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131 Schwedens Namen ausfertigen sollen (Punkt 2)^^^ Die Hofgerichtsordnung mufite auch weiterhin die primäre Rechtsquelle fiir das Hofgerichtsverfahren sein, allerdings mit der Änderung, dafi an die Stelle des in der PHO erwahnten Herzogs von Pommern das consilium status treten sollted^^ Im Schreiben an Oxenstierna wurde hervorgehoben, daB dem Hofgerichtsverwalter und den Assessoren nach der PHO keine anderen Aufgaben als die Rechtsprechungstätigkeit am Hofgericht aufgetragen werden sollten und daB man die wortgetreue Anwendung einer entsprechenden Bestimmung im Instruktionsentwurf erhoffed^^ nach der Gerichtsbedienstete zu Arbeiten bei der Regierung und zu der höchstinstanzlichen Rechtsprechung iiberhaupt nicht herangezogen werden diirftend'^ Das Schreiben an Oxenstierna und der darin enthaltene Instruktionsentwurf unterstrichen die Notwendigkeit einer Ankniipfung an die Verhältnisse zur Zeit des Herzogs. Das gait auch fiir die Personalpolitik, fiir die nach den Landesprivilegien klar gait, daB Patrioten —ceteris paribus — vor Ausländern ernannt werden sollten. Hinsichtlich des untergeordneten Personals, das zur Zeit der Abfassung des Schreibens noch nicht ernannt war, erinnerte das Hofgericht an die Anwendung dieser Bestimmung der Landesprivilegien, um sich nicht diesbezuglicher Kritik der Landstande auszusetzen.^'^® „Locus est Greifswald'\ sagte das Hofgericht aber kategorisch in seinem Instruktionsentwurf.^'" Dieser Ståndpunkt stimmte mit dem Oxenstierna gegeniiber schon friiher dargelegten iiberein.^'® Line Frage, die das Hofgerichtspersonal offenbar —und verständlicherweise —fiir wichtig hielt, war die nach seiner Rechtsstellung. ImSchreiben an Oxenstierna bat es um praktisch vollständige Immunität, d. h. „Immunitaet ah omnibus & singulis oneribus tarn in realibus, qvam personalibus'". Das Gericht hob jedoch hervor, daB es diese Stellung zusammen mit anderen königlichen Amtsinhabern erbitte und daB es sich dabei um dieselbe Stellung handele, wie das Gericht sie vorher genossen habe.^"® Das Hofgerichtspersonal stellte sich dabei auf die gleiche Stufe wie die Greifswalder Universitätsangehörigen. Das bedeutete, daB das Hofgerichtspersonal mit Familienangehörigen und Bediensteten von alien allSiehe auch Punkt 27 des Entwurfs; DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 230. Entwurf Punkt 2 Absatz 2. DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 229. In der Frage des anzuwendenden Rechts bestånden keine Zweifel, well sich die schwedische Regierung dazu geäuBert hatte. Entwurf Punkt 4. —DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 229. Erinnerungen Punkt 12. —DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 228 f. Punkt 28. —DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 230. Erinnerungen Punkt 10, der etwas zuriickhaltender der Hoffnung Ausdruck gibt, daB das Hofgericht „ad tempus“ in Greifswald arbeiten werde. — DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 228. Erinnerungen Punkt 6. —DXhnert: Sammlung Suppl. II S. 228. 173 176

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