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152 4.2.5.2. Die Stadtgerichte Die Stadtgerichte durchliefen im allgemeinen dieselbe Entwicklung wie die Untergerichte auf dem Lande. Ausnahmen gelten in gewissem Umfang fiir Alten-Stettin und Stralsund. Beide Städte genossen Gerichtsprivilegien. Stettins Sonderstellung ergab sich aus der Eigenschaft als Residenzstadt des pommerschen Herzogs, während fur Stralsund die Stellung als Hansestadt und die Bindung an die schwedische Krone durch den oben erwähnten Allianzvertrag von 1628 besondere Bedeutung erhielten. Fiir beide Städte wurden besondere Verhandlungen mit den Schweden iiber Gerichtsfragen erforderlich. Die Entwicklung in diesen beiden Städten soli deshalb näher dargestellt werden. 4.2.5.2.1. Alten-Stettin Wie oben erwähnt, war das Stettiner Stadtgericht vom Dualismus von Herzog und Stadt geprägt und seine Rechtsverhältnisse zuletzt durch einen Vertrag zwischen den beiden interessierten Parteien von 1612 geregelt worden.^®® Der EinfluB des Herzogs im Stettiner Rat machte sich iiber das entscheidende Amt des SchultheiBen gel tend, der zum einen Verwaltungsaufgaben hatte und zum anderen Erbrichter war. Als Erbrichter saB er dem Scabinat, einem Schöffenkollegium aus Richtervogt und 11 Ratsmitgliedern als Beisitzern, vor.^®^ Beim Tode Bogislavs XIV. im Jahre 1637 war D. Joachim Fabricius fiirstlicher Richter im Scabinat.^®- Nach dem Konflikt der Interimsregierung mit dem Kurfiirsten von Brandenburg im März 1638 unterbrach auch das Stadtgericht von Stettin seine Tätigkeit.-®^ Die Folgen der akuten Krise des pommerschen Gerichtswesens waren so schwerwiegend, daB eine Wiederaufnahme der Gerichtstätigkeit um jeden Preis erforderlich wurde. In einzelnen Gerichten konnten die entstandenen Probleme durch aufopfernden Einsatz des Personals bewältigt werden.^®^ Fiir das Scabinat waren die Probleme prozeBtechnisch komplizierter. War eine Arbeit ohne herzogliche Vertretung möglich? Durfte das Gericht tätig werden, obwohl der Kurfiirst von Brandenburg in seinem Reskript vom 27. Februar 1638 erklärt hatte, daB er nur RegierungsmaBnahmen anerkennen könne, die in seinem Namen ergangen waren? -®^ Vgl. Kap. 3.1.1.5. Blumcke, Balt. Studien N. F. 17 (1913) S. 91 ff. Micraelius, Balt. Studien 3: 1 S. 139. Bär: Politik Pommerns S. 135 ff. Landvogtei Riigen war fiir die Stettiner ein Vorbild. Micraelius, Balt. Studien 3: 1 S. 140. —Bär: Politik Pommerns S. 136 f. Bär: Politik Pommerns S. 352 f. 290 292

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