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98 wurde von Erzbischof und Domkapitel ausgeiibt. In Verden war dagegen ein Konsistorium gebildet worden. Auch Pommern erhielt nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 ein besonders Forumfiir die geistliche Gerichtsbarkeit des Landesherrn. Pommern gehörte zu den ersten Territorien, die sich der Episkopaltheorie anschlossen, nach der der Landesherr die Gerichtsbarkeit der friiheren katholischen Bischöfe, die sie nach dem Frieden nicht mehr ausuben konnten, iibernommen hatte. Inbestimmten Städten, die dem Landesherrn gegeniiber selbständig waren wie vor allem Bremen und Stralsund, bestånden selbständige Konsistorien. Auch die Untergerichte waren mehr oder weniger in den Händen der Landesherren. In Bremen-Verden hatten der Erzbischof in den Amtsgerichten Gerichtsrechte, die direkt von erzbischöflichen Beauftragten ausgeiibt wurden. In Pommern gait Entsprechendes fiir die Amter, die zu den herzoglichen Tisch- und Tafelgiitern gehörten. In beiden Territorien bestånden aber auch Gerichte, die im Verhaltnis zu den Landesherren selbstandiger waren. In Bremen-Verden gait das fiir die Gebiete an der Weser, Nordsee und Elbe, in Pommern fiir die Patrimonialgerichte des Adels und fiir Fora der SchloBgesessenen. Das Verhältnis zwischen den Gerichtsrechten der Landesherren und den eigenen Gerichtsbarkeiten der Städte war wesentlich komplexer. In Pommern veräuBerte oder verpfändete der Landesherr seine Gerichtsrechte in den Städten, oft sogar an Privatpersonen. Ausnahmen galten fur die wichtigen Städte Stettin und Stralsund. In der Residenzstadt Stettin wollte der Herzog seinen EinfluB auf die Gerichtsbarkeit bewahren. Durch einen Vertrag von 1612 waren die diesbeziiglichen Streitigkeiten zwischen Herzog und Stadt beigelegt und die beiderseitigen Rechte festgelegt worden. In Stralsund war die Lage anders. ImVerhältnis zumHerzog war die Stadt weitgehend exemt. Durch den Erbvertrag von 1615 und den Biirgervertrag von 1616 hatte der Landesherr seine Stellung jedoch auf demVerhandlungswege unter unbedeutenden Konzessionen stärken können. Die Freigabe der alternativenAppellationgegen Stadtgerichtsentscheidungen an den Liibecker Oberhof oder das herzogliche Hofgericht war eines der konkreten Ergebnisse dieser Verhandlungen. Die Stadt Wismar inMecklenburg hatteimVerhältnis zum mecklenburgischen Herzog eine Stellung, die der Stralsunds zum pommerschen Landesherrn ähnelte. Dieselbe Appellationsfreiheit wie Stralsund hatte Wismar durch einen RezeB mit dem Herzog schon 1588 erreicht. Im Erzstift Bremen genoB die Stadt Bremen weitgehende Befreiungen. In ihnen war der EinfluB des Erzbischofs —wie in anderen Städten des Stiftes — auf die Teilnahme eines erzbischöflichen Gerichtsvogtes an der Rechtsprechung beschänkt worden. Die Städte Bremen, Wismar und Stralsund gehörten der Hanse an. Fur ihre wirtschaftliche und politische Selbständigkeit hatte diese Zugehörigkeit wesentliche Bedeutung. Im Ver-

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