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171 neten. Die Beziehungen zwischen der Stadt und den dorthin verlegten Militärverbänden waren schon im Zusammenhang mit dem AbschluB des Allianzvertrages zwischen Gustav Adolf II. und der Stadt geregelt worden. Am 17. Januar 1629 wurde in einer Kapitulationsakte zwischen den Parteien festgestellt, daB es dem schwedischen Kommandanten Oberst Alexander Lesslie oblag, daJ3 „bey extraordinari Actionen gutte Ordenung gehalten, die Soldatessca in gehorhamb vorpliebenn, die Justicia administriret“. Alle in die Stadt verlegten Truppen sollten ihm unterstehen, ohne Rucksicht darauf, ob sie Truppen Schwedens oder Stralsunds waren (Punkt 16). Bei der Ausubung seiner Befugnisse durfte er jedoch nicht in die Privilegien der Stadt eingreifen (Punkt 17). Sollten sich bei der Ausubung der Gerichtsbarkeit des Kommandanten Interessekollisionen ergeben, sollte eine Lösung in den Beratungen mit dem Rat der Stadt gesucht und die getroffene Entscheidung dann vomRat vollstreckt werden (Punkt 37).^®® 1637 wurde der Feldmarschall Herman Wrangel, der damals mit seinen Truppen nach Pommern verlegt war, von der schwedischen Regierung mit dem AbschluB einer neuen Kapitulation mit der Stadt beauftragt, die durch Veränderungen in der allgemeinen politischen Lage erforderlich geworden war.^®^ Das Ergebnis der neuen Verhandlungen wurde eine Verstärkung der schwedischen Truppen in der Stadt. In der neuen Kapitulation wurde direkt gesagt, es solle „die Kriegs Justitz bey dieser Guarnison, Inhalts dess Königl. Schwedischen articuls briffs, vnd wie sie sich dasselbe nach vernunfftigen darneben herkhommen der löblichen Kriegsgebrauche allermassen gezimmet vnd gebuhret, richtigt verpflogen“ (Punkt 3).®®® Die Kapitulation wurde von den Parteien in Stralsund am 13. November 1637 unterzeichnet und anschlieBend zur Ratifizierung nach Stockholm gesandt. Zugleich fuhr eine Deputation der Stadt unter der Leitung von Henning Vith nach Stockholm, um der Vormundschaftsregierung im Zusammenhang mit der Ratifizierung Beschwerden vorzutragen. Die Deputation nahm an der Sitzung des Rates am 2. Februar 1638 teil, in der die Kapitulationsfrage vorgetragen wurde.®®® Bei dieser Gelegenheit schnitt der Reichskanzler die in Punkt 3 der Kapitulation geregelte Frage an, wer fiir Jurisdiktion und Exekution bei Delikten von Sverges traktater V: 2 S. 674 ff. „Alle ordnung, die vnter die Soldaten von dem Commendiur zu erhaltung gutter Disciplin gemachet vndt promulgiret werden sollten, so weitt die Burgerschafft betreffen mit eines Erb. Rhats wissen gemachtt vnd auch ihress theills ernstlich exequiret werdenn.“ Sverges traktater V: 2 S. 681. Es waren Geriichte im Umlauf, daB die Stadt bereit war, die Allianz mit den Schweden zu brechen und sich wieder dem Kaiser zuzuwenden. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 35 f. Sverges traktater V: 2 S. 412 f. *8» SRP 1638 S. 152 ff. 385 386 388

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