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32 Rechtsprechung ein besonderes Gericht, das Hofgericht, geschaffen.® 2udem machte die Einfiihrung der Appellation von lokalen Gerichten an das Gericht des Landesherren die Errichtung eines straff organisierten Appellationsgerichts mit permanentem Sitz erforderlich. Als Gerichte in diesem Sinne wurden beispielsweise das Kammergericht in Brandenburg (urn 1450) und das Hofgericht in Wiirttemberg (1460) eingerichtetd” Auch in Pommern wurde die herzogliche Rechtsprechungstätigkeit organisatorisch in der Hofverwaltung und der Aufgabenbeschreibung der Hofräte verankertd- Die alteste Einheit der Hofverwaltung war die Kanzlei. Ihr stand der Kanzler vor, und die Rechtsprechung gehörte zu ihren Aufgaben. Diese Rechtsprechung war in der Praxis Aufgabe der Hofräte auf Grund herzoglicher Delegation. Die institutionelle Verfestigung dieses Zustandes durch Ausgliederung eines Hofgerichtes aus Hofverwaltung und Kanzlei geschah schrittweise um die Mitte des 16. Jahrhundert. Schon in der Hofordnung des hinterpommerschen Herzogs Barnim XI. von 1541 ist ein Hofgericht erwähnt. Ausfuhrlichere Bestimmungen iiber Rechtsprechungstätigkeit besonders beauftragter Räte finden sich aber zuerst in der Hofordnung Philipps I. fiir Vorpommern von 1551. Das Ergebnis der Ausgliederung der Rechtsprechungsfunktionen aus der Kanzlei war also eine selbständige Behörde, das Hofgericht. In der Praxis war diese Trennung während der sechziger Jahre des 16. Jahrhunderts vollzogen.^^ In diesem Jahrzehnt wurde im iibrigen die nach umfassenden Vorarbeiten formulierte Hofgerichtsordnung fertiggestellt, die 1569 gedruckt erschien und in beiden Herzogtiimern anzuwenden war.^^ Der Kaiser, der sie bestätigte, hatte insoweit Einblick in die Jurisdiktionsverhältnisse, als die Appellation vom Hofgericht des Herzogs an das kaiserliche RKG in Speyer ging.^® In den sechziger Jahren wurde ® Conrad: Rechtsgeschichte II S. 245 f. Gudian in Going: Handbuch I S. 411. “ Die herzogliche Gerichtstätigkeit während des Mittelalters ist von älterer Forschung behandelt worden: Kosegarten: Geschichtsdenkmäler I S. 251 ff. Die Tätigkeit des Herzogs wurde damals als Jurisdiktion bezeichnet. Dieser Ausdruck war jedoch mehrdeutig. —Heckel, SZKan 42 (1956) S. 230 ff., Note 509. —Vgl. hierzu auch Mager: Geschichte S. 69. In jedem der beiden Herzogtiimer bestånden gegen Ende des 16. Jahrhunderts 5 Behörden mit Hofräten als leitenden Personen: Hofverwaltung, Kanzlei, Hofgericht, Landrentmeisterei und Konsistorium. Hasenritter, Balt. Studien NF 39 S. 164. Der Entwurf wurde von Joachim Mynsinger von Frundeck durchgearbeitet (Ober ihn: Zimmermann, ADB 23 S. 22; und Stintzing: Geschichte I S. 485 ff.). Sein Vorbild war Braunschweig, dessen ProzeBordnung er ausgearbeitet hatte. Die Arbeit der Kommission war 1563 fertiggestellt. — Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 86. Kaiserliche Konfirmation vom 28. Juli 1568. Dähnert: Sammlung III S. 93 f.

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