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71 Vorde vor der Bremischen cantzley“ entschieden zu haben.^-- Zu den Sachen, die die Kanzlei selbst behandelte, gehörten die Ehesachen; offenbar entschied die Kanzlei diese Angelegenheiten auf Grund der geistlichen Jurisdiktion.-^^ Mit Unterstiitzung von Domkapitel sowie Hof- und Stiftsräten revidierte und modernisierte Erzbischof Johann Adolf im Jahre 1593 eine ältere Kanzlei- und Regierungsordnung,-^'* Die Veränderungen betrafen hauptsächlich die Struktur der verschiedenen Behörden in der gemeinen Sphäre. Johann Adolf wollte mit dieser Reformeine Organisation schaffen, die auch in seiner Abwesenheit — er war auBerdem Bischof von Lubeck (seit 1586) und regierender Herzog von Holstein-Gottorp (seit 1590) — ihre Aufgaben erledigen konnte. Unter anderem sollte die Kanzlei selbständig die Sachen entscheiden, in denen eine Partei begriindet „uber verzogerunge oder verwegerunge“ klagte. Auch direkt an den Rat gerichtete Klagen sollte die Kanzlei selbständig entscheiden. Suppliken, die Amtssachen und die Untergerichte im Erzstift betrafen, wurden auch weiterhin von den Räten behandelt. In ihnen sollten in bestimmten Fällen Giiteverfahren stattfinden, die entweder vom Rat oder aber, falls man den Parteien eine Reise nach Bremervörde nicht zumuten konnte, von einer vom Rat bestellten Kommission durchgefiihrt werden sollten. Blieb das Gviteverfahren erfolglos, wurden die Parteien an ihr Gericht, d. h. das Hofgericht, die Landgerichte oder andere Untergerichte verwiesen. Nur die Sachen, die immediate oder durch ordentliche Appellation an den Hof kamen, sollten nach der Kanzleiordnung von 1593 in einem Termin von Kanzler und Räten verhandelt werden. Welche Angelegenheiten sachlich hierher zu rechnen waren, hat nicht sicher ermittelt werden können.^-" Das Zentrum der gerichtlichen Zuständigkeiten der Kanzlei scheint bei geistlichen und strafrechtlichen Sachen gelegen zu haben.^-® Erzbischof ScHLEiF bezeichnet hier einige Gerichte, von denen Appellationen an die Kanzlci gcrichtet worden sind. In einigen Fällen sind dieselben Gerichte genannt, als es um die Appellation an das Oberlandgericht geht. 2-® Schleif: Rcgierung S. 132. Schleif: Regierung S. 137 ff. Schleif: Regierung S. 138 f. Das ergibt sich u. a. aus Höpkes Relation von 1649 im RA: Bremensia vol 137: ..Alle Criminalsachen, so auff den Ertzstifftischen Ämbtern, Voigteyen, auch in den Ländern vorfallen, gehören regulariter an die hohe Obrigkeit, undt werden fur der Cantzley erörtert, ausgenommen im Alten Lande, da daC gantze Landt mit dem Greffen die cognition darein hat, Imgleichen im Kehdinger Lande, daselbst ein jegliches Kirchspiell sein criminalgericht hergebracht und exerciret, noch sein etlicher aber gar wenig Edelleute Gerichte, welche criminaliter und civiliter cognosciren.“ Vgl. auch die Einschränkung, zu der sich der Erzbischof im Verhaltnis zu den Ständen gezwungen sah, als er 1585 222 224 226

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