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30 teilen. Die beiden Teilherzogtiiiner behielten ihre Regierungen und ihre Gerichtsorganisationen mit Hofgericht und Konsistorium als höchste herzogliche Gerichte. Dariiberhinaus hatten beide eigene Ständevertretungen. Bogislav XIV. hatte jedoch 1627 einem besonderen Geheimen und Ober-Rat fiir beide Regierungen eingesetzt. Der Inhaber dieses Amtes, Statthalter Paul von Damitz, erhielt Koordinationsaufgaben, und mit seiner Ernennung begann ein Versuch der Einrichtung gemeinsamer Institutionen und einer gemeinsamen Wirtschaftsverwaltung.^ In den Jahren nach 1620 wurde auch Pommern in das Geschehen der groBen Politik hineingezogen. Der primäre AnlaB war der DreiBigjährige Krieg, während dessen Wallenstein im Zuge seiner Baltikumpolitik das Land besetzte. Drei Jahre später wurde Pommern fur Schweden die Briicke zu einem Engagement auf dem europäischen Kontinent — zu einer Zeit als das pommersche Haus in Bogislav XIV. seinen letzten männlichen Vertreter hatte.'* Dieser Umstand fiihrte auch zu innenpolitischer Unruhe und aktualisierte die Verfassungsfrage nach 1630.^ Besonders fiir die pommerschen Landstände bedeutete das neue und schwierige Fragestellungen. Im Folgenden soil die rechtliche Situation in Pommern vor 1630 kurz beschrieben werden. Zuerst wird die Organisation des Gerichtswesens dargestellt (3.1.1.). Danach werden das Verfahren und damit zusammenhängende Fragen behandelt (3.1.2.). 3.1.1. Die Organisation 3.1.1.1. Einleitung Auf dem Gebiet des Gerichtswesens wird die Gerichtsbarkeit, die direkt vom Herzog ausging, von jener unterschieden werden miissen, die nur indirekt oder iiberhaupt nicht mit seiner Person verbunden war. Hinsichtlich der herzoglichen Rechtsprechung kann man während des Mittelalters keine deutliche Grenze zwischen privaten und öffentlichen Funktionen der pommerschen Herzöge ziehen. Erst im 16. Jahrhundert biidet sich diese Unterscheidung heraus. Durch Hofordnungen —besonders jene von 1569 —wurden die Aufgaben der Hofbediensteten aufgespalten. Gewisse Hof- * Dähnert: Sammlung I S. 334 ff. Petsch: Verfassung S. 50 ff. Hinsichtlich des Herzogtitels bestand nur männliche Erbfolge. Nach dem Vertrag von Grimnitz 1529 hatte Brandenburg einen Rechtstitel auf Pommern, falls das Furstenhaus in der männlichen Linie erlöschen sollte. ® Back: Herzog S. 40 f.

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