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135 4.2.3.2.2. Organisation und Personal Die Regimentsverfassung von 1634 schrieb vor, daO das Hofgericht in Wolgast aus einem Direktor oder Verwalter, drei Assessoren und zwei Referendaren bestehen sollted^^ Zum Präsidenten des Hofgerichts wurde Assistenzrat Alexander Erskein Seine Wahl lag nahe. Mit den Gerichtsbarkeitsproblemen war 196 ernannt. er vom Initialstadium der schwedischen Rekonstruktionsarbeiten an vertraut. Ober seine Verdienste bei der Einrichtung des Konsistoriums und dem Aufbau des Justizwesens in Vorpommern äuBerte sich Johan Oxenstierna in einem Schreiben vom 7. August 1642 an seinen Vaterd®^ In der Amtsvollmacht fiir Erskein als Präsident fiihrte Oxenstierna seine Ideen zum Präsidentenamt aus. Konnte der Landesherr bei Hofgerichtsverhandlungen nicht anwesend sein, muBte nach der Hofgerichtsordnung an seiner Stelle ein Präsident ernannt werden. Die schwedische Regierung habe ihm, Oxenstierna, aufgetragen, die Aufgaben des Herzogs von Pommern wahrzunehmen. Da er jedoch bei Verhandlungen des Hofgerichts nicht anwesend sein könne und ein ordentlicher Präsident nicht vorhanden sei, setze er Erskein in das Amt ein, der es in Erwartung anderweitiger Entscheidung der schwedischen Krone zu verwalten habe.^^® Die Präsidentenstelle wurde also erst besetzt, nachdem das Hofgericht seine Arbeiten schon aufgenommen hatte. Zum Verwalter {Direktor) des Gerichts wurde der adlige Arendt von Bohlen ernannt, der schon während der herzoglichen Zeit Hofgerichtsrat im Hofgericht des Herzogs gewesen war.^®^ Er war aus Riigen gebiirtig — wie auch Ernst Berglase, der ebenfalls adlig war und zum Assessor ernannt wurde. Das zweite Assessorat ging an den Greifswalder Professor Dr. Johan Burgmann, der auBerdem auch weiterhin Professor an der juristischen Fakultät bleiben sollte. Lizentiat Christian Kock aus der rechtlich eine Sonderstellung einnehmenden Stadt Stralsund wurde zum „Consiliario und Referendario"" ernannt.^®® Gerichtsschreiber wurde der MeckDähnert: Sammlung I S. 356. Die von Johan Oxenstierna unterzeichnete Ernennung zum Hofgerichtspräsidenten ist datiert Stettin, den 22. September 1642; RA: Pommeranica vol. 491. — Nach Balthasar: Historische Nachricht S. 134 schon 1640. Zur Belehung Erskeins mit einem Gut im Amt Barth RA: Pommeranica vol. 920. RA: Pommeranica vol. 491. Präliminarvollmachten Greifswald 31. Mal 1641. Konflrmlerte Vollmacht 12. Oktober 1641; RA: Ty-lat RR. — Balthasar: Historische Nachricht S. 219 gibt — offensichtlich irrtiimlich — an, daB die Vollmacht von KMt 1644 bestätigt worden sei. —Zur Famille von Bohlen siehe Kneschke: Adelslexikon I S. 532. Wegen Kocks Herkunft aus Stralsund wurde in seiner Vollmacht direkt gesagt: ,.weil er der Stadt Stralsund mit biirgerlichen Pflichten verwandt, so wollen wir ihm von denen Sachen so die Stadt Stralsund concerniren in unserem HofgerichtsEydt, als 195 196 197 200

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