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87 Bremer Rat sind in den Ratsprotokollen dieselben Modalitäten belegt. Zulässigkeitsvoraussetzung der Appellation an das Obergericht war ein Streitwert von 20 Gulden.^^® AuBerdem muBte nach dem Entwurf von 1580 der Appellationseid geschworen werden, ein Seitenstiick zum juramentum appellantium ad cameram bei Appellationen vom Bremer Rat an das RKG.'*^® Fiir Ratsappellationen war dieser Eid in den Stadtprivilegien Karls V. 1554 und Maximilians IL 1576 verankert.^'*® Das Privileg von 1554 verlangte auBerdem Biirgschaftsleistung des Appellanten fiir Kosten der Gegenseite.^^^ Der Entwurf einer Niedergerichtsordnung schlug dies ebenfalls vor.^'*- Hinsichtlich der Appellation vomVogteigericht in Bremen an den Rat wurden besondere Bescheide am 16. Februar 1551 und 9. Dezember 1562 erlassen, die sich den reichsrechtlichen Regeln näherten. Im Bescheid von 1562 wird gesagt, daB der Richter, der Ordelfinder, die Sache dem Rat vortragen solle. Danach habe der Rat zu bestimmen, ob iiber die Appellation nach miindlichem oder schriftlichem Verfahren entschieden werden solle.Da ,Jatalia, praesertim introducendae et prosequendae appellationis“ nicht eingehalten und die „formalia nicht gehörig justificirt“ wurden, nahm man in § 14 der Prokuratorsordnung von 1569 detaillierte Bestimmungen iiber Appellationen auf, die an die Parteivertreter gerichtet waren. Unter anderem wurden verschiedene Verfahren iiber appelationibus a definitiva et interlocutoria interpositis eingefiihrt.^'*'* Entsprechende Bestimmungen erschienen in einer iiberarbeiteten Gerichtsund Prokuratorenordnung vom 23. Januar 1604.^^^ Da auch diese neuen Regeln nicht eingehalten wurden, verlangte der Rat in einem neuen Bescheid vom 30. Juni 1606 mit Nachdruck ihre Beachtung. Wurden sie nicht befolgt, sollte die fehlerhafte Appellation verworfen werden.^^® Auch Nullitätsklage und Wiedereinsetzung {restitutio in integrum) sind in Sachen belegt, die der Rat unter Anwendung gemeinen Rechts entschieden hat.^^^ 337 Achelis: Entwicklung S. 195. Vgl. oben Kap. 3.1.2.1. Diese Bestimmung hatte ihre Parallele in der Regel der PHO, die 20 Mark vorschrieb. Achelis: Entwicklung S. 213 f. Achelis: Entwicklung S. 182 f. Das Privileg von 1576 sprach davon, daB die als Sicherheit hinterlegten 50 Goldgulden eingezogen werden konnten, wenn die Appellation vom RKG oder RHR fiir ,.privat“ erklart wurde. —Kuhtmann: Romanisierung S. 185. RA: Bremensia vol. 115. Achelis: Entwicklung S. 187. Kuhtmann: Romanisierung S. 90. Achelis: Entwicklung S. 222. Kuhtmann: Romanisierung S. 90 f. Achelis: Entwicklung S. 224. Achelis: Entwicklung S. 214 f. Kuhtmann: Romanisierung S. 91. 337 338 339 340 344 345 340

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