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157 Auch die sonstigen Vereinbarungen zwischen dem pommerschen Herzog und dem schwedischen König konnten der Stadt gegeniiber nicht geltend gemacht werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sah man von Seiten der Stadt natiirlich die tatsachliche Machtiibernahme der Schweden seit 1638, dem Ende der einheimischen pommerschen Regierung, mit Besorgnis. Man deutete die MaBnahmen der Schweden als planmäBige Ubernahme herzoglicher jura ducalia. Die Stadt war jedoch der Ansicht, daB die Bestimmungen des Erbvertrages von 1613 iiber die Beziehungen zwischen Landesherr und Stadt keine Ubernahme der herzoglichen Rechte durch die schwedische Krone zulieBen. Durch den Tod des Herzogs hatte der Vertrag nach Ansicht der Stadt seine Giiltigkeit verloren. Praktische Schwierigkeiten ergaben sich dann, als die schwedische Regierung im Mai 1638 den General Axel Lillie zum Vizegouverneur von Vorpommern und zum Kommendanten von Stralsund ernannte.^^® Lillie und die ubrigen von der schwedischen Krone ernannten Rate richteten in Stralsund ein Kriminalgericht fur Vorpommern ein. Den AnlaB hierfiihr bildeten Bitten an den Gouverneur, in denen Einwohner Vorpommerns um Schutz vor den vielen Gewalttaten nachsuchten, die sich im Lande ereignet hatten.^^^ An sich konnte die Stadt diese Kriminalgerichtsbarkeit akzeptieren — solange sie nicht auf den Bereich der Stadt ausgedehnt wurde. Militärisch war die Stadt durch eine neue Kapitulation von 1638 fester an Schweden gebunden worden.^^- Schon im Zusammenhang mit der Ratifizierung dieser Kapitulation entsandte die Stadt einen Deputierten nach Stockholm, der die Konflikte zur Sprache bringen sollte, die sich zwischen demStadtgericht und demMilitärgericht ereignet hatten.®^^ Diese Schwierigkeiten wurden nicht behoben,^^^ und offenbar waren sie der Grund fiir den Streit zwischen der Stadt und der schwedischen Krone. Der Widerstand Stralsunds wurde härter, nachdem die schwedische Politik im Zusammenhang mit dem Ständetreffen in Stettin im November 1640 klarer zum Ausdruck gekommen war. In einem Schreiben vom 14. März 1641 fiihrten Burgermeister und Rat Stralsunds bei der Stockholmer Regierung Klage iiber Eingriffe in die Privilegien der Stadt. Dieses Schreiben war in erster Linie durch rechtliche Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem in der Stadt stationierten Militärpersonal veranlaBt. *1® Vollmacht vom 4. Mai 1638. Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor IV S. 657. —Vgl. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 49 f. Vgl. hierzu die konigliche Resolution an die Stralsunder Deputierten vom 12. Oktober 1641, Punkt 2; RA: Ty-lat RR. Siehe hierzu unten Kap. 4.2.6. S. 171 ff. Siehe unten Kap. 4.2.6. S. 172 f. 314 Vgl. konigliche literae monitoriac ad civitatem Stralsundensem vom 1. Juli 1640; RA: Ty-lat RR. 311 312

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