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59 3.1.2.3. Der Fiskal Im deutschen ProzeB findet man seit dem 15. Jahrhundert Fiskale, procuratores fisci, mit der Aufgabe, die Interessen des Kaisers in Streitigkeiten iåber kaiserliche Rechte zu vertreten und rechtliche MaBnahmen aus AnlaB von Ubertretungen von Geboten, Privilegien, Gesetzen und Verordnungen zu veranlassen. Das Vorbild der Institution des Fiskals ist in Italien und Frankreich zu finden; in Deutschland wurde sie durch die Rechtswissenschaft eingefiihrt. Dem Reichsfiskalat am RKG und RFIR entsprachen ähnliche Organe in den Territorien. Das Reichsfiskalat hatte hauptsächlich zivilrechtliche Aufgaben, die Fiskalate der Territorien meist strafrechtliche — eben wegen der Konzentration der Strafgerichtsbarkeit auf die Landesherren. Die strafrechtlichen Aufgaben des Reichsfiskals beschränkten sich auf die Anklage bei einem crimen laese majestatis und bei Vergehen gegen die Landfriedensgesetzgebung. trat der Fiskal als Anklager in den Strafsachen auf, die noch durch eine Anklage eingeleitet wurden. die PHO von 1566/69 eingerichtet worden zu sein. Nach dem Vorbild des Reichsfiskalats sollte der Fiskal „eine gelarte und erfarne Person" sein. Er erhielt zwei Aufgaben. Einmal sollte „der alle Peen unnd Straffen so im Gericht gefalleii, ausfordern", d. h. er sollte die Vollstreckung verkundeter Urteile iiberwachen. Zum anderen sollte er in gewissen Fallen auf Grund fiirstlichen Mandats, der Hofgerichtsordnung und gemeinem Recht „mit unserni vorwissen Rechtlich klagen und handeln". AuBerdem konnten ihm von Fursten besondere Aufgaben iibertragen werden.^'^ Die Einkiinfte aus der Tätigkeit des Fiskals sollten fiir seine eigene Entlohnung und der der fiir ihn tätigen Boten verwendet werden. Der Fiskal war kein Mitglied des Hofgerichtes, der "Justizbehörde", sondern hatte direkt unter dem Herzog dessen Interessen im Verhältnis zu den Bediensteten und Biirgern wahrzunehmen.^"- Die Stellung des Fiskals im Hofgericht kam unmittelbar im VB von 1613 zum Ausdruck, der ihn als „unser bestalter Advocatus undt Procurator Fisci"' bezeichnet. Die Bestimmungen im VB sind im Verhältnis zur Hofgerichtsordnung von 1569 erheblich ausfiihrlicher, was fiir eine Erweiterung der Aufgaben des Fiskalats seit dem Zustandekommen der In den Territorien 169 In Pommern scheint das Fiskalsamt durch 170 Schmidt: Fiskalat passim. Knolle: Studien passim. Knolle, FIRG I Sp. 1134 f. Schmidt: Einfiihrung S. 171 f. Von des Fiscals Ampte. PHO fol. 24 pag. 2 —fol. 25 pag. 2. Aus einigen territorialen ProzeBordnungen ergibt sich, daB der Fiskal neben seinen Amtsaufgaben als freier Anwalt tätig sein durfte. Am RKG bestand jedoch ein Verbot solcher Privatpraxis. Vgl. Smend: Reichskammergericht S. 359 f. 169 170

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