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38 Konsistorien waren nach den Gutachten jedoch gleichzeitig Organe aus Theologen und Juristen, die auf der Grundlage landesherrlicher Autoritat eingerichtet worden waren. In diesem Fall erganzten beide Theorien einander, da auch darin Betrachtungsweisen zum Ausdruck kamen, die von Melanchtons Gedanken geprägt waren. Im allgemeinen kann gesagt werden, daB die pommerschen Konsistorien erst nach 1593 gröBere Selbständigkeit und Bedeutung erhielten.'*^ Das Konsistorium war als Verwaltungsbehörde insoweit interessant, als seine vom Herzog ernannten Mitglieder teils Juristen, teils Geistliche waren. Der Superintendent, der die Arbeit der Konsistorien beaufsichtigte war aber nicht so vom Herzog abhängig wie dessen sonstige Bediensteten; denn er war der einzige, dessen Ernennung der Zustimmung des Landtages bedurfte. Dadurch stand er auch in einem Verantwortlichkeitsverhaltnis zu den Ständen. Das Konsistoriumbestand imiibrigen aus zwei geistlichen und zwei juristisch geschulten Hofräten, die man später wohl am besten als politische Rate bezeichnen miiBte. Einer von ihnen leitete die Verhandlungen im Konsistorium. Das Konsistorium in Stettin hatte die Jurisdiktion iiber das Herzogtum Pommern-Stettin. Im Hinblick auf die territoriale Weitläufigkeit Pommern-Stettins schlug der Herzog im Landtagsabschied vom 18. März 1616 die Einrichtung von Unterkonsistorien vor. Dieser Vorschlag wurde von der Ritterschaft angenommen, aber nicht realisiert. Das Stettiner Konsistorium behielt deshalb die jurisdictio in ecclesiasticis iiber ganz Hinterpommern. Auch in Pommern-Wolgast wurde ein Konsistorium eingerichtet, das vom Beginn seiner Tätigkeit an seinen Sitz in Greifswald hatte und im iibrigen enge persönliche Bindungen zur Universität hatte.^^ Das Konsistorialverfahren sollte summarisch sein. Deshalb war die „Appellation in denselben Sachen völlig abgeschnitten“. Innerhalb von zehn Tagen nach der Verkiindung eines Urteils war jedoch ein Revisionsantrag moglich. War die Sache wichtig, konnten die Parteien auf eigene Kosten Aktenversendung an ein erfahrenes Konsistorium in einem benachbarren Herzogtum begehren, das sich zum Augsburger Glauben bekannte. Das Resultat der Aktenversendung sollte als definitives Urteil gelten „und keine Appellation, Restitutio in integrum oder andere Remedia dariiber und dawider zugelassen werden Cnattingius, UUÄ 1946: 8, S. 84 f. Heyden: Kirchen-Geschichte II S. 44. — Vgl. zur Einrichtung des Konsistoriums in Stettin am 15. November 1589 Dähnert: Sammlung III S. 131. ** Balthasar: Historische Nachricht S. 87. — Gadebusch: Staatskunde II S. 267 gibt an, daB die Tätigkeit 1563 begann. —Kosegarten: Geschichte I S. 207. ■** Konsistorialinstruktion von 1569, ,Von der Appellation". — Dähnert: Sammlung III S. 129. — Vgl. unten Kap. 3.2.2.4. —Mevius hat in der Delineatio (1650) die Frage « 45

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