RB 24

162 Bewilligung eines Rechtes, sich dem Hofgericht als ordentlichem Obergericht zu entziehen.^^^ Die Stadt legte in ihrer umfangreichen Antwort die schrittweise Verselbständigung Stralsunds im Verhältnis zum iibrigen Pommern dar und behauptete, daB die Selbstandigkeit auch gerichtliche Abhängigkeiten betroffen habe.^^® Die Appellationsentscheidung des Hofgerichts sei unmittelbare Folge landesherrlicher Superiorität und Oberjurisdiktion; sie werde deshalb von der Resolution von 1641 direkt erfaBt. Die Stadt behauptete unter Hinweis auf Punkt 2 der Resolution, daB bei eventuellen Veränderungen der Justizverhältnisse die Stadt Stralsund „in dem Statu wie sie bishero da der Krieg gewercket gefunden, bestehen“ bleiben solle. Hinsichtlich des Erbvertrages von 1615 nehme Stralsund jedenfalls das im Heiligen Römischen Reich iibliche Recht der restitutio in integrum fiir sich in Anspruch, meine aber, daB laufende Verträge besser aufrechterhalten werden sollten. Die Stadt sehe sich also nicht in der Lage, das Hofgericht als Appellationsinstanz zu akzeptieren. Hierzu trage bei, daB die schwedische Krone die Appellation vom Hofgericht an das RKG verboten habe,®®® und daB die Stadt diese Appellation fiir „ein bandt der alten Teutschen Freyheitt“ ansehe. Die Stadt habe eine erhebliche Zahl von Verfahren beim RKG anhängig, und die schwedische Verbotsentscheidung habe zu Nachteilen fiir Stralsunder Parteien gefiihrt. Die Argumente der Stadt fur eine Exemtion von der Hofgerichtsjurisdiktion iiberzeugten Oxenstierna nicht. Besonders erregte ihn, daB die Stadt seinen Forderungen nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Kohlwagen nicht nachgekommen war. An die Richter des vorpommerschen Hofgerichts war Anweisung ergangen, den Erbvertrag von 1615 bei Appellationssachen aus Stralsund genau zu beachten.®^® Falls die Stadt Entscheidungen nicht Folge leisten sollte, sollte das Hofgericht die gewöhnlichen Exekutionsmittel anwenden. Das wiederum fand die Stadt seltsam, da der Allianz andere Anschauungen iiber das Verhältnis zwischen der schwedischen Krone und der Stadt zu Grunde lägen.®^^ Die Stadt lieB Johan Oxenstierna ein Verzeichnis der bisher von Stralsunder Stadtgerichten an das Hofgericht gelangten Sachen iiberreichen. Johan Oxenstierna an Biirgermeister und Rat, datiert Stettin, den 29. Dezember 1642; SA Stralsund: Biirgermeister und Rat P 812 und 813. Biirgermeister und Rat an Johan Oxenstierna, datiert Stralsund, den 28. Januar 1643; SA Stralsund: Biirgermeister und Rat P 812 und 813. Hierzu mehr in Kap. 5.2.2. unten S. 234 ff. Johan Oxenstierna an Burgermeister und Rat von Stralsund, datiert Stettin, den 22. Februar 1643; SA Stralsund: Burgermeister und Rat P 812 und 813. Burgermeister und Rat an Johan Oxenstierna, datiert Stralsund, den 5. April 1643; SA Stralsund: Burgermeister und Rat P 812 und 813. 337 338 341

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