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101 in Gegenwart des schwedischen Diplomaten Philipp Sattler abgeschlossen wurde, enthielt eine Definierung der Stellung des schwedischen Obersten als Oberbefehlshaber sämtlicher Truppen in Stralsund, also auch der geworbenen Offiziere und Soldaten der Stadt (Punkt 11). Der Oberst erhielt die Gerichtsbarkeit iiber die Truppen „in allem Manier“, jedoch mit der wesentlichen Einschränkung, daB sie so, „wie es bei den Teutschen gebräuchlich ist“, ausgeiibt werden sollte (Punkt 12).^ Nach Beendigung der Belagerung sandte Gustaf Adolf II. Axel Oxenstierna zu Verhandlungen nach Stralsund. Nach den Bedingungen, die er Stralsund fiir die Ubernahme der Verteidigung der Stadt stellte, sollte der von der schwedischen Regierung ernannte Kommandant fiir die Ordnung in der Stadt „bey straffe in dem Artikulsbrieff“ sorgen.^ Die Verhandlungen fiihrten zu einem neuen Vertrag vom 2. September 1628, der von der Voraussetzung ausging, daB die dänischen Truppen in Stralsund die Stadt verlassen sollten. Hieriiber verhandelte Oxenstierna dann sparer mit Christian IV. Vor den Verhandlungen schrieb er an ihn, daB die Verteidigung der Stadt verbessert worden sei, daB man aber iiber die GröBe der Garnison, ihren Unterhalt, Justiz- und Kommandofragen und Ahnliches noch nichts Endgiiltiges habe vereinbaren können.^ Nachdem Oxenstierna den dänischen König zum Abzug des gröBten Teils seiner Truppen hatte bewegen können, ergaben neue Verhandlungen zwischen Schweden und Stralsund eine in Stockholm am 17. Januar 1629 unterzeichnete Kapitulation, die dem schwedischen Kommandanten eine deutlichere Machtstellung in der Stadt einräumte.® In dieser Kapitulation wurden auch judizielle Verhältnisse in der Stadt wie z. B. die Grenzziehung zwischenKompetenzen der zivilen und militärischen Fora geregelt." Fiir eine Anwendung schwedischer Rechtsordnungen bei diesen Truppen vor Schwedens Eintritt in den DreiBigjährigen Krieg gibt es keine Belege. * „Capitulation, wie es mit dem Königl. Schwedischen Succurs in der Stadt Stralsund zu halten ist, vom 25sten Junis 1628.“ J. A. Dinnies: Nachrichten uber die Belagerung der Stadt Stralsund. Bd. 5. S. 168 f., Handschrift im Stadtarchiv Stralsund. Damit wurde ein am 12. April 1628 ausgestellter Artikelbrief gemeint, der mehrere Strafbestimmungen iiber Kriegsverbrechen enthielt. — AOB 1:4 S. 210. Langer, Grelfswald-Stralsunder Jahrbuch 4 (1964) S. 85. — Zu Eigenart und rechtlicher Bedeutung des Artikelbriefs vgl. Anners, FJFT 1961 S. 89. ® Schreiben Axel Oxenstiernas an Christian IV., datiert Kopenhagen den 5. September 1628. AOB I: 4 S. 222. ® Odhner: Die Politik Schwedens S. 8. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 4. ^ Auf die Kapitulation beruft sich eine Könlgllche Resolution vom 12. Oktober 1641 iiber Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Jurisdiktionen in der Stadt. Siehe unten Kapitel 4.2.5.2.2. S. 159 ff.

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