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25 des Königs statt. In der Hauptsache war das Gericht so zusammengesetzt, wie es in Oxenstiernas Instruktionen festgelegt worden war. Während der folgenden Tage entschied das Gericht in den anhängigen Sachen.®^ Der Reichskanzler hatte den Vorsitz während der Sitzungen. War er verhindert, wurden die Verhandlungen unterbrochen, bis er wieder teilnahmen konnte.**- Aus dem Gerichtsbezirk dieses Hofgerichts waren zu den Verhandlungen im März und April 1629 Parteien „aus den Werdern, von Dirschaw, Marienburg, Pillow, dem Bischtumb und Herzogthumb und Elbing“ erschienen.®^ Das Hofgericht scheint kein permanentes Gericht gewesen zu sein, sondern diirfte nur bei Bedarf einberufen worden sein. Nur eine weitere Sitzung ist belegt, am 14. Juli 1631, bei der wiederum der Reichskanzler den Vorsitz fiihrte.®^ Dieses preuBische Hofgericht ist also die Keimzelle des ersten baltischen Hofgerichts. Das Hofgericht in Dorpat wurde dann nach dem Altmarker Waffenstillstand wie oben beschrieben das erste Obergericht, das in seiner Konstruktion völlig den schwedischen und finnischen Gerichten in Stockholm und Åbo entsprach. Aus Punkt 8 der von Axel Oxenstierna entworfenen Verfassung von 1634 ergibt sich, daB er das preuBische Hofgericht unter die anderen einreihen wollte. Auch dieses Hofgericht sollte in den Sachen entscheiden, die durch Appellation oder anderweitig unter die Gerichtsbarkeit des Königs gehörten. Allerdings sollte dieses Hofgericht im Hinblick auf den wesentlich weniger umfangreichen Gerichtssprengel kleiner sein.®“ Auch fiir die Entwicklung der Militärgerichtsbarkeit wurde im Generalgouvernement eine dann in Deutschland fortgesetzte Entwicklung eingeleitet. Wie erwähnt sollten die unter dem Befehl des Generalgouverneurs 60 „Stadthalter (Gouverneur) in Elbing“ Georg Ryning, ein schwedischer Oberst, kgl. Rat Dr. Jacob Godeman, Burgermeister von Marienburg Johan Pfennig, Vogt Israel Hoppe und Burgermeister David Mylius aus Elbing. — Hoppe: Geschichte S. 379. In einer ersten Sache waren die Parteien auf den 30. März 1629 geladen. Die Ladung spricht davon, daB die Sache „per appellationem devolviret worden" und „vor Gericht" kommen werde. —Hoppe: Geschichte S. 378. Vgl. AOB I: 4 S. 8, 399. •- Hoppe: Geschichte S. 382. Das Hofgericht verhandelte von 8 bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 6 Uhr nachmittags. —Hoppe: Geschichte S. 383. Bei dieser Gelegenheit mit dem Statthalter von Elbing Benedict Bagge, dem Generalauditeur Johan Dellonius von Hammerstein, dem Burggrafen von Marienburg Johan Pfennig, dem Ratsherrn Israel Hoppe aus Elbing und dem kgl. Sekretär Johan Nicodemi (geadelt Lillieström) als Beisitzer. Auch dieses Mal ist also sowohl die örtliche Bevölkerung als auch die schwedische Krone im Gericht repräsentiert. — Hoppe: Geschichte S. 471; vgl. auch S. 380. Bei Hildebrand: Regeringsformer S. 9.

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