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80 wurde erneut aktuell, als die schwedische Krone sich fiir das Erzstift zu interessieren begann. In S t a d e bestånden im 11. Jahrhundert zwei Gerichtsbezirke, Vogteien; eine, die Vogtei unter der Burg, umfaBte das Gebiet der Burg und wurde vom Stader Grafen beherrscht, die andere, das spätere Stadtgebiet, vom Erzbischof beherrscht. Diesem hatte Konrad II. das Markt-, Miinz- und Zollrecht verliehen (nach 1038).-®^ Durch Heimfall im Jahre 1144 kam die Grafschaft Stade an den Erzbischof und bildete danach den Kern seines Bremer Territoriums.^®® Schon 1147 kam Stade in den Besitz Heinrichs des Löwen. 1150 verlieh er Stade das Stadtrecht; diese Verleihung wurde 1209 von seinem Sohn König Otto IV. erneuert.^®® Lange Zeit spielte sich der Kampf um Grafschaft und Stadt Stade zwischen dem Erzbischof und anderen Landesherren ab. Die stadtherrlichen Rechte wurden auch hier von Vogten ausgeiibt. Wie in Bremen wurde Anfang des 13. Jahrhunderts ein Rat gebildet.^®' Die Stadt erkannte zwar auch weiterhin die Territorialobrigkeit an, wurde aber tatsächlich fast völlig selbständig. Das Amt des Vogtes verlor immer mehr an Bedeutung. 1361 erwarb die Stadt selbst die Stadtvogtei (von der Familie von Brobergen) und 1427 die Burgvogtei.-®® 1279 entstand das Rechtsbuch der Stadt, der Codex der Stader StaAus diesem Stadtrecht ergibt sich, daB der Vogt und der Rat noch miteinander konkurrierten.^®® In Vollstreckungsverfahren konnte der Vogt beispielsweise allein tätig werden. Inanderen Verfahren wurdevorausgesetzt, daB Entscheidungen vom Rat neben dem Vogt getroffen werden sollten. Die Rolle des Vogtes beschrankte sich allmahlich aber immer mehr auf Formalitäten. Das gait auch fiir schwere Straftaten, die unter den Blutbann fielen. Diese Entwicklung wurde äuBerlich dadurch manifest, daB das Amt des Vogtes privaten Interessenten iibertragen wurde, fiir die nur der wirtschaftliche Ertrag von Bedeutung war. Um 1375 waren dann die Gerichtsrechte in der Stadt vollständig in Händen des Rates.-®^ 284 289 tuten. Keyser: Städtebuch S. 61 f. JoBELMANN-WiTTPENNiNG: Versuch cincr Geschichte H. 2 S. 59 ff. Keyser: Städtebuch S. 336. —Betr. die Grafen von Stade Hucke: Grafen. 286 Leptien, Stader Archiv N.F. 23 (1933) S. 5. Ratsherren sind von 1225 belegt. Leptien, Stader Archiv N.F. 23 (1933) S. 6. Die Kosten betrugen 350 bzw. 50 Mk. — Krause, Archiv des Vereins fiir Geschichte A.F. 2 (1864) S. 289 und 291. Leptien, Stader Archiv N.F. 23 (1933) S. 3. Korlén (Herausg.): Stader Stadtrecht. Stader Stadtrecht VI, 26: Sie (der Rat) sollen auch dahin sehen, daC der Vogt niemandem Unrecht thue, und niemanden in Sachen setze oder iibereile. Jobelmann-Wittpenning: Versuch einer Geschichte FI. 2 S. 61 f. — Der Rat bestand aus zwei regierenden und zwei nicht regierenden Burgermeistern, acht Rats285 288 289 290 291

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