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128 Eine der aktuellen Fragen galt dem Sitz des Hofgerichts. Die zukiinftigen Richter hatten selbst Greifswald an Stelle von Wolgast vorgeschlagen, das während der letzten Kriegshandlungen gepliindert worden und wo zudem Wohnraum knapp war. Weiter gab es in Wolgast keine Advokaten und Prokuratoren, deren Neuanstellung wahrscheinlich groBe Kosten verursachen wiirde.^®^ Die Stadt Greifswald hatte Einwendungen gegen eine Verlegung des Hofgerichts in die Stadt. Sie meinte, eine „verwirrung und Confusion der Jurisdictionen“ könne eintreten. In Greifswald bestanden schon drei örtliche Gerichte, nämlich die beiden Stadtgerichte d. h. ein Niedergericht, sowie Burgermeister und Rat als Obergericht, und das exemte Forum der Universität fiir die Universitätsangehörigen. Dazu kam auch noch das Militärgericht der schwedischen Krone fiir das militärische Personal. Sollte jetzt ein weiteres Gericht eingerichtet werden, wurde das zu Unordnung in der Stadt fiihren. Die Stadt verlangte deshalb eine schriftliche Garantieerklärung, daB die Verlegung des Hofgerichts zeitlich begrenzt sein sollte. Da Oxenstierna dies schon einleitungsweise zum Ausdruck gebracht hatte, meinte er, ein solcher Revers sei sinnlos, gab aber dann doch dem Begehren der Stadt nach. Ähnlich negativ hatten die vorpommerschen Landstände in der Verlegungsfrage reagiert. Am 14. Juni 1642 erhielten Erskein und Hallenus einen schriftlichen Protest der Stände, der jedoch an Oxenstierna weitergeleitet wurde und —in Ubereinstimmung mit den Wunschen der Vorniundschaftsregierung — bei der weiteren Plannung unberiicksichtigt blieb. DieZahl der unentschiedenen Rechtssachen stieg ständig. DieForderungen nach Aufnahme der Hofgerichtstätigkeit in Greifswald wurden deshalb stärker. Am 19. Juni 1642 berichteten beispielsweise Erskein und Hallenus an Oxenstierna iiber ein Duell zwischen zwei Adligen, Plate und Steding, bei dem sich die beiden Parteien auch in den Besitz jeweils der anderen Partei gehörenden Eigentums gesetzt hatten. Oxenstierna riet den Assistenzräten, sich an Axel Lillie, der sich in der Nähe befand, um Rat fiir die Lösung des Rechtsstreites zu werden. Er schrieb gleichzeitig an Lillie und meinte, das beste sei, wenn beide Duellanten wieder in den Besitz ihres Eigentums eingewiesen wurden und beiden die Geltendmachung ihrer Rechte im Hofgericht vorbehalten wiirde.^®^ Oxenstierna wollte, daB die Parteien nach einem auBerprozessualen Verfahren an ihr forum privifiir das Svea Hofgericht in Erwägung gezogen worden war. Schlegel, Klingspor: Ättartaflor S. 111. Petrén: Svea hovrätt S. 70. Chemnitz: Schwedischer Krieg IV: 2 S. 89 f. Malmström: Bidrag 1630—1653 163 S. 73. Johan Oxenstierna an Axel Lillie, datiert Stettin, den 22. Juni 1642; RA: Oxenstiernska samlingen E 918.

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