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167 Als der Feldmarschall Johan Baner in Dezember 1638 zum Generalgouverneur iiber Vor- und Hinterpommern ernannt wurde, wurde in seinen Instruktionen hervorgehoben, daB die schwedische Regierung auch weiterhin zwei pommersche Regierungen mit je einem Gouverneur beibehalten wolle, die ihren Sitz in Stettin (Hinterpommern) und Greifswald (Vorpommern) behalten sollten. Der Generalgouverneur sollte koordinierende Aufgaben wahrnehmen. Dieses Organisationskonzept — und im iibrigen die aktuelle Kriegslage und auch andere Faktoren —bilden den Hintergrund fiir die Einrichtung des Amtes eines Generalauditeurs in Vorpommern 1639.365 Die Amtsvollmacht des ersten Generalauditeurs Henrik Salefelt enthält eine vollständige Aufzählung der Aufgaben des Generalauditeurs. Die wichtigsten Beiträge stammen aus dem Kapitel (Titel III) „Von des General-Auditorn Ampt und Bestallung“ der General- und Obergerichtsordnung, die mit den Kriegsartikeln von 1632 eng zusammenhängt.^®® Hauptsächlich hatte der Generalauditeur fiir die Aufrechterhaltung von Gesetz und Recht unter dem Kriegsvolk in den Garnisonen zu sorgen. Zu dieser Generalklausel kamen Einzelbestimmungen. Unter anderem sollte er zweimal jährlich, im Mai und im November, sämtliche Garnisonsorte besuchen und während dieser Besuche die Protokolle der Untergerichte durchlesen und kontrollieren. Bei jedem Besuch waren den Soldaten die Kriegsartikel vorzulesen, die also die primäre Rechtsquelle der Kriegsgerichtsbarkeit darstellten. Was nicht nach ihnen entschieden werden konnte, sollte nach dem Gesetz Schwedens entschieden werden.367 Hier wird die Anwendung schwedischen Rechts auf pommersche Rechtsverhältnisse zumersten Mal vorgeschrieben. Erst zu Anfang der vierziger Jahre erhielt die Kriegsgerichtsbarkeit einen permanenteren und prozessual festeren Rahmen. Biirgerlich-rechtliche Streitsachen aus dem Bereich der Armee versuchte die Vormundschaftsregierung möglichst nach Stockholm zu ziehen. Am 10. Februar 1640 bestätigte Alexander Erskein in einem Schreiben an Axel Oxenstierna beispielsweise, daB er den Auftrag des Kanzlers erhalten habe, dariiber „was sonsten in Civil-Sachen hin und wieder bey der Armée passiert.. . mich eilig in Schweden zu erheben, und der hochlobl. Regierung Karls XI. von 1683 neu kodifiziert. Die Behauptung Erik Anners, die hohe Qualität dieser Artikel beruhe auf „einheimischen militäradministrativen und sozialen Verhältnissen“ ist deshalb kaumhaltbar; Anners: Svensk straffrättshistoria I S. 24 f. Malmström: Bidrag 1630—1653 S. 49. 365 Vollmacht vom 4. Dezember 1639. RA: RR. —Gedruckt in deutscher Obersetzung bei Dähnert: Sammlung III S. 1287 f. 366 Modéer: Generalauditörer S. 46. „och Hwad der uthinnan ihke kan finnas till att affdöma eller afhielpa en saak, då går medhomeffter Sweriges Lagh“. 367

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