitation am 20. Juli 1629. Damals, von 1626—1635, war Andreas Willenius Superintendent in PreuBen. In der folgenden Darstellung, die von friiheren Forschungen ausgeht, sind die Verhältnisse in Hinterpommern gemeint, soweit nicht anderes gesagt wird. — Vgl. auch Mager: Geschichte S. 69 ff. Back: Herzog S. 11 und die dort genannte Literatur.

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