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60 PHO spricht.^"^ 1606 wurde in einem Landtagsabschied festgestellt, daB Fiskalssachen bearbeitet werden sollen wie „in der keyserl. Kammer und Pommerschen Hofgerichtsordnung enthalten“,^"^ daB jedoch der Fiskal nicht daran gebunden sein sollte, seine Prozesse auf den ordentlichen Gerichtstagen zu fuhren. Der VB von 1613 bezeichnet folgende Aufgaben: Der Fiskal sollte im Flofgericht und Reichskammergericht verhängte Geldstrafen kontrollieren und einfordern. Diese Mittel sollten dem Landrentmeister abgeliefert werden. Flier hatte der Fiskal vollstreckende und uberwachende Funktionen. Zudem sollte er dafiir sorgen, daB „alle maleficia und Misshandlungen, darin uns auch einigen Anklager unsers Landesfiirstlichen Ambts zu gebrauchen obligirt, zur gerichtlichen cognition und bestraffung miigen gezogen werden“. In diesen Fällen hatte der Fiskal kraft seines Amtes das Recht, „die Inquisitiones und Andere Proces vornehmen und fortsetzen“ zu lassen. Der VB von 1613 statuierte auch fiir andere fiirstliche Bedienstete die Verpflichtung, dem Fiskal „begångenen delictis oder straffbare Verbrechungen“ anzuzeigen, in denen „pro qualitate personae et facti de cognitio unseren Hofgericht gehörig“. Besonders wurde gesagt, daB Notare, die ihr Amt miBbrauchten, vom Fiskal angeklagt werden sollten. Man unterschied also in dem damaligen StrafprozeB zwischen allgemeinen Prozessen und demBeamtenprozeB. SchlieBlich hatte der Fiskal auch direkt polizeiliche Aufgaben. Er sollte beispielsweise iiber „wucherliche Contracte“ sowie iiber Ubertretungen der Landordnungen und erlassenen Flandelsverordnungen Aufsicht halten und sie verfolgen. Fiir das Fiskalsverfahren wurde im VB von 1613 der Wunsch beschleunigter ProzeBfiihrung ausgesprochen. In „notorischen und kundbahren Verbrechungen“, in denen der Angeklagte keine wesentlichen Einwendungen erhob, sollte das Hofgericht so schnell wie möglich ein Urteil verkiinden, ,,ad declarationem poenae schreiten“. War Beweiserhebung erforderlich, sollte das Hofgericht auf entsprechende Weise beschleunigt prozedieren. Diese Bestimmung bedeutete jedoch nicht, daB der Angeklagte keine Gelegenheit zur Verteidigung erhalten sollte. In Verfahren, in welchen nur Geldstrafe verhängt werden konnte, bestand die Möglichkeit der Furbitte (intercessio) beim Fursten, woraufhin 176 Zu den Verhältnissen in Brandenburg vgl. Schmidt: Fiskalat S. 50 ff. Dähnert: Sammlung I S. 610. — Landtagsabschied von 1606 in Abschrift im RA: Pommeranica vol. 466. VB 1613 Tit. VIII. Vgl. Schmidt: Fiskalat S. 53. 176

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