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123 wird sogar positiv das Vertrauen der schwedischen Reichsregierung genossen habend^^ Dutch die Abtretung Hinterpommerns an Brandenburg im Westfälischen Frieden kam dann aber die Frage der Fortsezung der Gerichtstätigkeit in Stettin auf. Die schwedische Regierung hatte beschlossen, daB nur ein Hofgericht weiterbestehen sollte; offen blieb aber bis 1655 die Frage, ob es seinen Sitz in Greifswald, Wolgast oder in der Residenzstadt Stettin haben sollted^^ 4.2.3.1.2. Organisation und Personal Nach der Regimentsverfassung von 1634 sollte das Flofgericht in Stettin aus einem Direktor, vier Räten oder Assessoren —davon zwei adlig und zwei rechtsgelehrt —sowie aus zwei Referendaren oder auBerordentlichen Räten bestehen.^^^ AuBerdem sollte ein Präsident die Aufsicht iiber die Tätigkeit des Hofgerichts fuhren; er sollte jedoch eher politische als richtende Funktionen haben. Die Einrichtungskommission ging bei ihren Berufungen des Hofgerichtspersonals jedoch nicht von den Bestimmungen der Regimentsverfassung, sondern eher von den Intentionen aus, die die schwedische Regierung in den Instruktionen fiir Johan Baner vom Dezember 1638 ausgedriickt hatte.^^^ Anfänglich legte sie eine Besetzung mit einem Direktor und drei Assessoren, drei Referendaren,einemProtonotar, einem Substituten fiir ihn sowie einemSekretär und einemFiskal zu Grunde. Die Kommissare waren voll damit einverstanden, daB die Vollmachten des Hofgerichtspersonals von der PHO 1566/69 und den VisitationsbeHofgericht mit Anweisungen um Bearbeitung bestimmter Sachen dutch das Hofgericht, beispielsweise ein Schreiben mit Datum Osnabriick, den 23. Juni 1643, in dem Oxenstierna verlangte, daB der Supplikant „nicht in weiterleuffige Process gefiihret und lang auffgehalten werden, sondern er ist zu seinem befugten Recht gelangen . . sowie weitere Schreiben datiert Minden, den 23. Dezember 1643, und Osnabriick, den 11. Dezember 1646, in dem Oxenstierna empfahl, der Partei „durch behörige mittel ... forderlichst wieder verholffen werden möchte“. Alle Schreiben in RA: Oxenstiernska samlingen E 924. Im Rechtsstreit des ehemaligen Kammerrates Johann Christoph Hagemeister gegen den Capitular der Stiftskirche zu St. Marien in Alten-Stettin gab das Hofgericht ein Gutachten und Votum ab, das dann einer Konfirmationsentscheidung der schwedischen Regierung zu Grunde gelegt wurde. RA: Ty-lat RR 29. April 1648. Zu diesen Fragen siehe unten Kap. 7.3.1.2. Titel XI. Dähnert: Sammlung I S. 356. Titel VII. Dähnert: Sammlung I S. 350 ff. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 50. Die Referendare hatten jedoch weniger umfassende Aufgaben als die Assessoren. Vgl. unten S. 124. 133 135 137 138

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