RB 24

2 denkens auf die friiher dänischen und seit der Mitte des 17. Jahrhunderts schwedischen Gebiete im sudschwedischen Schonen ist 1936 von Jan-Eric Almquist in seiner Lunder Antrittsvorlesung angeschnitten worden; ** spater haben sie dann Jerker Rosén in einigen seiner provinzgeschichtlichen Arbeiten " und Knud Fabricius in seinem Standardwerk „Skaanes overgang fra Danmark til Sverige“ ® beriihrt. Eine monographische Darstellung unter Ausnutzung auch des Aktenbestandes beim Göta Hofgericht in Jönköping steht aber nocli aus. Diese Arbeit behandelt die Gerichtsbarkeit der schwedischen Krone in den Provinzen, die Schweden imWestfälischen Frieden 1648 zugesprochen wurden, d. h. Pommern, Wismar und Bremen-Verden. Diese schon territorial beschränkte Aufgabenstellung muBte wegen der Vielfalt des Materials auch noch zeitlich begrenzt werden: Es sollen nur die Verhaltnisse während des Aufbaus der schwedischen Machtstellung, vom Eintritt Schwedens in den DreiBigjähringen Krieg 1630 bis zur Publikation der Wismarer Tribunalsordnung von 1657, behandelt werden.® Die rechtshistorischen Verhältnisse in den schwedischen Territorien des deutschen Standestaates unter schwedischer Agide sind hier und da auch in der deutschen Forschung, allerdings nur en passant behandelt worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach diirfte der Grund fiir das Fehlen ausfiihrlicherer Untersuchungen in der verhältnismäBig unbedeutenden Rolle zu suchen sein, die diese Territorien vor und während der schwedischen Zeit im allgemeinen politischen Theater Deutschlands gespielt haben. Der Heidelberger Professor Frh. v. KunBberg inspirierte während der dreiBiger Jahre einen Schuler, Reinhart Berger, zu einer Arbeit iiber die „Rechtsgeschichte der schwedischen Fferrschaft in Vorpommern“, die 1936 als Dissertation vorgelegt wurde.^® 1974 hat Henning Drecoll bei Professor E. Kaufmann in Marburg eine Dissertation vorgelegt, die die mentsregierung während der schwedischen Zelt. Acta Archivi Centralis Esthoniae, Nr. 3 (1:2). Tartu 1935. Ders.: Das ordentliche Verfahren in biirgerlichen Streitsachen vor dem Estländischen Oberlandsgericht zur schwedischen Zeit. Acta Archivi Centralis Esthoniae, Nr. 6 (III: 1). Tartu 1938. Werner von Schulmann: Die zivile Staatsbeamtenschaft in Estland zur schwedischen Zeit (1561—1710). (Diss. Greifswald) Coburg 1940. « SvJT 1937 S. 3 ff. ^ Unter anderem in zwei Aufsätzen in Scandia 1946 S. 1 ff. und 224 ff. ® In Band 4. Vgl. auch Ersgård, MFÄ 1971 S. 15. ® Der Verfasser beabsichtigt, die Fortsetzung der Entwicklung bis 1720 in einer zukiinftigen Arbeit zu behandeln. Rezensiert von Stutz in SZGerm 56 (1936) S. 650 f. Stutz schreibt, Berger behandele „auf grund ausgiebiger Aktenstudien im dortigen (Stettiner) Staatsarchiv in dieser Studie ... in erfreulicher Gedrängtheit und Kiirze die Verfassung und Verwaltung Pommerns nach dem Westphalischen Frieden“. Vgl. auch Sjögren, SvJT 1937 S. 232 f., der den deskriptiven Charakter der Dissertation unterstreicht.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=